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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
History , Cultural history, Ethnology, Music, Theatre
Year:
1908
¬Die¬ Lage Tirols zu Ausgang des Mittelalters und die Ursachen des Bauernkrieges.- (Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte ; 4)
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Page 30 of 247
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: Berlin [u.a.]
Publisher: Rothschild
Physical description: XVI, 232 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. [X] - XVI
Subject heading: g.Tirol / Bauernkrieg <1525-1526> ; s.Ursache ; <br />g.Tirol ; s.Kultur ; z.Geschichte 1300-1500
Location mark: II 8.655
Intern ID: 155155
Abgesehen von jenen Fällen, in welchen es sich nm Klagen des Baumanns gegen den Gmndkerren. wegen Nicht einhaltung des Leihe ver träges handelte, beanspruchte das Landgericht auch das Recht der Mitwirkung, falls der Grund herr zur Abmeierung des Erbpächters oder anderweitiger Ein ziehung des Leihegutes schreiten wollte. Wo die Grimdherr- schaft, wie das gewöhnlich der Fall war, nicht zugleich die niedere Gerichtsbarkeit besaß, hatte sie vor dem Landgericht die Klagen auf Privation

des Leihemannes zu erheben. 1 ) Unter solchen Umständen mußte die Kompetenz des grundherrlichen Gerichtes über die abhängigen Leihegüter immer mehr zusammenschrumpfen. Daraus ergab sich in der Folge aber auch eine Zurückdrängang des Hofrechtes durch das Landrecht, da im Landgerichte bei Gegensätzen, die zwischen beiden Rechten bestanden, natürlich das Landrecht den Sieg davontrug. In vielen kleineren Grundherrschaften und bei sehr zerstreuter Lage des Grandbesitzes ist die grund herrliche Gerichtsbarkeit

gänzlich verschwunden. Besser zu erhalten vermochte sie sich dort, wo der Grundherr zugleich Gerichtsherr war, wie in den Hofmarken 2 ) und in Bezirken, die mit grundheriiichem Besitz stark durchsetzt waren. 3 ) Weil nun diese beiden Umstände fast nur beim geistlichen Grund besitz in Betracht kamen, so war auf diesem der grundherr lichen Gerichtsbarkeit längere Dauer beschieden als auf jenem des Adels. Da auf Seite der Bauleute aus naheliegenden Gründen die Freiheit vom grundherrlichen Gerichte

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Category:
History , Cultural history, Ethnology, Music, Theatre
Year:
1908
¬Die¬ Lage Tirols zu Ausgang des Mittelalters und die Ursachen des Bauernkrieges.- (Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte ; 4)
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Page 25 of 247
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: Berlin [u.a.]
Publisher: Rothschild
Physical description: XVI, 232 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. [X] - XVI
Subject heading: g.Tirol / Bauernkrieg <1525-1526> ; s.Ursache ; <br />g.Tirol ; s.Kultur ; z.Geschichte 1300-1500
Location mark: II 8.655
Intern ID: 155155
der Zinse. Die hierfür dienenden Organe werden als Pröpste oder Amtleute bezeichnet. Dort, wo sich eine grundherrliche Gerichtsbarkeit über die abhängigen Güter zu erhalten ver mocht hatte, oblag ihnen auch der Vorsitz in dem grund herrlichen Gericht (Bauding, Baustift).*) ^ Von ihrem ausgedehnten Besitz behielten die Grundherren in der Hegel nur einen ganz unverhältnismäßig geringen Teil in eigenem Betrieb zurück. Hierfür ist der Grund außer im Verfall des grundherrlichen Verwaltungsapparates

in der Beschaffenheit des Grundbesitzes und in den Personen der Besitzer zu suchen. Der Streucliarakter des grandherrlichen Besitzes machte schon an und für sich einen großen Eigenbetrieb unmöglich. Immerhin hätte der durch die Streulage des Besitzes gegebenen Schwierigkeit durch Tausch und Kauf abgeholfen werden können. Derartige Versuche, eine Zusammenlegung ihres Grundbesitzes zu erreichen, wurden aber seitens der Grund besitzer, in größerem Umfange wenigstens, nicht vorgenommen. Der Gedanke

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Category:
History , Cultural history, Ethnology, Music, Theatre
Year:
1908
¬Die¬ Lage Tirols zu Ausgang des Mittelalters und die Ursachen des Bauernkrieges.- (Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte ; 4)
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Page 24 of 247
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: Berlin [u.a.]
Publisher: Rothschild
Physical description: XVI, 232 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. [X] - XVI
Subject heading: g.Tirol / Bauernkrieg <1525-1526> ; s.Ursache ; <br />g.Tirol ; s.Kultur ; z.Geschichte 1300-1500
Location mark: II 8.655
Intern ID: 155155
gemacht worden, da eine straffere Anziehung der landesfürstlichen Almendrechte nur dort geboten erschien, wo das Interesse der Bergwerke und der Saline dieselbe erheischten. *) Der große Grundbesitz des Landesfürsten wie jener der Kirche und des Adels war in der Regel nicht kommassiert, sondern erstreckte sich in Streulage über weite Gebiete. Eine Ausnahme hiervon macht nur ein Teil des kirchlichen Besitzes. So lassen sich eine Reihe von kirchlichen Grund herren namhaft machen, deren Besitz

. 2 B Bei dein Fehlen oder der geringen Bedeutung der grund herrlichen Eigenbetriebe war die Aufgabe der grundherrschaft- lichen Verwaltung vor allem die Einhebung und Verrechnung !) Wopfner, Almendregal 36 f. 2 ) Auf den I ir oliseli en Besitzungen des Hochstifts Augsburg, -wo sicli die Villikationsverfassung am besten erhalten hat, ist der Maier zwar nocJi als gnwdherrschaftlicher Beamter zur Einhebung und Ablieferung der Zinse ver pflichtet und mit der Ausübung grandherrlicher Gerichtsbarkeit betraut

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Category:
History , Cultural history, Ethnology, Music, Theatre
Year:
1908
¬Die¬ Lage Tirols zu Ausgang des Mittelalters und die Ursachen des Bauernkrieges.- (Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte ; 4)
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Page 94 of 247
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: Berlin [u.a.]
Publisher: Rothschild
Physical description: XVI, 232 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. [X] - XVI
Subject heading: g.Tirol / Bauernkrieg <1525-1526> ; s.Ursache ; <br />g.Tirol ; s.Kultur ; z.Geschichte 1300-1500
Location mark: II 8.655
Intern ID: 155155
am Lande geltend, wob elu nter „ Èhrb arkeit tc die vollbürtig.en Bauern, unter „Pofl' aber .die kleinen Grund besitzer (Sölleute) und die Besitzlosen (Ingehäusen) verständen waren. Diese beiden Klassen der Landbevölkerimg wurden durch eine Reihe von Interessengegensätzen auseinander ge halten. Sölleute und Ingehäusen befanden sich, da sie als Handwerker, landwirtschaftliche Tagwerker oder Dienstboten von den Bauern beschäftigt wurden, in wirtschaftlicher Ab hängigkeit VQR letzteren

, die ihre Machtstellung nicht. allzu bescheiden ^ausnut zten -.u nd _ Merbei _ an der Regierung sogar bis zu. einem gewissen. Grad einen Rückhalt fanden. an Was die Ingehäusen betrifft, so ist ihre Stellung gegenüber dem Quartiergeber eine derartige, daß geradezu ihre selbständige Rechtspersönlichkeit in Frage gestellt erscheint. 8 ) Zu vielen Reibungen führten aucli die Ansprüche der kleinen Grund besitzer auf Anteil an der Alm endnutz ung, welchen gegenüber die Bauern sich ablehnend verhielten. . . Dieser Gegensatz

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Category:
History , Cultural history, Ethnology, Music, Theatre
Year:
1908
¬Die¬ Lage Tirols zu Ausgang des Mittelalters und die Ursachen des Bauernkrieges.- (Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte ; 4)
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Page 27 of 247
Author: Wopfner, Hermann / von Hermann Wopfner
Place: Berlin [u.a.]
Publisher: Rothschild
Physical description: XVI, 232 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. [X] - XVI
Subject heading: g.Tirol / Bauernkrieg <1525-1526> ; s.Ursache ; <br />g.Tirol ; s.Kultur ; z.Geschichte 1300-1500
Location mark: II 8.655
Intern ID: 155155
auch dasselbe zu veräußern. Die Zustimmung des Grund- herren war allerdings bei Veräußerung des Baurechtes ein zuholen , doch, ist dieses ZustimmungsrecM im späteren Mittelalter kaum mehr von größerer praktischer Bedeutung. 1 ) Eine wirksame Einschränkung der Veräu ß erun gsfr eil i eit bildete noch das grundherrliche Vorkaufsrecht, womit häufig die Bedingung verknüpft war, dem Grundherrn! das Gut etwas billiger zu überlassen als einem Britten. In der Landesordnung von 1532 wurde

Gestaltung der wirtschaftlichen Lage ist namentlich, was die Verschuldung der Baurechtsgüter betraf, durch die grund- herrliehen Satzungen wenig behindert worden. Wie noch weiter unten ausführlicher dargetan werden soll, tritt im 16. Jahrhundert eine bedeutende Verschuldung des Bauern standes, sowohl der Eigentümer, als auch der Erbpächter zutage. Mochte immerhin das Baurecht nicht ausdrücklich als Haftobjekt für die Forderung des Gläubigers genannt werden, so stand diesem doch, falls es zur Exekution

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