Ansprache des Dr. Haßlwanter an seine lieben Landsleute über das Gesetz vom 17. August 1849, die Grundentlastung in Tirol und Vorarlberg betreffend
wenn letzterer eine Abgabe als' bloß"ab lösbar be hauptet, während der Schuldige sie als aufgehoben bezeichnet, oder wenn ein Theil glaubt, daß die Gegen- reichnisfe nicht gehörig abgezogen ftyeu, so bringt sie das bei der Kommission an, die Kommission ent scheidet dann, und der damit noch nicht zufrieden ist, kann weiter rekurriren. Damit man hier aber mcht eine zweite Liqui dation zu machen hat, so rechnet man gleich den einen und den andern Fall aus, nämlich wie viel das Ab lösungskapital
beträgt, wenn die Abgabe als aufgehv- den,'oder wenn sie als bloß ablösbar erklärt würde; dann kann auch von der Kreis - oder Landeskommis- fion gleich der bestimmte Ziffer zugesprochen werden. Wenn ein Theil glaubt, daß man ihm die Preise fal sch angesetzt habe, oder daß man ihm falsch vorgerechnet habe, so muß darüber ein SchiedS- g er ich t, das die Partheien, oder sonst die Kommission ernennt, entscheiden, und dagegen kann, sich Niemand mehr beschweren. 7. Dort wo eine ganze Gemeinde
oder der größte Theil der Grundbesitzer Zehente oder andere Naturalabgaben oder Sammlungen an den Seelsorger, die Schule, ei ne S t i f t u n g oder Kirche, oder zu andern G e m e i n d e z w e ck e n zu leisten hat, gibt die Landeskommission solche An meldungen nicht an die Bezirkskommission, sondern an das betreffende Landgericht, oder durch dieBe- zirkskommissiou an dasselbe, mit der Aufforderung, zu