Burggrafenamt und Etschland ; 1.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 4, Hälfte 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 5)
144 Vorst. Und erstens der woledle herr Johann von Rosenberg den under- thonen vor einen richter und gerichtschreiber vorgestellt, und laut ab gebender instruction hierzue verpflicht worden. Das dorfmaisterambt falt deme und seinen 5 nachkumbenden hiemit anbevolehen wirdet, firohin bei ieder erhaltenden ehehaft ftithing ein ordenlich specificierte raitung, es seie sowol in steuern oder andern die gemain eoncerriierenden einnamb oder außgab halber, ein zugeben, und dabei der einreden
oder andere concession hat, die aufzutreiben befuegt sein, sonderlichen die rev. schwein und sonderlich die gaiß, daß keinem, keine wegen abedung der wälder und gemain zu halten erlaubt sein; solte 20 sich aber unter disen ain oder ander finten, der wegen erhaltung seiner gar klainen kind ain oder auf weniger 2 gaiß zu halten unentperlieh von- neten hat, der solte sich darumb bei den richter und dorfmaister an melden, welliche nach beschaffenheit der Sachen zu statuieren wiesen werden; wellicher aber sich sollichs
-recht der richter von iren obrigkeiten zu requirieren und abzustraffen wissen wirdet. 10 Schließlichen, weilen auch vorkumbt, das etlich unterthonen mit seiberung der camin gar nachleßlich, worauß sonderlichen, wo mehr heiser bei einand steen, feursgefahr und schaden entspringen knnten, als ist be schlossen worden, das iedes jar zwei caminbeschauger bestelt werden, welche da geWalt haben solten, so oft es si noth zu sein erfinden wirdet, 15 den camin zu besichtigen und den erscheinenden unfleiß
und als solches in der Criminaljustis dem Landgerichte Meran untergeordnet. Die Art der Entstehung dieses' Gerichtssprengeis und die Ursachen derselben sind nicht bekannt, doch füllt erstere sicherlich noch in das 13. Jahrhundert; denn schon im Anfange des 14. Jahr hunderts ist von einem Amte „ze Mera Ingen' die Rede (Schönachs Urkundensammlung, Mscrpt.) und 1311 begegnen wir bereits einem Gerichte, 1826 einem 'Richter von Mar- ling, nämlich Berchtold von Ragonia (Schönachs Urkundensammlung). Doch ist es sehr auffallend, dass