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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Page 318 of 442
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 441 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1910
Intern ID: 587521
Masen m eister-Ordn ung. § i. Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen Sanitäts-Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge- ineinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadtmagistrate getroffenen Anordnungen Folge Zu leisten. 8 2 . Allgemeine pflichten des SWafenmeiTters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Äeser und Aasteile und deren vor schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu

oorgeschrieben wird. , 5. Die unverweilte Anzeige über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere ' und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes

auf den städtischen Tierarzt über, dessen Weisungen der Wasenmeister nachzukommen hat. 8 4. Der Wasenmeister ist verpflichtet, die wegen an steckender Krankheiten ober aus anderen veterinär- polizeilichen Rücksichten zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten und deren Haut, wenn es durch die veterinärpolizeilichen Vorschriften angeordnet ist, durch vielfache Einschnitte unbrauchbar zu machen. Die Tiere sind in diesem Falle mit Haut und Haar und ohne Benützung irgend eines Teiles der selben zu verscharren

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Page 348 of 463
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1915
Intern ID: 483096
der städtischen Sanitäts-Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadimagisträte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. 8 . 2 , RUgemeine Pflichten des Wafenmeifters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Äeser und Aasteile und deren vor schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm ten Platze. 2. Die Vertilgung der aus sanitäts- oder an deren

über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes. 8 3. Obliegenheiten des Wafenmeifters hinfuhttich der Ueber

der Verständigung von dem Eigen tümer unter Vorweis des polizeiämtlichen Er laubnisscheines und gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren (8 10) ausgelöst, so sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen meister hierüber die Bestätigung des städt. Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen. d) Wutbehastete oder wutverdächtige Hunde find in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten Käfigen wohl zu verwahren. Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen Fällen auf den städtischen Tierarzt

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Page 396 of 515
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1918
Intern ID: 483095
zu lauten: Brünstige, frei herumlaufende Hündinnen, sowie herrenlose Hunde werden vom Wasenmeister einge fangen. Als herrenlos werden alle frei herumlau fenden Hunde betrachtet, welche sich nicht in un mittelbarer Begleitung und Beaufsichtigung ihrer Herren befinden. Hinsichtlich der Auslösung dieser Hunde gelten die Bestimmungen des § 17 der Hundeordnung. . (Magistratskundmachung vom 29. Jänner 1914. 31. 948.) W asenrneister-Ordnung. 8 1 . Der Wasenmeister ist ein Organ der städtischen Sanitäts-Polizei

ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder' an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes. - ■ '■ ' ' ‘ ' § 3. Obliegenkeilen des Wafenmeiflers hin fiditi

der Verständigung von dem Eigen tümer unter Vorweis des polneiämtlichen Er laubnisscheines und gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren -(8 10) ausgelöst. sc» sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen meister hierüber die Bestätigung des. städt. Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen. Wutbehoftete oder wntverdächtige Hunde sind in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten-Käfigen wohl zu verwahren. \ ■ Die Pflicht der Beobachtung geht, in diesen Fällen auf den städtischen Tierarzt

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