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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Page 348 of 463
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl
Physical description: Getr. Zählung
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: II Z 278/1915
Intern ID: 483096
der städtischen Sanitäts-Polizei und untersteht sohin unmittelbar dem Bürgermeister. Er wird von der Stadtge meinde bestellt und entlohnt und hat allen vom Stadimagisträte getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. 8 . 2 , RUgemeine Pflichten des Wafenmeifters. Zu den Obliegenheiten desselben gehört: 1. Die Beseitigung aller im Stadtbezirke sich vorfindenden Äeser und Aasteile und deren vor schriftsmäßige Verscharrung auf dem hiezu bestimm ten Platze. 2. Die Vertilgung der aus sanitäts- oder an deren

über den Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten. Er hat auch jede ihm bekannt gewordene verdächtige Erkrankung von Tieren und insbesondere den Fall der Erkrankung eines Tieres an der Wut oder an anderen bösartigen Krankheiten, sofort beim Stadtpolizeiamte zur An zeige zu bringen. 6. Die vorschriftsmäßige Beseitigung der bei der Fleischbeschau beanständeten und konfiszierten Tiere und tierischen Bestandteile nach den Weisungen des städtischen Tierarztes. 8 3. Obliegenheiten des Wafenmeifters hinfuhttich der Ueber

der Verständigung von dem Eigen tümer unter Vorweis des polizeiämtlichen Er laubnisscheines und gegen Entrichtung der tarifmäßigen Gebühren (8 10) ausgelöst, so sind dieselben zu vertilgen und ist vom Wasen meister hierüber die Bestätigung des städt. Tierarztes dem Stadtpolizeiamte vorzulegen. d) Wutbehastete oder wutverdächtige Hunde find in der Wasenmeisterei in den eigens hiezu bestimmten Käfigen wohl zu verwahren. Die Pflicht der Beobachtung geht in diesen Fällen auf den städtischen Tierarzt

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Page 312 of 398
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 397 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1908
Intern ID: 587519
nach Elektrizi tätszählern gilt die Hektowattstunde. Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol- gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwcndnngs- arten einen besonoeren Zähler Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih weise überlassenen Elektrizitätszählcr erfolgt unent geltlich durch das städtische

Elektrizitätswerk.. Wird aus ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüsung im Versuchsraume des städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden kann L 10.— 2. Ist die Prüfung im Versnchsraume hier nicht möglich, oder verlangt der Abnehmer aus drücklich die Prüsung durch das k. k. Mormal- eichamt in Wien

vom Verwaltnngsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit. Sleiitrizltätswrit Utinsbrudt. Lieferungsbeltimmungen A. Abgabe von Gas. 1. Die städtischen Gaswerke liefern aus Grund nach stehender Bestimmungen während der Tages- und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech nischen Zwecken (Koch-, Heiz- und Motorengas). Vor behalten bleiben Unterbrechungen aus Ursache von Be triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer

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