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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Page 269 of 356
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 355 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1907
Intern ID: 587518
248 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Bestimmungen im Verkehre mit dem stadi. Gaswerke. Die .staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte,! ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Aussol- gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Lickt und Kraft be- nöiigen, erhalten für jede dieser beioen Verwendungs arten einen besonderen Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih weise

überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk.. Wird aus ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent spricht sein Genanigkeitsgrad dem vom staatlichen, Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden kann _ ., K 10 — 2. Ist die Prüfung im Versuchs.raume hier nicht . möglich

. . 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nach stehender Bestimmungen während der Tages- und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech nischen Zwecken (Koch-, Heiz- und Motorengas). Vor behalten -bleibm Unterbrechungen aus Ursache von Be triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer An schlüsse oder elementarer Ereignisse. Von' dorauszu- sehenden Störungen sind die Gasverbraucher nach Tun lichkeit zu verständigen. 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn- oder Geschäfts räume an einer rmt Gasleitung

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Page 312 of 398
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 397 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1908
Intern ID: 587519
nach Elektrizi tätszählern gilt die Hektowattstunde. Die staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte, ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Ausfol- gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Licht und Kraft be nötigen, erhalten für jede dieser beiden Verwcndnngs- arten einen besonoeren Zähler Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih weise überlassenen Elektrizitätszählcr erfolgt unent geltlich durch das städtische

Elektrizitätswerk.. Wird aus ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent spricht sein Genauigkeitsgrad dem vom staatlichen Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüsung im Versuchsraume des städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden kann L 10.— 2. Ist die Prüfung im Versnchsraume hier nicht möglich, oder verlangt der Abnehmer aus drücklich die Prüsung durch das k. k. Mormal- eichamt in Wien

vom Verwaltnngsrat vorgenommen werden und treten dann unbeschadet noch bestehender Verträge 3 Monate nach Verlautbarung in Rechtsgültigkeit. Sleiitrizltätswrit Utinsbrudt. Lieferungsbeltimmungen A. Abgabe von Gas. 1. Die städtischen Gaswerke liefern aus Grund nach stehender Bestimmungen während der Tages- und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech nischen Zwecken (Koch-, Heiz- und Motorengas). Vor behalten bleiben Unterbrechungen aus Ursache von Be triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer

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