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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1910)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 8. 1910
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Page 279 of 290
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 150 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/8(1910)
Intern ID: 483355
zu erstatten, welcher unverzüglich und unnachsichtlich die Entfernung des Berkaufastandes vom Platze verfügen und die fernere GefchäftsauÄbung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterlieaenden Geaen- 1 kg 40 h 1 Stück 8 h fi „ 2 h muß mit einer solchen — Die Sicherheitswache städtischen Gefälle

unterliegenden Gegen-- stände, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen nur bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mitLösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden Alle auf einem anderen Wege in die Stadt Bozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und versallen der Beschlagnahme. — 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Bollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften

der Gemeindevertretung genehmiget, daß fortan alle Verkürzungen des städtischen Gefälles durch Fleisch, Wild und Geflügel nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe entzogenen Gegenstandes noch außer- dem mit Geldstrafen in '.erhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen zu belegen seien.

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1907)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 5. 1907
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Page 263 of 275
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 140 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/5(1907)
Intern ID: 483359
der Nichtbefolgung an den Stadtmagistrat die Anzeige zu erstatten, welcher unverzüglich und unnochstchtlich die Entfernung des Verkaufsstandes vom Platze verfügen und die fernere Geschäftsausübung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterliegenden Gegen- stände, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier

und Holz dürfen nur bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mit Lösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden. Alle auf einem anderen Wege in die Stadt Bozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und verfallen der Beschlagnahme. — 2. Die Gefällsorgane sind mit dem Vollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften, insbesondere in Betreff aller Gattungen von Fleisch, Geflügel

des städtischen Gefälles durch Fleisch, Wild und Geflügel nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe entzogenen Gegenstandes noch außer- dem mit Geldstrafen innerhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen zu belegen seien.

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1912)
Adress-Buch der Stadt Bozen und der Marktgemeinde Gries; 10. 1912
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Page 272 of 300
Place: Bozen
Publisher: Verl. der Buchhandl. Tyrolia
Physical description: 180 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Bozen;f.Adressbuch
Location mark: II Z 277/10(1912)
Intern ID: 483352
zu über- wachen und im Falle der Nichthefolgung an den Stadtmagistrat die Anzeige zu erstatten, welcher unverzüglich und unnnchsichtlich die Entfernung des Verk^ufsstandes vom Platze verfügen und die fernere Geschäftsausübung an den öffentlichen Plätzen und Straßen der Stadt verbieten wird. Kundmachung. Mit Beschluß des Gemeinde-Ausschusses vom 10. April 1862 wurden zur Wahrnehmung des städtischen Gefälles folgende Verordnungen festgestellt: 1. Die dem städtischen Gefälle unterliegenden Gegen- stände

, als: Fleisch, Wild, Geflügel, Bier und Holz dürfen n nr bei einer städtischen Gefällsstation, und zwar mit Lösung einer Bollette in die StadtBozen ein- geführt werden. Alle auf einem anderen Wege in die StadtBozen eingeführten Gegenstände dieser Art sind als geschmuggelt zu betrachten und verfallen 'der Beschlagnahme. — 2. Die Gesällsorgane sind mit dem Vollzug obiger Anordnung beauftragt. Kundmachung. Häufige Wahrnehmungen haben ergeben, daß die bestehenden Akzisvorschriften, insbesondere in Betreff

genehmiget, daß fortan alle Verkürzungen des städtischen Gefälles durch Fleisch, Wild und Geflügel. nebst der Konfiskation des der vorgeschriebenen Akzisabgabe ewzogenen Gegenstandes noch außer- d e m mit Gt ldstrafen in lerhalb der in der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 festgesetzten Grenzen . zu belegen seien.

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