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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 177 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
die Tatsache, daß mich' die kärntnischen Grafschaften erblich geworden sind, und ebenso das Beispiel Baierns (s. oben S. 243).**) Nach dem Aussterben der meisten Grafenfamilien muß der Herzog den Richtern der Unterbezirke, in welche die alten Grafschaften zerfallen waren, die gräflichen Befugnisse in bezug aus die nichteximierte Be- völkernng ihrer Bezirke übertragen haben. An die Stelle der Grafschaften treten auf diese Weise die Landgerichte (iudicia provincialia), an die Stelle der erblichen Grafen

ein» und absetzbare Beamte, die Landrichter (indices provinciales);***) Eximiert vom Landgerichte waren vor allem die Güter und Leute der Bistümer. Dem Erzbistum Salzburg war bereits von K. Karl d. Gr. Immunität verliehen worden.f) K. Rudolf I. bestätigte. .1278 dem Erzbischof die volle Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit in allen seinen *) Nachrichten vom Zustande der Gegenden und Stadt Juvavia, 1784, S. 234. Chmel, Geschichte K. Friedrichs IV, I, 296, 299, 459 f., Lichnowslh- 50ir! V, N. 2130, 2173. Chmel, Reg

dem vicedominns (Vitztum) des Erzbischofs in Friesach zu; die todeswürdigen Verbrechen werden daher als Vitztumhändel bezeichnet. Dem Viztum zu Friesach unterstanden die erzbischöslichen Ämter und Landgerichte in Kärnten und im Lunga», wie dem Viztum 'zu Leibnitz die im Lande Steier.f) Die ältesten Urkunden, die Güter des, Bistums Bamberg in Kärnten betreffend, sollen verloren sein, iìbà seinen Kanalthaler und Gailthaler Besitz besaß es die hohe Gerichtsbarkeit, dagegen entbehrte es lange Zeit

der Landgerichtsbarkeit im Lavanttale, ' bis es 1425 die Landgerichte Weißeneck und Hartneidstein ebenda erwarb.ff) Das Bistum Gurk erhielt 128V von K. Rudolf die Gerichtsbarkeit über alle Kriminaldelikte auf seinen Gütern, was H. Otto 1335 bestätigte.fff) Den übrigen geistlichen Stiften und Klöstern wurde die Blutgerichtsbarkeit nur ausnahmsweise verliehen, wie z. B. dem Kloster *) v. Krones, Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steier, Anhang N. 199 und 224. **) Richter a. a. O. 647

. den erz- bischöflichen Markt Leibnitz im Herzogtum Steier von den Landgerichten Wildon und Arnsels ledig und gab ihm ein eigenes Hals- und Blntgcricht Muchar, Geschichte d. H. Steiermarck VIII 5). ***) Im Lehensverzeichnis bei Krones a. a. O., S. 534, N. 235 erscheinen die Gerichte zu Zoll und Krapseld als Lehen, welche der Herzog von Österreich und Steier von der Salzburger Kirche besitzt. Diese Landgerichte versetzte H. Rudolf IV. 1362 dem Erzstift, während sie K. Friedrich III. demselben 1458

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 122 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
und Dopsch, Urkunden N. 105. **■*) Strnadt, Peuerbach 394f. Edlbacher, Verhältnis der Grafen von Schaunberg 824 s. Graf Heinrich sandte dem Bischof von Passau die Lehen Schaunberg, Stauf, Neuhaus und Eferding zu Gunsten H. Albrecht IH. auf, der hicmit vom Bischof belehnt wurde und dieselben als Asterlehm an den Grafen Heinrich weiterlieh. so Die Guter des Bistums Bamberg sowie die des Erzbistums Salzburg im Atergau wurden in Bezug auf die Blutgerichtsbarkeit vom Schaunberg'schen Landgerichte Kammer

der Landeshoheit nur dann genützt, wenn es diese Landgerichte, statt sie an mächtige, nahezu unab- hängige Herren lehensweise zu übertragen, durch absetzbare Beamte hätte ver- walten lassen. §. 12. — 235 — gau*) durch K. Friedrich II. 1217 landesherrliche Rechte über ein zu- sammenhängendes Gebiet erworben. Das Bistum ließ die gräfliche oder Landgerichtsbarkcit über dieses Gebiet**) durch den Pfleger der Veste St. Georgenberg (jetzt Oberhaus gegenüber von Passau) verwalten; erst zu Anfang des 14. Jahrh. wurde

.*f) Durch Kauf erwarben diè Herzoge von Österreich in der Folgezeit eine Anzahl von Schlössern in jener Gegend zwischen Mühel und Ranna, welche sie zumeist an österreichische Adelige zu Afterlehen oder zu Pfand gaben oder durch solche pstegweise verwalten ließen.*°'f) Zu Anfang des 16. Jahrh. wurden daher aus dem Passauischen Landgerichte Beiden Falkenstein und Pührnstein als eigene landesfürstlich österreichische Landgerichte ausgcschicden.***f) Einen Zuwachs erhielt das Land ob der Enns dort im Nordwesten

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Year:
1933
Textband.- (Tirol ; 1)
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Page 418 of 544
Physical description: XV, 488 S. : Ill.
Location mark: III 5.595/1 ; III 7.266/1
Intern ID: 82786
Diese Landgerichte dienten zur Gerichtspflege, politischen Verwaltung und Steuerverwaltung im Austrage des Landesherrn. Die Psleger und Richter waren in älterer Zeit, d. h. vom iz. bis i Z. Jahrhundert vom Landessürsten meist zu Amtsrecht eingesetzt, ihren Amtssitz hatten sie meist aus einem landessürstlichen Schlosse, nach dem dann das Gericht benannt worden ist. Seit dem ig. Jahrhundert hat aber die landessürstliche Regierung die Gerichte an Adelige zu Pfand oder selbst zu Lehen gegeben

. Die Insassen der Landgerichte waren nicht Untertanen des Gerichtsherrn, sondern nur des Landesfürsten, wie im Jahre 177g die N?ärmer des Gerichtsausschusses des Landgerichtes Steinach gegenüber ihrem Gerichtsherrn betont haben und auch in dem oben (S. Z72) er wähnten Landschaftsbericht von 1790 hervorgehoben wird. Nur wenige Grundherren, denen in einem geschlossenen Ärtsbereiche, einer sog. Hofmark, der gesamte Boden zugehört«, hatten auch in Tirol über die dort angesiedelten Leute die Gerichtshoheit

zu Eigentum, so die alten Stister und einige Adelsfamilien, aber der Flächenraum dieser eigentlichen Patrimomalgerichte war in Tirol im Verhältnis zu den vorerwähnten landessürstlichen Gerichten geringfügig. Im übrigen hatten die Grundherren in Tirol keine Gerichtsbarkeit zu eigenem Rechte und es wurden ihnen auch später keine solchen verliehen. So blieben die alten Landgerichte des iZ. Jahrhunderts bis ins ig. Jahrhundert unverändert bestehen, während in anderen Ländern mit der Zeit die Gerichts barkeit

völlig patrimonialisterk und in sielfach sehr kleine örtliche Bereiche zersplittert worden ist. In den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts sind die Pfandrechte der Gerichtsherren vom Staate abgelöst und die patrimonialen Gerichtsrechte ebenfalls aufgehoben und räumlich vereinigt worden. Die heutige Einteilung der Bezirksgerichte ist im Jahre 1850 getroffen worden. Hiebe! sind aber die Grenzen der alten Landgerichte meistenteils erhalten worden, sei es als Gren zen der neuen Gerichtsbezirke, sei

es als solche der Gemeinden. Während um das Jahr 1800, da noch die aus dem N?ittelalter stammende Gerichtseinteilung bestanden hat, in Dentschtirol bei iHo verschiedene Gerichte, Land-, Stadt- und Hosgerichte, gezählt wurden, gab es nach der Einteilung vom Jahre 1817 in diesem Gebiete 64 Landgerichte, nach sener von 1850 nur mehr 4c>. An diesen Zahlen kann man den Umfang der Zusammenziehungen ermessen. 192Z wurden noch die Bezirksgerichte Fügen im Zillertal und N?ieders im Stubai aufgelassen. I?eben den Richtern

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 35 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
dieses Kammergericht von K. Maximilian auf Betreiben der partikularistisch gesinnten Stände der einzelnen Länder, welche eine Schmälerung der Kompetenz ihrer „Landesrechte' durch das Kammer- gericht und Appellationen an dasselbe, weil außer Landes gehend, nicht zu- geben wollten, aufgehoben, und die von demselben in erster und zweiter Instanz verwaltete landesfürsiliche Gerichtsbarkeit dem Regiment für die niederösterreichischen Länder übertragen. 5. Die unteren oder niederen Landgerichte (piacila oder iu- dicia

provincialia) gehen auf die mit niederer Gerichtsbarkeit ausgestatteten gebotenen Dinge der karlingischen Gerichtsverfassung zurück, die Sprengel der unteren Landgerichte sind identisch mit den Centen (Vikarien) der Kar- lingenzeit. Die unteren Landgerichte erwarben jedoch in Bezug auf die gesamnite nicht rittermäßige Bevölkerung den Blutbann (iudicium sanguinis, Halsgericht, Stock und Galgen), d. i. die Gerichtsbarkeit in Pein- lichen Klagen (Mord, Brand, Raub, größerer Diebstahl, Notnunft oder Notzucht

), sowie die Gerichtsbarkeit in Klagen um persönliche Freiheit und Grundeigentum, sofern nicht durch Herkommen oder Privileg die Kompetenz eines andern Gerichtes, besonders der grundherrlichen Gerichte und der Stadtgerichte, entgegenstand. Die niederen Landgerichte traten in dieser Hinsicht an die Stelle der früheren Grafengerichte, weshalb sie von der LandesordnungK.Otakars geradezu Grafschaften genanntwerden.*) „Untere' *) Wahrscheinlich meint auch die vielbestrittene Stelle des Otto Frismgenfis

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Category:
History
Year:
1932
Rätien im Altertum und Frühmittelalter : Forschungen und Darstellung.- (Rätien im Altertum und Frühmittelalter ; Bd. 1). - (Schlern-Schriften ; 20)
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Page 294 of 349
Author: Heuberger, Richard / von Richard Heuberger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XIII, 328 S. : Ill.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Rätien;z.Geschichte 100 v. Chr.-800
Location mark: II Z 92/20
Intern ID: 104615
; Monti ingen und Götzis durchzog, 18 ) und jene Schei delinie erscheint als zu scharf ausgeprägt, als daß man glauben dürfte, sie sei' lediglich infolge des allmäliehen Vorrückens der bairischen Siedlungen ins Innere des rätischen Gebirges ent standen. Man wird vielmehr im Sinn der gangbaren Auffassung 19 ) anzunehmen haben, die in Rede stehende Sprachgrenze sei da durch geschaffen worden, daß sich die Baiern früher des Bereichs der spätem Landgerichte Kufstein, K'itzbüchel und Rattenberg bemächtigt

hätten, als des mittlem tirolischen Inntals und daß sie in jenem, von ihnen zunächst besetzten Stück des alpinen Rätiens die romanische Bevölkerung, die sie nachmals in den andern von ihnen gewonnenen Teilen dieser Landschaft schonen der behandelten, gründlich ausgetilgt hätten. 20 ) Auch der Name des den Bereich jener drei Landgerichte umfassenden „Gaus in den Tälern' (pagus inter miles) 21 ) läßt darauf schließen, daß das Vorgehen dieser Germanen bei Jenbach eine Zeitlang stockte

, nämlich die Scheidelinie zwischen der mittel- und der südbairischen Mundart das Inntal. Dieser Umstand darf jedoch nicht in Beziehung zu den völkischen Verhältnissen des 6. Jahr hunderts gebracht werden (wie dies Riezler, Geschichte Bayerns l/l 2 , S. 111 tut). Denn dk Entstehung der erwähnten Mundartengrenze fällt zwei fellos in viel spätere Zeit und war jedenfalls die Folge der Tatsache, daß die Landgerichte Kufstein, Kitzbüchel und Rattenberg bis 1504 zu Baiern gehörten (darüber Stolz, Archiv

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