61 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_83_object_3845489.png
Page 83 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Erate Erwähnungen Von Richtern von Gries amtes der Tiroler Landesfürsten, dessen Umkreis und Güterbestand im Tiroler Gesamturbar von 1288 genau angegeben ist und dessen Verwaltung ein eigener „claviger' oder ..caniparius' d. i. Kellner besorgte (Rechnungen desselben z. B. IStA. Cod. 279 f. 47; Cod. 282 f. 43). Ini J. 1272 halt der Burggraf Bertold der Rote von Tirol zweimal ein Elichtading zu Bozen als Assessor des Grafen Meinhard von Tirol ab (FA. 1 S. 129 u. 131) ; es ist aber kaum anzunehmen

, daß er ständig mit dem dortigen Gerichtsamte betraut gewesen ist, eher tat er dies kraft eines außerordentlichen Auftrages. Im J. 1273 wird vor dem Herrn „d. Conradus judex de Griez' eine gerichtliche Kundschaft abgegeben (FA. 1 S. 135) und 1284 Dez. 21 fällt Geroldus judex in Griez per d. Mein- hardum comitem Tirolis einen Schiedsspruch wegen der Güter der Herren von Weineck zu Haslach bei Bozen (Or. StA. Wien). Beit 1290 ist die Reihe dieser Richter von Gries, judices', wie sie nun fast immer heissen

, geschlossen. Mitunter werden sie damals auch noch „gastaldio' genannt, dieser Ausdruck war langobar- disch und wohl nur durch Analogie für Bozen verwendet. So wird 1290 Gerold als Gastalde von Gries für Herzog Meinhard von Tirol genannt und zugleich auch ein „lantscerie', d. i. wohl Landscherge 1 ). Besonders genau hinsichtlich des Sprengeis ist die Benennung in einer Urkunde von 1294 (I.Ferd. Dipaul. 678 Nr. 161),, Gerol dus iudex et castaldio in Gries generalis et circa districtum terre Bau- zani per

d. Meinhardum ducem Carinthie'. Das „generalis' bedeutet den allgemei nen Richter im Sinne von Landrichter und darauf deutet auch der Ausdruck „distric- tus terre'. Die Bezeichnung „Landgericht' und „Landrichter' kommt aber für Gries erst seit etwa 1370 ständig vor, doch deuten — wie bereits oben erwähnt — die schon 1250 und 1270 vorkommenden Ausdrücke „terra' und „lantgericht' für das Gebiet von Bozen und Gries eine weit ältere Grundlage dieses Sprach gebrauches an. Die Benennung des Gerichtes nach Gries

— das sei nochmals betont — schreibt sich also ursprünglich von der Burg Gries, nicht von der Gemeinde Gries her. Übrigens ist der Name Gries für die Gemeinde und Pfarre Keller auch erst im Laufe des 15. Jh. allmählich aulgekommen (s. Stolz, Dm. 3/1 S. 22). Doch ist deshalb nicht anzunehmen, daß die Verbindung mit der Burg erst das Landgericht Gries gebildet hat, vielmehr war diese nur von sekundärer Bedeutung gegenüber der Weiterfiihrung des ehemaligen Gerichtes der Grafschaft in deren direkten

1
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_82_object_3845487.png
Page 82 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Landgericht; Gries und Bozen surae aller Alt, für Totschlag und Verwundung usw. genau angegeben. Das zeigt eben an, daß jenes Landgericht — wie das generale placitum in der Urkunde von 1272 genannt wird — für die Bürger und Bauern in erster Linie Strafgericht gewesen ist: Die bürgerliche Gerichtsbarkeit für die Bürger und Bauern, die eben damals 1293 dem Eliehtaiding des Landgerichtes nicht mehr zustand, wurde für die Bürger von dem eigenen Stadtgericht und für die Bauern von einem sogenannten

Dorfe Bozen, d. s. die ländlichen Siedlungen außerhalb der Stadt, besessen hat. Da es aber später nie mehr genannt wird, so ist wohl anzunehmen, daß diese Gerichtsbarkeit der Landrichter von Gries unmittelbar an sich genommen hat. Hingegen wurde die Gerichtsbarkeit über den Adel, die laut des Weistumes von 1293 noch dem Landgericht zusteht, von diesem abgezweigt und zu einem ganz eigenen Adelsgerichte, dem im 14. Jh. so genannten Hof rechte, umgestaltet (s. unten S. 258 f.). Ich möchte

aber nicht sagen, daß das alte Eliehtaiding an sich in das Hofrecht umgewandelt und dabei absorbiert worden ist, vielmehr lebte dieses eher in dem Landgericht Gries und seinen Gerichtstagen weiter als in dem Adele- gericht 1 ). Die richterlichen Beamten dieses Gerichtes sind in alter Zeit meist mit dem Titel „justiciarius' versehen, so der Justiziar Friedrich des Bischofs von Trient zu Bozen 1204 (EGT. 1 S. 79), dann 1239 und 1242 die oben S. 246 erwähnten Justitiare des Bischofs von Trient und des Grafen

von Tirol, Herren von Weineck und Greifen stein, also bessere Adelige. 1274 und 1275 werden erstmals Cristanus und Conradus als judex oder justiciarius in oder de Griez genannt 2 ). Das sind außer des bereits 1242 als Justiziar genannten Gerold von Gries die ersten Hinweise, daß diese Richter der Grafen von Tirol ihren ständigen Sitz in Gries gehabt haben. Dort war nämlich eine Burg der Grafen von Tirol 3 ). Zu Gries war auch der Mittelpunkt eines Urbar- x h Vgl, Voltolini in Acta Tirol. 2 pag. CCVI

, der die erstere Ansicht vertritt. 2 ) IStA. Parteibrief Nr. 1452 v. 1274 Juli 11 und Nr. 868 v. 1275 Juli 23. 3 ) 1272 wird das Haus „domus d. Menhardi comitis Tirolensis ad Griez' genannt (IStA. Urk. I 4374), 1294 ■verrechnet der Richter von Gries Beiträge für das „Castrum' und „novum palacnim in Griez' (IStA. Kod. 279 fol. 46), ferner gab es noch einen landesfiiratlichen „turris maior io Griez', der 1256 gesondert dem Konrad Fraz empfohlen war und eine ständige Burghutsanweisung vom Richter von Gries bezog

2
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_107_object_3845537.png
Page 107 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Erwähnungen eigener Richter Stadt Bozen die Gerichtsbarkeit in der Vorstadt gegen Gries (jurisdictio in suburbiis versus Griez) als von früher her ihnen gehörig vorbehalten wird (AGT. 2 S. 269), so sind damit gewiß jene vorerwähnten Gassen gemeint. Sie unterstanden eben der Ge richtsbarkeit des Richters der Grafen von Tirol, der in dem benachbarten Gries seinen Sitz damals hatte, vermutlich, weil die Gründe, auf denen diese Häuser erbaut wurden, grundherrlich den Grafen von Tirol

oder einem Besitzvorgänger derselben gehört haben. Vielleicht ist damit jene „Gasse des Bischofs von Brixen' gemeint, die laut des Urbares von 1288 (FA. 45 S. 119) damals bereits den Grafen von Tirol bzw. zu deren Amt Gries gehört hat. Wenn im J. 1354 Markgraf Ludwig den Gebrüdern von Katzenstein die Feste und das Gericht zu Gries mit dem äußeren und innern Gerichte zu Bozen verpfändete (s. oben S. 250), so war unter dem äußeren das Wanger Gericht und jener direkt unter dem Landgericht Gries stehende Stadtteil

Leopold eine Zoll ordnung für Bozen und befiehlt deren Einhaltung jeglichem Richter, es sei der Lant- richter, Statrichter oder Wanger Gericht (IStA. Urk, I, 2873). Nach der Ordnung, die Herzog Leopold 1381 über die Einsetzung eines Rates der Stadt Bozen gegeben hat, wird derselbe aus den drei Gerichten, in welche die Stadt Bozen zerfiel, nämlich dem Landgerichte Gries, Wangergasse und Stift Trient, das war die innere Stadt oder das Stadtgericht im engeren Sinne, zusammengesetzt (s. oben S. 263

). Auch eine Urkunde von 1387 Aug. 25 spricht von den „dreyen Gerichten ze Poczen und den Gerichten um Poczen' (s. oben S. 202). Die Statuten, welche die Stadt Bozen im J. 1437 durch einen Ausschuß des Rates aufzeichnen ließ (Stolz, Dm. 3/2 S. 80), sprechen Kapitel 23 allein von den „dreyen Gerichten', ein jeglicher Richter soll in diesen einen ganzen Tag Gericht halten, und zwar der Landrichter von Gries am Mittwoch und Donnerstag, der Stadtrichter am Montag und Freitag und der Richter aus der Wangergasse

am Erchtag (Dienstag), Art. 27 weist dann wieder darauf hin, daß der Rat aus dem äußern und innern Gericht zusammenzusetzen sei. Wirtschaftlich verwuchsen schon damals die Gassen des Landgerichtes Gries und des Wanger Gerichtes mit der Altstadt von Bozen, politisch wurde dies bewirkt im J. 1381 durch die eben erwähnte Einsetzung eines einheitlichen Stadtrates für Bozen, bestehend aus den Angehörigen der drei Gerichte des Stiftes Trient (oder altes Stadt gericht), Wangergasse und der Gassen des Gerichtes

3
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_90_object_3845503.png
Page 90 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Landgericht Gries und Bozen, Ordnung von 1450 Es stillen auch alle geding von Vels für einen lantrichter ze Gries an stat eines lantfürsten von Ostreich gedingt werden und hin wider von im gedingt und gefürt werden. Es sullen auch alle geding von dem gericht zu Wangen, daz der Golteeker innen had, auch für ©inen lantrichter gedingt werden und hin wider von im gefürt werden an stat eins lantfürsten von Osterreich und sullen die geding nicht gefürt werden für des bischoffs von Trientt richtet

und gevangen sullen einem lantrichter ze Gries mit der ersten urtayl herab geen Gries von Sand Jeneaienperg und Melten wol herab geen Gries an die pruchen mit sicherhayt geantwurtt werden, als dann das bey langen zeyten und jaren mit guter chuntschaft also herchomen ist. Es had auch ein yeder lantrichter ze Gries gewalt an stat eins lantfürsten von Oesterreich alle trager und weinmesser ze seczen mit rat der pesten purger und pauleut und all uren und mass, die sullen alle jar bey dem alten rechten geaworen

mass angegossen, gephechtet, gemessen und gezeichnet werden, als dann dasselb mit guter gewonhayd und rechten bey langen zeyten und jaren geschechen und auch also herchomon ist, und es sollen auch gemain frum leut pey dem angiessen und bey dem phachten auch sein. Es sullen auch die selben trager und weinmesser dem lantrichter von Gries an stat eins lantfürsten von Oesterreich hulden und sweren die mass und ire ambt redlichen und gerecht gen armen und gen reichen und gen manigkleichen zu ver handeln

und mass in dem lantgericht ze Gries und das sol besehechen mit wissen und erlaubnusa auch mit willen und geschaff eines l&ntrichters von Gries. Es had auch ein lantrichter an stat ains lantfürsten gewalt, die fronpoten ze seczen, die dem lantgericht und manigkleich dar zu nutz und auf ze nemen sein mit rat purger und Bauleute. (Amtsgelöbnis wie oben die Weinmesser.) Auch had ein lantrichter an stat eins lantfürsten zu richten ueber alle pfant, die an der zol- stangen verchaufft werden, es sey

4
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_86_object_3845495.png
Page 86 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Landgericht Gries und Bozen, Vergabungen seit 1500 1528 Jakob Hubherr, 1533 Dr. Heinrich Peringer, 1536 Ludwig Bock, 1540 Christof Wein mann, 1567 Hans Unter, 1580 Michel Stolz, 1582 Stefan Kröll, 1583 Dr. Johann Bonner, 1592 Michel Wisenegg 1 ). Im J. 1609 erhielt dieses Amt eines Bozner Stadt- und Landrichters pflegweise Peter Wohlgemut 2 ). 1617 ebenso Christof Grebin er, 1635 Johann Lanser. 1643 versetzte die Regierung das Amt der Stadtgemeinde Bozen, löste es aber 1677 zurück und gab

es wieder pflegweise dem Johann Lanser, 1695 dem Johann Fermer, 1705 wieder pfandweise der Stadt gemeinde Bozen, die es nun bis 1806 innehatte. Damals wurde das Stadt- und Land gericht Bozen verstaatlicht und mit den Gerichten der Umgebung vereinigt. Das 1817 neu konstituierte Kollegiatgericht Bozen umfaßte für die erste Instanz nur das alte Stadt- und Landgericht Gries und Bozen samt dem Burgfrieden Sigmunds- kron und wurde erst 1849 mit dem bisherigen Landgerichte Karneid samt den alten Gerichten Ritten

, Jenesien, Molten und Neuhaus oder Terlan und Deutschnofen zum Bezirksgerichte Bozen vereinigt, wie dieses seither bestehen blieb 3 ). Die ital. Regierung hat 1922 der Pretura Bolzano auch das alte Gericht Sarntein zugewiesen (s. Lief. I. S. 52 f.). Das Landgericht Gries erstreckte sich, wie oben S. 246 erwähnt, im 13. Jh. und später über die Plarrsprengel (plebatus) Bozen und Gries, dieser früher und bis ins 15. Jh. auch Keller genannt 4 ). Doch gehörte vom ersteren die Malgrei Karneid zum Gerichte

Steineck. Diese Pfarrsprengel bildeten auch „comunitates' im markgenossenschaftlichen Sinne, so schon laut Urkunde von 1190 und die dazu gehörigen Weiler und Einzelhöfe werden als ,,in pertinencia' jener gelegen in den Urkunden des 13. bis 14. Jh. angeführt 5 ). Die Pfarre und Gemeinde Gries zerfiel nach ihrer Örtlichen Anordnung in sieben Viertel oder bis zum 15. Jh. auch Mal- greien (Malgaria) genannt, nämlich Sand, Guntschna, Moritzing, Quirein oder Krein saint Sigmundskron, Fagen oder Severs, Hof

6 ). Für einzelne dieser Viertel und andere Gegenden in der Umgebung von Gries und Bozen wird deren Zugehörigkeit zum Landgerichte Gries auch schon früher ausdrücklich angegeben 7 ). Bozen war ebenfalls ursprünglich wie eine Pfarr- so eine ländliche Markgemeinde, die um 1070 erwähnte 1 ) Diese Angaben nach H. Braun, Gesch. Bozens im 16. Jh. Schiernschriften 33 (1936) S. 32 f. u. 66, der sie den Einanfcwurtbriefen d, h. Verleihungen des Amtes in den Kopialbiichern Bekennen und Entbieten im IStA. entnommen

5
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_84_object_3845491.png
Page 84 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Landgericht Gries end Bozen In der Weisung von 1293 ist von irgend welchen Ansprüchen des Bischofs von Trient auf eine Mitwirkung im Ehlichtaiding oder Landgericht Bozen keine Spam mehr zu finden. Vielmehr erscheint als alleiniger Herr über dasselbe der Graf von Tirol und dieser betraut mit seiner ständigen Leitung seinen Richter von Gries. Noch der Schiedsspruch des Königs Rudolf von 1276 hatte verfügt, daß Graf Meinhard in den Pfarren Keller (d. i, Gries) und Jenesien

der landesfürstlichen Kammer — in Wirklichkeit aber wohl schon früher — erscheinen die „judices de Gries' zu Amtsrecht gegen Rechnungslegung bestallt, nämlich von 1289—1289 der bereits erwähnte Gerold, bis 1307 ein Jakob, bis 1308 ein Gristan, bis 1313 Friedrich von Treuenstein, bis 1321 Wernherr von Tablat, bis 1331 sein Sohn Wolflin von Tablat (AöG. 90 S. 505). Da die Rechnungsbücher meist bis 1340 laufen, Rechnungen der Richter von Gries aber schon 1331 aufhören, dürfte das Amt bereits damals verpfändet worden

sein. Als Inhaber des Amtes und Gerichtes Gries erscheint 1333, 1341 und 1343 Engelmar von Villanders 3 ). Bei seinem Sturze im J. 1348 dürften ihm mit seinen übrigen Besitzungen auch das Gericht Gries entzogen worden sein. 1354 verpfändet der Landesfürst den Gebrüdern Rudolf und Diepold von Katzenstein ..unsere veste und das gericht ze Griezze mit dem uzzeren und ìnnern gericht ze Pötzen' (StA. Wien, Cod. 402 f. 205). 1355 werden jene von Katzenstem x ) Praedictus comes ìmbebifc ìurisdictionem in parochiis

6
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_101_object_3845525.png
Page 101 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Anfänge und Besitz des Bischofs von Trient des Stadtgerichtes und seine Sehubpflicht in Sachen der hohen Gerichtsbarkeit an das Landgericht Gries gilt auch in der Folgezeit bis zur vollen Verschmelzung der beiden Gerichte (vgl. oben 8. 257 f.). Um dieses Gericht wurde zur Zeit Meinhards II. zwischen diesem und dem Bischof von Trient heftig gekämpft. 1265 Sept. 11 überließ Konrad von Greifenstein an Meinhard „totum judicium et jura judieii in civitate et burgo Bozani', das ihm vom Bischof Egno

oder vom Grafen von Tirol eingesetzt sind. Der Landrichter ist davon leichter zu unterscheiden, weil er stets als Richter von Gries benannt wird 5 ). breviatur von 1242 ist noch nicht herausgegeben. Eine kurze Übersicht über die Geschichte des Gerichtswesens in Bozen gibt auch F. Hüter, Meßgerichtsprivileg im Bozner Jahrbuch 1927 S. 31 ff, Hiemit stimmt die hier folgende Darstellung, wenn sie auch weit eingehender ist, in den Grundzügen iiberem. T h Or. Staatsarchiv Wien aus Tricntner Archiv

II, 33. 2 ) I.Ferd. Gen. Mayerhofen, Greifenstein, 3 ) Egger, Bischof Heinrich, Progr. Gyrnn. Ibk. 1884 S. 37 f„ 1885 S. 8 f. 4 ) Egger, a, a. 0. S. 17 ff. u. Kogler, AöG. 90 S. 620 ff. 5 ) Solche bezeichnende Erwähnungen von drei Richtern zu Gries und Bozen aus der Zeit von 1300—1340 sind z. B.: 1309 Antonius vicarius d. Fòderi ci judieis in Gries, d. Eberhardus de Firmian und Uschlinus miles judices terre Bozen constituti per principem d. Ottonem duoem Karin thie, comitem Tirolis (Stolz

, Dm. 3/2 S. 9); hier ist der an zweiter Stelle genannte wohl der Richter der Inner- und Altstadt zu Bozen, er wird aber damals noch vom Tiroler Landes fürsten, nicht vom Bischof von Trient eingesetzt. In einer Urkunde von 1339 werden in einer Reihe nebeneinander angeführt: Engelmarus de Villanders, judex in Gries, Berchtoldus de Morez judex in Bozano pro principe d. Johanne duce Karinthie oomiteque Tirolis, Heinricus de Porta inferiore judex in Bozano pro rev. d. Nicoiao episcopo Tridentino (Trientner Arch.

8
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_80_object_3845483.png
Page 80 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
52, Landgericht Gries und Bozen*. Lage : Das Mündungsbecken zwischen Eisack- und Etschtal, aber nur die Talebene links oder östlich der Etsch mit, den miteni steilen Flanken bis zur Höhe der Mittel-» gebirge, da diese alle eigene Gerichte erhalten haben. Die Grenzpunkte sind steile 'Vorspränge gegen die Talebene, nämlich gegen Nordwesten unter dein Schloß Greifen- stein, gegen Nordosten die Hochklausen am Eisack (s. Stolz, Gewässer S. 335), gegen Süden die Bergwand unterhalb Leifers

. — Einwohnerzahl 7200 für das Stadt- und Landgericht zusammen im J. 1780. Die ersten Erwähnungen der Ortsnamen und der Personennamen von Bozen (Bauzanum) einerseits und Keller oder Gries andererseits seit dem 7. und dann seit dem 11. bis in das 13. Jh. und damit die ältesten Belege für die deutsche Besiedlung dieser Gegend sind dargelegt bei Stolz, Die Ausbreitung des Deutschtums in Südtirol Bd. 3/1 S. 13—36. Über die Gerichtsverhältnisse in Bozen und Gries liegen seit dem Ende des 12. Jh. verhältnismäßig

viele Urkunden vor, darunter besonders auch Kundschaften und Weistümer des dortigen Gerichtes selbst. Laut der ältesten Satzung der Gemeinden Bozen und Gries von 1190 ..comunitas piebiumde Bauzano et Kellare' — diese bildeten also damals noch eine Gemeinschaft — war die Gerichtsgewalt in diesem Gebiete zwischen dem Bischöfe von Trient und dem Grafen von Tirol gemeinsam, jenem gebührten zwei und diesem ein Drittel der Strafgelder (FA. 5 S. 101). Laut einer Weisung von 1208 übten ebenfalls der Graf

der Blutgerichtsbarkeit stehe also dem Grafen allein zu. Jene Vereinigung des gräflichen und bischöflichen Richteramtes in einer Person ist übrigens bald hernach aufgehoben worden 1 ). Aus der Weisung von 1234 ersehen wir den geringen Umfang des 1208 noch als Comitatus bezeichneten Gerichtssprengel. Er bestand damals nur mehr aus den Gemeinden (plebes) Bozen und Keller, womit früher die obere Gegend des späteren Gries benannt J zu Kink. Cod. Wang. FA. 5 Kr. 72; Voltolini, AöG, 94 S. 50. 246

10
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_124_object_3845571.png
Page 124 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
dem 10. Jh. siehe bei Stolz, Deutschtum in Südtirol 3/1 S. 43 f. Ein „scarius de Malcto', d. i. ein Scherge von Mölten wird zu den Jahren 1237 und 1263 als Urkundzeuge erwähnt, ein ,.Prantochus justiciaries de Maleto', bzw. „judex de Melt un' 1266 und 1269 1 ). Damit ist also erwiesen, daß damals Mölten ein eigenes Gericht gebildet hat. Mölten liegt innerhalb der bekannten Grenzen der Grafschaft Bozen von 1027, es war wie auch Jenesien in der Folge zum Land gericht Gries in Malefizsachen schubpflichtig

und dürfte daher ursprünglich mit Jenesien eine Dingstätte jener Grafschaft gebildet haben. Im J. 1234 erscheint das Landgericht Gries bereits auf die zwei Pfarren Gries und Bozen eingeschränkt, während 1208 der „comitatus' noch als ungeteiltes Verwaltungsgebiet behandelt wird (s. oben S. 246). Ursprünglich haben Mölten und Jenesien wohl zusammen eine Pfarre mit dem Sitze an letzterem Orte gebildet, Mölten erscheint als eigene Pfarre im J. 1242 2 ) und bald hernach wurden Mölten und Jenesien

von Tirol gemeinsam mit dem Bischof von Trient besessen und ausgeübt haben, ist aus den Urkunden nicht geradewegs zu ersehen. In dem Streite zwischen Meinhard II. und dem Bischof Heinrich von Trient von 1270 bis 1290 wird Mölten nicht wie etwa Jenesien oder Bozen-Gries ausdrücklich als Gegenstand angeführt, vielleicht war es aber stillschweigend unter Jenesien miteinbezogen. Denn als im J. 1347 Karl von Böhmen dem Bischöfe von Trient alle Besitzungen, die dessen Vorgängern von den Grafen von Tirol

11
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_113_object_3845549.png
Page 113 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
erschlossen werden. Laut der Grieser Gerichtsordnung des 15. Jh. (s. oben S. 256) war das Gericht Jenesien hinsichtlich der Malefizgerichtsbarkeit, d. i. was Mord, Diebstahl, Raub, Brandlegung und Ketzexei betrifft, an das Landgericht Gries schubpflichtig. Dies bestätigt ein ebenfalls im 15. Jh. aufgezeichnetes Weistum „Statut und Recht des Gerichts zu Sant Genesen, als dann von Alter an der gewohnlichen Gedingstat do selben zu elichen Taydingen geöffnet wirt' (IStA. Cod. 483; in die Ausgabe der Tir

. Weist, nicht aufgenommen). Es fügt noch weiter hinzu: „Wer wegen Malefici gefangen, den soll der Richter antwurten mit Urtail aus dem Gericht (nämlich Jene- sien) nach alter Gewonliait gen Gries an die Prucken (wohl die Talferbriicke) und an (ohne) Recht nicht und das dem Lantrichter von Pötzen zu wissen tun; kumbt er dann oder sein Anwalt do selbs hin, die sullen und mugen den Gefangen raichen zu iren henden und damit gefaren als Recht ist ; chäm er (der Landrichter) aber nicht noch sein Anwalt

, so soll in der Richter von Sand Genesien do selben pinden an ain Prucktillen mit ainem seydein Zwirnsfaden'. Das sind die in alten Gerichtsordnungen oft wiederkehrenden Bestimmungen über die Uberstellung von Verbrechern aus den Niedergerichten an das Hochgericht. Auch für das 18. Jh. wird dieses Verhältnis des Gerichtes Jenesien zum Landgerichte Bozen-Gries vermerkt 2 ). Früher ist aber das Gericht Mölten auch nach Gries-Bozen schuhpflichtig gewesen (siehe unten S. 293) Dieses Abhängigkeitsverhältnis stammt wohl

13
Books
Year:
1938
Viertel an der Etsch.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LBS_2/LBS_2_117_object_3845557.png
Page 117 of 163
Physical description: VIII, S. 175 - 328
Language: Deutsch
Location mark: II Z 92/40,2
Intern ID: 105175
Burgfrieden Sigmundskron je und je die Unzuchten außerhalb der malefizigen Händel', die sich im Burgfrieden ereigneten, selbst berechteten und daher selbstverständlich auch die übrige niedere und bürgerliche Gerichtsbarkeit daselbst ausübten. Jedoch finden sich keine älteren Angaben über das Schubverhältnis des Burgfriedens in Malefizsachen. Erst aus der Tabelle im Sammler f. Gesch. etz. v. Tirol 1, 257 können wir ersehen, daß damals (1805) der Burgfriede an das Landgericht Gries schubpflichtig

, daß jener im Gericht Altenburg liege, freilich ohne weitere Angabe, ob nur im örtlichen Sinne oder auch hinsichtlich der Gerichtsorgamsation. Palis das erwähnte Schubverhältnis des Burg frieden Siegmundskron zum Landgerichte Gries wirklich nicht erst später eingerichtet wurde, gibt es allerdings Anhaltspunkte, die auf alte Beziehungen zwischen Firmian ■ und der Grafschaft Bozen schließen lassen: so die Tatsache, daß der bischöfliche Gastalde auf Firmian auch Richter zu Bozen und die Herren von Firmian

auch auf das linke Etschufer übergreife. Gelegentlich der Lehenbereitung im J. 1768 (IStA. Fasz. III Nr. 43) sagt der Pfleger von Altenburg, daß dieses Gericht an den Burgfrieden Sigmundskron stoße beim Bildstockl an der Landstraße und längs der Bergseite, auf dem das Schloß steht. Anich zeichnet die Grenze dieses Burgfriedens nicht in seine Karte, doch können wir dieselbe, soweit sie sich am rechten Etschufer bewegt, leicht aus dem heutigen Ver laufe der Gemeinde Gries entnehmen, mit welcher der Burgfriede

nach der Auf hebung seiner gerichtlichen Selbständigkeit im J. 1817 als einziger rechts der Etsch gelegener Gebietsteil vereinigt worden ist. Als Grenze gegen das Landgericht Gries nehme ich den Lauf der Etsch an. J ) Urbar von Sigmundskron Ton 1606 (IStA.).

14
Books
Category:
History
Year:
1910
Tirol und Vorarlberg.- (Erläuterungen zum Historischen Atlas der österreichischen Alpenländer)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/DTIR/DTIR_42_object_3895598.png
Page 42 of 280
Author: Stolz, Otto ; Voltelini, Hans ¬von¬ ; Zösmair, Josef / von O. Stolz ; H. v. Voltelini ; J. Zösmair
Place: Wien
Publisher: Holzhausen
Physical description: 310 S.
Language: Deutsch
Notations: Enth.: H. 1.Vorarlberg und Deutschtirol. H. 2. Das welsche Südtirol
Subject heading: g.Tirol ; s.Landgericht ; z.Geschichte ; <br />g.Vorarlberg ; s.Landgericht ; z.Geschichte
Location mark: D II 102.400/Abt.1,T.3,H.1.2 ; II 102.400/Abt.1,T.3,H.1.2
Intern ID: 160301
Ger. Karneid u, Steineck. — Stadt- u. LG-. Gries u. Bozen, — Ger. Neuhaiis. 77 ebenfalls an Tirol übergegangen war, wurde es mit dem Landgericht vereinigt. Dasselbe Schicksal ereilte auch das ehemals selbständige Ge richt in der Wangergasse zu Bozen. Das Landgericht Gries behaup tete vom Anfange an, jedenfalls als Erbteil seiner Stellung im Kern der alten Grafschaft, die Kriminalgerichtsbarkeit iiber die Gerichte Jenesien, Mölten und Fl aas. Mölten ist aber später an das Gericht Neuhaus sclmb

- pfüelilig geworden. 81. Gericht Jenesien. Die erste direkte Erwähnung, daß Jenesien ein eigenes Gericht bilde, ist aus dem Jahre 1276, die Loslösung desselben vom Landge richte Gries muß aber nach der Geschichte des letzteren bedeutend frü he s' erfolgt sein ; daß Jenesien einmal dem Gerichte Mölten angeli ort habe, ist jedoch unwahrscheinlich. Im Jahre 1276 und später machte das Hochstift Trient noch Ansprüche auf den Mitbesitz an dem Gerichte Jenesien geltend, faktisch war aber dieses damals

Neuhaus bei Terlan als Mittelpunkt ge bildet hatte, wurde die Ausübung der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit im engeren Bereiche seines Vevwaltungssprengels, nämlich des speziell zur Erhaltung des Schlosses dienenden Bezirkes, nachweisbar seit 1315 über tragen und so ist das Gericht Neuhaus entstanden. Das Gericht Mölten, das ursprünglich nach Gries schubpflichtig war, ist erst später — ver mutlich nach dem Jahre 1585 und vor dem Jahre 1733 — zum Ge richte Neuhaue in das Schubverhältnis gebracht worden

15
Books
Category:
Cultural history, Ethnology, Music, Theatre , Linguistics
Year:
1952
¬Die¬ Hofnamen von Zwölfmalgreien und Leifers.- (Bozner Jahrbuch für Geschichte, Kultur und Kunst ; 9. 1952)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BJGKK_10/BJGKK_10_10_object_3882504.png
Page 10 of 144
Author: Staffler, Richard / von Richard Staffler
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 143 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Zwölfmalgreien ; s.Hofname ; <br />g.Leifers ; s.Hofname
Location mark: II Z 193/9
Intern ID: 87633
1. Zwölfmalgreien Einleitung Ina Jahre 1850 erhielten die Gemeinden Zwölfmalgreien, Gries und Leifers auf Grund des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849 eine vollends selbständige Stellung. Vorher, und zwar schon seit den ältesten Zeiten, bildeten sie zusammen mit der Stadt Bozen einen Gesamtverband. Dieser tritt uns zuerst 1190 als comunitas plebium de Bauzano et Kellare (Ge meinschaft der Pfarren Bozen und Keller-Gries) in einer Regelung der Gemeinde nutzungen entgegen (Stolz

, Landesbeschreibung von Südtirol, S. 246). Gerichtlich bildet das Gebiet von Bozen, wenigstens seit dem 13. Jahrhundert, keine Einheit mehr, sondern es ist auf drei Gerichte: Das Landgericht Gries und Bozen, das Stadt gericht Bozen (innere Stadt) und das Wangener Gericht der drei Gassen (die innere Stadt umschließend) aufgesplittert (vgl. die Kartenbeilage zu Hoeniger, Bozner Bilderbuch; ferner die Erläuterungen zum historischen Atlas der Österreichischen Alpenländer 1/3, S. 76). Politische Ereignisse (der Kampf

mit einem tiefen Sack nach Süden vorstößt (Leifers) und zum Teil auch die Bergflanken des Bozner Talkessels umfaßt. Aus diesen natürlichen Voraussetzungen heraus bildeten sich auf Grund der gemeinsamen Regelung von Weide, Wald, Wasser usw. Hof gruppen, die in der großen Nutzungsgemeinde ein gewisses Eigenleben führen (Malgreien, Viertel), unter sich aber wieder in Teilgemeinden zusammengefaßt er scheinen, die sich Gries, Zwölfmalgreien und Leifers nennen. Wir haben also eine Dreiteilung nicht nur im räumlichen

16
Books
Category:
History , Law, Politics
Year:
1933/1934
¬Die¬ Landstandschaft der Bauern in Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/LSSB/LSSB_70_object_3849055.png
Page 70 of 76
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Dresden
Publisher: Baensch-Stiftung
Physical description: S. 699 - 736, 109 - 144
Language: Deutsch
Notations: Aus: Historische Vierteljahrschrift ; 28/29
Subject heading: g.Tirol ; s.Bauer ; s.Landstände
Location mark: II 268.078
Intern ID: 495642
werden einige typische Muster hier mitgeteilt, ihre ganze Liste siehe oben S. 115. — Die dort gebrauchten Nummern für die einzelnen Stücke werden hier nach der ersten laufenden Ziffer in Klammern beigesetzt. — Alle diese Vollmachten sind Originale auf Papier, das Siegel ist über dem unteren Rande der Urkunde aufgedrückt, Staatsarchiv Innsbruck, Urk. 8389. Nr. 1 (1). — Landgericht Gries (lei Bozen). „Durchleuchtiger hochgebomer fürst, gnadiger herr 174 . Als ewer fiirstleich Gnad geinainer lanntts chaff

t als auf sand Michelstag yeez kunfftigen amen lanttag ge- schriben hatt von yedem gericht darzu zwen mit gewaltsam zu senden, darauff senden 'wir die gancz gemaind des laimtgerichts zu Gries ewrer Gnaden arm willig undtortan -aus uns die erbern Christoffen Hasler und Micheln Pochk, den wir an unser stat volmechtig gewaltsam geben haben alles zu tun, zu hanndeln und zu begeben, das durch ewrer fiirstleich Gnad, ewrer Gnad räthe und der lantschafft auff den obge- nanten lanndtag fürgenommen, abgeredt

und beschlossen wirtt.' Siegler „Erhart Zoltan lanntriehter zu Gries. Suntag vor Michaelis a. d. LUI.' Nr. 2 (3). — Gericht Villanders (im unteren Eimcktal). „Wier die hernach geschrieben mit namen Asem von Veltan, Christan von Gafryll, Jacob von Gleczen, Lienhart von Thumel, Hans Tseheltner, Jörg von Val- toein, Hanns Lerein, Hanns Unter-Camplunger, Hanns Suester, Hanns Mayr von Vemls beckennen alle zehen für uns selben und an stat der ganezen gemainschaft auf X7i Wopfner, Die Lage Tirols am Ausgang

19