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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1904
¬Die¬ tridentinische Trauungsform in rechtshistorischer Beurteilung : Inaugurationsrede gehalten am 26. 1. 1904 in der Aula der k.k. Franz-Josephs-Universität in Cernowitz
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Page 18 of 53
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / Walther von Hörmann zu Hoerbach
Place: Cernowitz
Publisher: Cernowitzer Buchdr.-Ges.
Physical description: 50 S.
Language: Deutsch
Subject heading: k.Tridentinum ; s.Ehe
Location mark: II 64.183
Intern ID: 300810
nur einen Vertrag zwischen Muntwalt und Bräutigam kennt, so weit, für das alte Recht der Franken einen selbständigen Vertrag zwischen Mann und Weib anzunehmen, der die Ehe begründet habe ohne Mitwirkung des Gewalthabers, aber mit dessen wesentlicher Zustimmung, die in anderen Rechten nur für die Aufrecht erhaltung der persönlichen und vermögensrechtlichen Be ziehungen der Frau zu ihrer elterlichen Familie gefordert war. Die Form dieser Eheschließung sei die der Vermittlung durch den Fürsprecher

gewesen, in dessen formalen Kon sensfragen und dem Trauungsspruch Ficker 43 eine dem indogermanischen Rechte typische Funktion erblickt, wie er denn auch die fränkische Wid umsehe, den Selbstverkauf der Frau gegen Zusicherung bestimmter Versorgung, als einheit lichen Ausgangspunkt der germanischen Ehe bezeichnet. Friedberg hat den Ursprung des Fürsprechers mit dem allen indogermanischen Ehebräuchen gemeinsamen Freiwerber des Bräutigams 40 in Verbindung gebracht. In vollem Gegensatze zu diesem Erklärungsversuche unternahm

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