7 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
History
Year:
1907
Festschrift zum 50-jaehrigen Bestande, zugleich 44. Jahresbericht über das Jahr 1906 : [Vorarlberger Landes-Museum ; 1857 - 1907]
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/498240/498240_221_object_5692433.png
Page 221 of 284
Author: Vorarlberger Landesmuseumsverein
Place: Bregenz
Publisher: Vereinsbuchdr.
Physical description: 298 S. : Ill., graph. Darst.
Language: Deutsch
Notations: Text teilw. in Fraktur
Subject heading: g.Vorarlberg ; z.Geschichte ; f.Aufsatzsammlung
Location mark: III A-35.869
Intern ID: 498240
der Herrschaft in Tal und Berg hörten auf, die richterliche und administrative Verwaltung Blumeneggs wurde dem 1806 neugebildeten königlich bayerischen Landgerichte in Nüziders übertragen, in allen Gemeinden die Normalschule eingeführt und die heute noch bestehende Schulorte-Ordnung systemisiert. Nicht bloß die Pfarrorte, auch entfernter gelegene Parzellen, wie Ludescherberg, Plazeren auf Raggal, Türtsch, Seeberg, Stein in Sonntag 141 ) erhielten eigene Schulen. Ebenso wurde die vom kurpfalzbaierischen

Generalkommissariat in Schwaben ddo. Ulm 4. Apr. 1805 erlassene Verordnung 142 ) behufs Neuregelung des Armenwesens auch auf die neuen bayerischen Landgerichte in Vorarlberg ausgedehnt. Kraft derselben ist jede Gemeinde verpflichtet, für ihre Armen Sorge zu tragen. Sind einzelne Gemeinden hiezu zu klein und schwach, sollen mehrere, darunter besser situierte, zu Armenversorgungs-Distrikten vereinigt ' werden. Den Plan zur Einteilung der Distrikte haben die kurfürstlichen Landgerichte zu verfassen und der Regierung

vorzulegen. Die Gemeinde- und Distrikts-Armenkassen sollen durch die kirchlichen Spendgelder, durch Beiträge sowohl der Gemeinden, wie einzelner Bürger, besonders der Pfarrer und Beamten, endlich mit Taxgeidern, für jedes öffentliche Vergnügen wie Tanz, Hochzeit, Gasterei etc. auf dem Lande je 30 kr. R.-W., in den Städten aber 1 fl., gespeist werden. Die Verwaltung der Armenfonds hat im Landgerichte der kurfürstliche Landrichter, im Distrikte der Ortspfarrer und der Obmann zu besorgen. Aus Furcht

1