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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Page 265 of 356
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 355 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1907
Intern ID: 587518
zu -Mtrichten. Hausinstallationen. 8 3 . Die Herstellung aller hinter der Hauptabschmelz- sicherung des Hausanschlusses liegenden elektrischen Ein richtungen ist Sache des Stromabnehmers und bleibt , dem freien Bewerbe der vom städtischen Elektrizitäts werke anerkannten Jnstallationssirmen überlassen, so weit es sich um Niederspannungsanlagen handelt. Die Ausführung von Hochspannungsinstallationen ' erfolgt ausschließlich durch, das städtische Elektrizi tätswerk. Für sämtliche elektrische

Jnstallationseinrichtungen sind die vom Werke herausgegebenen und einen er gänzenden Bestandteil dieser Bedingungen bildenden „Vorschriften für die Installateure über die Ausfüh rung elektrischer Anlagen, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes Innsbruck ange- schlofsen werden sollen', bindend. In diesen Bedin gungen ist auch die Beschaffenheit der Motore, welche an das Leitungsnetz des städtischen Elektrizitätswerkes, angeschlossen werden sollen, genau vorgeschrieben. Das Werk behält- sich vor, die Entwürfe

von Meßinstrumenten, wird die vom Beamten des städtischen Elektrizitätswerkes aufge wendete Zeit mit K 3.— pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Mindestgebühr jedoch beträgt 1 K. § 4. Eigentum des Werkes. Die auf Privatgrund verlegten Anschlußkabel, die Hausanschlußkästen die Einrichtungen der Transfor matorräume, ferner die Meß. und Kontrollapparate (Elektrizitätszähler, Zeitschalter, Maximalschalter ic.) sind Eigentum des Werkes und übernimmt der Strom abnehmer hiefür folgende Haftung: Der Abnehmer

ist zur Erstattung der Kosten ver pflichtet, welche durch das Unbrauchbarwerden oder durch Schadhaftwerden eines bei ihm untergebrachten Eigentumstückes des städtischen Elektrizitätswerkes ent stehen,. wenn der betreffende Schaden durch ein Ver schulden des Abnehmers, seiner Angehörigen oder Be diensteten, oder durch einen Zufall verursacht ist, der sich beim Abnehmer -ereignet. lieber Größe und Gattung der in einer Installation eventuell einznbauenden Meß- und Kontroll-Apparato rc. steht dem städtischen

Elektrizitätswerke die Ent scheidung .allein zu. In der Regel sind diese Apparate an geschützten, leicht zugänglichen Orten unterzubringen und wenn erforderlich, über Verlangen des städtischen Elektrizitätswerkes auf Kosten des Abnehmers mit ei nem verschließbaren Schulzkasten zu umgeben, welcher nur von den Angestellten des städtischen Elektrizitäts werkes geöffnet werden darf. Alle unbefugten Ein- ' griffe an diesen Apparaten, sowie deren Zuleitungen sind strengstens untersagt. Das Aufstellen und Abmontieren

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Books
Category:
General, Reference works
Year:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Page 269 of 356
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Tyrolia-Verl.
Physical description: 355 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Location mark: I Z 3.363/1907
Intern ID: 587518
248 Bedingungen für die Lieferung von elektrischem Strom. — Bestimmungen im Verkehre mit dem stadi. Gaswerke. Die .staatlich geeichten Elektrizitätsmesser werden vom städtischen Elektrizitätswerke gegen eine bestimmte,! ihrer Größe entsprechenden Leihgebühr und Aussol- gung einer Empfangsbestätigung abgegeben. Anlagen, welche Strom für Lickt und Kraft be- nöiigen, erhalten für jede dieser beioen Verwendungs arten einen besonderen Zähler. Die Instandhaltung und Ausbesserung der leih weise

überlassenen Elektrizitätszähler erfolgt unent geltlich durch das städtische Elektrizitätswerk.. Wird aus ausdrückliches Verlangen des Abnehmers eine Prüfung des Zählers vorgenommen und ent spricht sein Genanigkeitsgrad dem vom staatlichen, Eichamte vorgeschriebenen, so hat der Abnehmer die Kosten der Prüfung zu bezahlen und zwar: 1. Wenn die Prüfung im Versuchsraume des städtischen Elektrizitätswerkes vorgenommen werden kann _ ., K 10 — 2. Ist die Prüfung im Versuchs.raume hier nicht . möglich

. . 1. Die städtischen Gaswerke liefern auf Grund nach stehender Bestimmungen während der Tages- und Nachtzeiten Gas zur Beleuchtung, sowie Gas zu tech nischen Zwecken (Koch-, Heiz- und Motorengas). Vor behalten -bleibm Unterbrechungen aus Ursache von Be triebsstörungen, Reparaturen, Herstellung neuer An schlüsse oder elementarer Ereignisse. Von' dorauszu- sehenden Störungen sind die Gasverbraucher nach Tun lichkeit zu verständigen. 2. Jeder Einwohner, dessen Wohn- oder Geschäfts räume an einer rmt Gasleitung

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