Geschichte der Stadt bis zum Tode Kaiser Max I..- (Hall in Tirol ; Bd. 1)
mit Religion und Kirche, der starke Glaube stellten die Zunft unter den Schutz eines himmlischen Patrons, gab ihr das Gepräge einer religiösen Körperschaft, deren Vorschriften jedes Zunftmitglied, gleichviel ob Meister oder Geselle, unter Strafe zu befolgen verpflichtet war und die der einzelne nicht ohne weiteres ver lassen durfte. Kommt ein fremder Geselle hieher in die Stadt, heißt es m der Zunftordnung der Haller Schlosser von I486 2 ), so soll er sich beim Zunftwirt oder Zunftvater stellen
, der ihm Gesellen zuweisen wird, die ihn zu einem Meister führen werden; hat er 14 Tage hier ge arbeitet, mögen ihm die Genossen das Schenkenmahl bereiten; es soll aber der einzelne dabei nicht mehr geben als eine Maß Wein und zwei Brot; geht der Fremde aber früher weg, fällt die „Schenk" fort. Will ein Geselle weiterzieheu, so soll er an einem Sonntage seinem Meister den Tag der Abreise nennen; geht er aber dann nicht fort, so wird er straffällig; nimmt er freundlichen Urlaub und kommt vor 13 Wochen
wieder hieher, so mag er sich um Arbeit umsehen, wie oft er will. Welcher Meister aber einem Knechte Urlaub geben will, erklärt die Zunftordnung der Müller von 1443 3 ), soll es tun nach Gebrauch am Sonntag, wenn das Amt vorbei ist, nach Tisch. Ist der Meister ab wesend, so mag die Frau an seiner Statt Gewalt haben, dem Knechte aufzusagen. Sind beide abwesend, kehren aber- wieder am selben Tage zurück, so mögen sie ihm am Montag „frue vor der suppen" aufsagen. Zu gleicher Pflicht ist der Knecht dem Meister
gegenüber gehalten; wer von beiden hierin straffällig wird, zahlt für den Gottesdienst der Bruderschaft ein halbes Pfund Wachs und Meister und Gesellen der Zunft eine halbe Pazeiden Wein. Für. denjenigen, der in der Zunft mit Meisterschaft das Handwerk üben will, fordert die Schlosserordnung, daß er seine -eheliche Geburt beweise; das gleiche gilt für den, der anderswo schon Meister gewesen und hier sich niederlassen will. Wird ein Müller Meister, heiß es in der Ordnung von 1443