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Books
Year:
1899
¬Das¬ sprachliche und sprachlich-nationale Recht in polyglotten Staaten und Ländern : mit besonderer Rücksichtnahme auf Oesterreich und Böhmen vom sittlichen Standpunkte aus beleuchtet
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Page 267 of 408
Author: Frind, Wenzel / Wenzel Frind
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: XV, 392 S.
Language: Deutsch
Location mark: II 101.042
Intern ID: 318094
auch die Bezeichnungstafeln an den Straßenecken von jeher utraquistisch, nämlich deutsch und czechisch, oder in der jüngeren Zeit czechisch und deutsch. Das Stadtverordneten collegium beschloß nun, daß diese Bezeichnung fortan nur einsprachig czechisch und unübersetzbar zu sein habe, daß ferner sämmtliche utraquistische Gassentafeln durch czechische zu ersetzen seien und daß auch von den Parteien weder utra- quistische noch deutsche Gassenbezeichnungstafeln an ihren Häusern auf Grund

oder bis zu einem Durchsührungsgesetze des al. 2 Art. XIX des Staatsgruudgesetzes die Behandlung der Tasel- srage Gegenstand des rein sittlichen Rechtes. Bei diesem Punkte setzt unsere Untersuchung ein, wobei wir nicht Personen oder Vertretungskörpcr kritisiren, sondern lediglich ausgesprochene Grundsätze prüfen. Als Motiv des sittlichen Rechtes wurde die Reci- chrocität mit einigen deutschen Städten geltend ge macht,- in welchen ja ein bedeutender Bruchtheil czechischer Insassen wohne und ebenfalls nur einsprachige deutsche

Gassentafeln zufolge Beschlusses der dortigen Vertretungen angebracht sind. Gerade in diesem Motive wird die erör terte Rücksicht sowie die Unterscheidung der Präsumtionen übersehen. Fürs Erste gab und gibt es in diesen Städten nur einsprachige deutsche Gaffmbezeichn ungen und Tafeln, während die doppelsprachige Bezeichnung in Prag bisher die stetige Hebung bildete. Fürs Zweite hat in Prag der d oppelnationale Besitzstand einen

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