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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 22 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
. welche sich wieder in „ Ritter (milites)' und „Knech te (et6ere~jjFné3)te; cliente», ' selten „Knappen^' genannt), schied; elftere hatten vor den letz- teren nur die krast der Ceremonie des Ritterschlages erlangte Ritter- würde voraus, deren Abzeichen die goldenen Sporen waren. Ritter und Knechte, „die zu dem Land gehören,' besaß zunächst der Landesherr, ihre Lage war erheblich besser als die der Ritter und Knechte aller anderen Herren, z. B. jener der herzoglichen Dienstmannen; seit dem Ende des 13. Jahrh., seit

welcher Zeit die Benennung „Dienstmannen' oder „Dienst- - Herren' auf die Ministerialen des Landesfürsten beschränkt erscheint, be gegnen auch im Dienste der Bistümer und Grafen nur mehr „Ritter' und „Knechte'. Die Ritter und Knech te hatten ursprünglich.ihren Herren Kriegsdienste bei jedem Aufg ebot, namentlich Besatzungsdienste in deren Burgen zu leisten, wofür sie mit kleinen Lehen ausgestattet waren. Auch waren sie verpflichtet zur Übernahme von Ämtern am Hof und in der lokalen Verwaltung

. Da- gegen ermangelten sie der aktiven Lehnfähigkeit und wurden deshalb als » einsckildiae Ritte r' bezeichnet. Während bei den Ministerialen bereits im 1^.^Jahrh. die letzte Erinnerung an die ursprüngliche Unfreiheit ge« schwunden war, haben sich Spuren derselben bei den eigenen ritter- mäßigen Leuten noch bis ins 15. Jahrh. fortgesetzt. Eins aber hatten die rittermäßigen Eigenleute mit^den^Landherren gemein: die gleiche ritter- mäßige Lebensweise, den gleichen ritterlichen Beruf. Wer die bereits von Bater

Auszeichnung betrachteten, gerade dies hat dazu beigetragen, die ritterbürtigen Eigenleute dem hohen Adel anzunähern, sie als niederen - Adel erscheinen zu lassen und über die nicht ritterbürtigen Stände zu er- hebe«. Als gleichbedeutend mit „ritterbürtig' werden in österreichische» Rechtsquellen des 13. Jahrh. ebenso wie in den damaligen deutschen Reichsgefetzetl die Ausdrücke „sendbar, sendpar, semper, sendmässig (sy- nodaiis)' gebraucht mit Rücksicht darauf, daß sämmtliche Klassen der Ritter- ? bürtigen

in kirchenrechtlicher Hinsicht einen privilegirten Gerichtsstand un- mittelbar vor dem Bischof und der Diöcesansynode („Send') besaßen. Nachdem sich sowohl der Herrenstand als der Stand der Ritter und Knechte kastenartig zu reinen Geburtsständen abgeschlossen hatten, wurden nicht- ritterliche Österreicher durch Diplome der habsburgischen Kaiser und Könige des 15. Jahrhunderts zu Rittern oder Freiherren erhoben. Zu den nichtritterlichen Klassen gehörten die Bauern und die Be- wohner der Städte. Einen einheitlichen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 92 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 174 — i-10. oder Zustimmenden ober doch ein Theil derselben erscheinen seit 1281 als Mitbesiegler der landesherrlichen Urkunden. Von Einräumung des Rechtes der Ratertheilung an andere Stände als die Landherrm, so z. B. an den Stand der landesfürstlichen Städte sowie an den der Ritter und Knechte, deren sociale Machtstellung sich mittler- weile gehoben hatte, finden sich schon im 13. Jahrh. vereinzelte Spuren. Von H. Leopold VI. wurden bei Feststellung der Maut zu Stein außer den Ministerialen

auch die civis Austrie beigezogen.*) 1281 gelobten die Städte, Ritter und Knappen, die dem Lande zugehören, dem K. Rudols, den von ihm gebotenen Landfrieden auf zehn Jahre halten und zum Schutze desselben bewaffnete Kontingente stellen zu wollen, wobei zugleich sestgestellt ward, daß der Landesherr über jeden Dienstmann, der dem Aufgebot gegen Landsriedensbrecher nicht Folge leistet, nach Rat des weitern Kreises der Landherren, über sich weigernde Städte, Ritter oder Knappe» nach Rat des engern Kreises

seiner geschworeneu Räte sowie der Städte, Ritter und Knappen richten solle.**) Erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. werden in wichtigen Fragen der inner» und äußern Politik außer den Landherren bald auch die landesf. Städte, bald die Ritter und Knechte oder auch die Prälaten und Pfarrer um Rat oder Zustimmung befragt, mithin alle Stände, an denen dem Herzog wegen ihrer Verfügungsgewalt über die Kriegsdienst- und Steuerleistungen ihrer abhängigen Leute etwas gelegen sein mußte. So regelte H. Albrecht

es mit Ausnahme der Herzoge selbst keine weltlichen Fürsten. ihm Schwind und Dvpsch, N. 103. ttt) Lichnowsky-Birk IV, N. 319. §.10. — 175 — Von der Erbverbrüderung, welche die Herzoge Rudolf IV., Albrecht III. und Leopold III. mit K. Karl IV., K. Wenzel von Böhmen und Markgraf Johann von Mähren 1364 zu Brünn schloffen, sagen die vertragschließen- den Herrscher, daß dieselbe „nach Rat, Willen und Gunst aller unserer Fürsten, Landherren, Ritter und Knechte, Bürger und Landsassen in allen unsern Landen

und Städte bis zur Abstellung des Friedens- buches zu nichts verbunden, d. h, der Eide gegen ihn ledig sein sollen.f) Der Schiedspruch von 1404 endlich, durch welchen die Herzoge Leopold IV. und Ernst die Streitigkeiten zwischen den Herzogen Wilhelm und Albrecht IV. beilegten, ermächtigte zur Ausübung des Widerstandsrechtes gegen jenen der beiden Herzoge, der den Spruch verletzen und Geuugthuuug zu leisten sich weigern würde, in gleicher Weise alle Räte, Prälaten, Landherren, Ritter, Knechte und Städte

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 97 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 184 — §. io. Zweite, weit einflußreichere Stand war der Herrenstand*), der dritte der Stand der Ritter und Knechte, später kurz als „Ritterstand' oder „Ritter- schuft' bezeichnet. Das Recht zum Besuche des Landtages, d. i. das Recht der Landstandschaft, war beim Herren- und Ritterstande ursprünglich Wohl ein persönliches, indem alle Abkömmlinge von Herren- und Ritter- geschlechtern ohne Rücksicht auf ihre Güter den Landtag besuchen durften. Im Laufe des 15. Jahrh. aber scheint

man auch in Österreich wie in andern deutschen Territorien die Landstandschaft von dem Besitz (gleichviel ob Eigen-, Lehen- oder Pfandbesitz, Individual- oder Gesammtbesitz) eines befestigten „adeligen Sitzes', d. i. einer Veste, eines Schlosses, abhängig gemacht zu habend*) Statt persönlich zu erscheinen, konnten sich die Herren, Ritter und Knechte auch durch „Anwälte mit ganzer Gewalt' vertreten fasse«.***) Seit dem Ausgang des 15. Jahrh. erscheinen auch Herren oder Ritter fremder Herkunft oder vom Kaiser

u. a. **) Dafür scheint u. a. zu sprechen, daß im Bundbrief von 1451 zwei Frauen (wohl beide Witwen) vorkommen (Chmel, K. Friedrich IV., 71, 045 und 646). Die Frage bedarf gründlicher archivalischer Forschung. ***) Chmel, Mat. II, 184. Mcm. Là-à I, 3, 319. ■f) Jahrbuch der k. f. Heraldischen Gesellschaft Adler, N. F. III, 154. Was die Zahl der Mitglieder des Herren» und Riiterstandes.betrifft, so erscheinen auf dem Wiener Landtage von 1406 1 Graf, 81 Herren, Ritter und Knechte aus Österreich und ob der Enns

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 142 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
**); die zweite Klasse des Adels, die der comprovincial™, wird in der 2. Hälfte des 13. Jahrh. als milites und clientes, im 14. und 15. Jahrh. als ritter und knechte, als edelleut oder landleut (im engeren Sinne) bezeichnet. Daneben werde» als landleut im weitern Sinne im 15. Jahrh. alle Mitglieder des land- ständischen Adels (Herren, Ritter und Knechte, mitunter auch die Prälaten) zusammenfassend bezeichnet. Wenn auch der Einfluß der steirifchen Herren, Ritter und Knechte sowie der Städte

, Herren, Ritter und Knechte, Städte und Märkte wurde 1412 von H. Ernst nach Graz zur Beratung von Vertheidigungsmatzregeln gegen Ungarn einberufen. Seit 1441 sah sich K. Friedrich III. genötigt, stets von neuem Geld- und Kriegshilfe von den Ständen zu begehren, weshalb nun alljährlich, mit- unter sogar mehrereinal im Jahre, Landtage meist zu Graz, selten zu Marburg, gehalten wurden, f) Was die Zusammensetzung der gemeinen Landschaft betrifft, so werden 1446 ff) 20 Prälaten, „die im Lande ge sessen

des Klarissenklosters Paradeis zu §. 13. — 275 — gesessen find''*), 4 Grafen aus den beiden Häusern Cilli - und Pfauubcrg- Montfort**), 11 Herren aus 7 Geschlechtern***) und 254 Ritter und Knechte angeführt. Die landesf. Städte und Märkte werden im 16. Jahrh. in „mitleidige' (zu den Landsteuern beitragende) und „in keinem Mitleide» stehende' unterschieden.^) Aber auch „gemeine' oder vereinte Landtage der Laude Steier, Kärnten und Krain sind bald von K. Friedrich III. be rufen worden, um sich die Verhandlungen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 82 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Lehensmannen (Bassallen), an die geistlichen Stifte und die landesfiirst- lichen Stadtgemeinden,- diese hatten wieder ihre Untergebenen aufzubieten. Art und Umfang der Heerdienstpflicht war für die einzelnen Stände ver- schieden. Der gesammte hohe und niedere Adel, die Grafen, Freien, Dienst- mannen, Ritter und Knechte, waren nach Lehnrecht zum persönlichen Heer- dienst zu Roß verpflichtet.*) Die Mitglieder des die drei ersten Kategorien umfassenden hohen Landesadels, die einzelnen Landherren, sowie

die reichs- fürstlichen Bischöfe und die laudsässigen geistlichen Stifte hatten aus der Zahl ihrer - eigenen Ritter und Knechte jeder sein durch Herkommen oder Lehensvertrag bestimmtes Kontingent zu stellen, welches ein eigenes von dem herzoglichen verschiedenes Banner führte, weshalb dieselben „Banner- Herren' hießen. Wer die ausbedungene Zahl eigener Rittersleute nicht besaß, mußte Soldritter anwerben.**) Auch die herzoglichen Räte, Hof- beamten, Pfleger, Landrichter u. ct. waren zum persönlichen

Heerdienst mit einigen Knechten und Pferden verpflichtet. Im spätern Mittelalter pflegte die-Größe der einzelnen Kontingente nach der Zahl der Ritter („Helme,' auch „Hauben,' später „Spieße' genannt) oder der Ritterpserde („Nüst- Pferde') angegeben zu werden. Hierunter verstand man den schwergerüsteten Reiter mit seinen gleichfalls berittenen, aber nur leichtbewaffneten Dienern. Die „einschildigen' Ritter und Edelknechte stellten nur ein Ritterpferd ***), das Gefolge der ersteren Pflegte aber größer

durch Zahlung einer Heersteuer zugelassen, welche die Hälfte des Jahresertrages ihres Lehngutes betrug. Ein Recht auf den Bezug der Heersteuer hatte jedoch der Herr nur dann, wenn er selbst die Heersahrt mitmachte, so Endlich war Jeder, der bei Landesnot zum Sammelplatz des Heeres zog, berechtigt, *) Die ritterlichen Freien leisteten den Heerdienst dem Herzog als Beamten des Königs, überdies besaßen sie außer ihren Alloden auch Lehen. **) In der Landfriedenseinung, welche die Herren, Städte, Ritter

5
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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 123 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Österreich ob der Énns, seit der Regierung Erzh. Ferdinand's I. Erzherzogtnmb Österreich ob der Enns in,Aufnahme.***) Ständische Gliederung. Adel. Auch im Lande ob der Enns pflegten seit dem Ende des 13. Jahrh. die Grafen und Freien sowie die Dienstmannen des Herzogs von Österreichs als Landherren (b. i. als Herrenstand, höherer Landesadel) zusammengefasst zu werden. Der niedere Landesadel der Ritter und Knechte bildete sich aus der an die Stelle der selbständig gewordenen Dienstmannen getretenen jüngern

; Pritz, Geschichte des Landes o. d. E. II, 730; Czerny, Der erste Bauernaufstand in Oberösterreich 191. Über die Ministerialen nnd Vassalli» des Bistums Passa» hat Strnadt, Versuch einer Geschichte der passanischen Herrschaft im obern Miihlvicrtl, über die der Grafen von Schannberg derselbe, Peuerbach S. 136 f. sehr gründlich gehandelt. In seinem Aufsatz: Die einschildigen Ritter im 13. Jahrh. uni Kreinsmunster, weist Strnadt nach, daß beim Verfall der Eigenwirtschaft der Grnndherrschasten ini

12. Jahrh. viele Meier die von ihnen bewirtschafteten Herrenhöfe des Klosters Krems- milnster gegen Kriegsdienst zu Lehen erhielten, wodurch sich kleine Rittergüter bildeten. ff) Auch in Städten gab es Ritter, in Steier z. B. sogar eine „Gemeine der Ritter' (IIb. des Landes c. d. E. IV, 478), die sich von den Biirgern wohl durch den Besitz rechter Lehen unterschieden haben durste». Privilegien, wodurch die Bürger von Steier ebenso wie die Bürger von Wien und Neustadt für lehens- fähig erklärt worden

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 34 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 58 —- §. 6. anzustellen, d. h. auf das Zeugnis glaubwürdiger Leute hin die Landfriedens- brecher zu ermitteln, sie von Amtswegen in Anklagezustand zu versetzen und mit Umgehung des namentlich den Raubrittern so günstigen ordentlichen Gerichtsverfahrens abzuurtheilen. Zum Besuch dieser Taidinge, denen wo- möglich immer zwei (obere) Landrichter Vorsitzen sollten, waren alle Dienst- mannen, Ritter und Knechte, Reiche und Arme, des betreffenden Gerichts- sprengels verpflichtet

und Dienstmannen/ hiezn kam nun *) Der bairisch-österreichische Ausdruck „Schranne' (Schrange, Schranke) bedeutet die Einfriedigung, innerhalb deren der Richter und die Urtheiler saßen. §•6- - 59 - noch die Gerichtsbarkeit über die in der sozialen Geltung gestiegenen Ritter und Knechte; endlich gehörten vor das Hostaiding alle Klagen, welche das landesfürstliche Kammergnt betrafen, daher auch alle Klagen-gegen landes- fürstliche Stadt- und Marktgemeiuden und jene Bürger solcher Städte, welche außerhalb

Hof'. Das Hostaiding wurde am Montag nach Epiphanie und nach dem Sonntag Reminiscere (2. Fastenfonntag), ferner am Montag vor Fronleichnamstag und vor Michaelis (29. September) er öffnet; doch begnügte man sich auch mit nur drei, seltener mit zwei Hof- taidingen. Die Dauer des Hoftaidings betrug drei bis höchstens fünf Tage. Urtheiler waren die Landherren. Die Ritter und Knechte, welche schon seit Ende des 13. Jahrhunderts im Landtaiding als Urtheiler in Rechtssachen ihrer Standesgenossen sowie

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 127 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 244 — §. 12. Der Hauptmann, bezw. Landrichter o.fc. E., hatte die dem Herzog persönlich zustehende Gerichtsbarkeit über den Landesadel (Herren, Ritter und Knechte) in Civil-- und zumtheil auch Strafsachen (besonders bei Landfriedensver- brechen) auszuüben sowie die Verträge über Liegenschaften des Adels und der Geistlichkeit zu bestätigen^ Ebenso gehörten Rechtstreite der Geistlichen um unbewegliches Gut in der Regel vor dieses Gericht. Auch die Gerichts- barkeit in Lehensachen

der herzoglichen Vassallen stand dem Hauptmann, bezlv. Landrichter, zu. Das Landtaiding, Landgericht*), später Landrecht genannt, dem er vorsaß, fand an wechselnder Stelle, aber meist zu Linz (im 13. und in der 1. Hälfte des 14. Jahrh. auch zu SBels**)) statt; Herren, Ritter und Knechte sungirten hiebet als Urteiler. Nur besonders begnadete Prälaten, Herren (vor allem die Grafen von Schaunberg und Hardegg) sowie die landess. Stadtgemeinden Steier, Enns und Freistadt waren vom Landrecht eximirt und hatten daher

ob der Enns befreit; die Grafen von Schaunberg entschieden die Jmmobiliarrechtstreite der in ihren Gebieten begüterten Geistlichkeit und richteten auch über Leib und Eigen ihrer adeligen Dienstmannen. *f) Ebenso hatten sich alle in der Herrschast Freistadt gesessenen Herren, Ritter, Knechte und Priester nur vor dem Hauptmann oder Pfleger zu Freistadt zu verantwortendes) Für die Bürger und Bauern der genannten Gebiete war wohl das Gericht der Grafen von Schaunberg, bezw. des Hauptmanns von Freistadt

8
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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 341 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
ff) und führen ebenso wie diese in deutschen Handvesten, Landesordnungen und Urkunden den Titel land- lierren, landesherren oder herren.ftt) Wer von ihnen die Ritterweihe (Schwertlnte) erhalten hatte, nannte sich auch stremius oder nobilis -miles, vester oder edler ritter*f); meist begnügte man sich Einfach . mit km Geschlechtsnamen oder dem Namen seines Schlosses mit vor- gesetztem,,aon '.**f) . *) Fajkmajer, <t. a. O., 160f. .'**) Egget in: ZFTV. IEI/42, 57, 77, 80, 81. ***) 'gayfmajtt, a. a.D., 167)., 185

. ' , ' . .. Egger, Gesch. Tirols, I-646f. Jäger, a. a. O., I, 476f. Aber.auch Nicht- adelige nannten sich „von. und .„zu', womit sie dann Besitz oder Heimat bezeichneten. §•18 '■ . — 675 — , Die niederen Ritter.^) In älterer Zeit hießen milites die freien . Lehnsmannen oder Vasallen. Die Bezeichnung ingemms oder nobilis miles verschwindet zu Beginn des 12. Jahrh- in den Brixner Quellen 1 ' 1 ), ' tvas wohl einerseits mit dem allmählichen Aussterben der Geschlechter dieser milites***), anderseits

auch im Dienste des Bischofs von Brixen sowie des Grafen von Tirol, welche ihnen Hofämter und Ämter der Lokalverwaltung übertrugen.-fl'!-) Sie hatten nur passives Lehenrecht, doch konnten sie auch von anderen als ihren angeborenen Herren-rechte Lehen empfangen. ^ Im 13. Jahrh. schlössen sich die niederen Ritterbürtigen zu einem niederen Adel .geburtsständisch ab, wetden 'gleichfalls als nobilss (säls) bezeichnet . und tri ritter und knechte (erbere' knechte) geschiedenes'); erstere *) Allgemein behandeln

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 74 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
die Landstände gegen die Gefahr geschützt, daß eine einmal gezahlte außer- ordentliche-Steuer in präjudizirender Weife ein Recht auf Forterhebung begründe. Ähnliche Briefe dürften nur -noch den im Lande begüterten Bi- schösen ausgestellt worden sein. Unter K. Friedrich HI. verlangte die „gc- meine Landschaft' wiederholt Bersorgbriefe für alle vier Stände, der Kaiser versprach'aber 1463 nur denen vom Adel solche Briefe zu geben.*) 1478 bitten nur Herren, Ritter und Knechte um Bersorgbriefe

, Ritter und Knechte für ihre Holden eine Quotitäts-- steuer bewilligten. Im folgenden ist die Besteuerung der verschiedenen Klassen näher zu erörtern und dabei auf die verschiedene Form der Umlegung Rücksicht zu nehmen. Hauptsteuerträger war die bäuerliche Bevölkerung auf dem Lande. Die Steuer der Holden und Beständner (Pächter) geistlicher und weltlicher Grundherren war eine personale Vermögenssteuer, und zwar entweder eine partielle oder eine universelle; erstere ward mit Borliebe auf die Weinberge

in Abzug zu bringen. Die Herren, Ritter und Knechte verlangten auf dem St. Pöllnev Landtage 1441, daß ihre Holden geringer besteuert werden sollten als die der Prälaten und als die Bürger der landesfürstlichen Städte, doch wurde dieser Anspruch von Seite der andern Stände nicht anerkannt und bei spätern Anschlägen die Holden des Adels mit denen der Geistlichkeit gleich besteuert. Dagegen wurden die Leute der „Gäste', d. i. besonders der auswärtigen, im Lande begüterten Fürsten (Bischöfe) und Prälaten

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