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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 453 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
besage- » t schworenen Fronwägers lf. Lehen. Markgraf Ludwig verlieh es '1343 'ktmrad Fritzens Sohn an dem Obertbo r, zu Bozen aus der nachmals Vinto genannten Familie, die es aber später zu Ajterlehen weiter gab. **) aiTch' das Weiumkàmt ^ar mindestens seit 1336 L ehen d er Bintler, die Stadt Bozen erscheint erst seit 1543 als Lehensträger. Ebenso waren àrnplatz. uud. Kornmeßamt in Bozen lf. Leh.en, d^ie^ikjburlach, fett 1523 die Heyerling innehatten und 1588 die Stadtgemeinde erwarb. ***) In Bozen

, im AÖG. XCVII, 678. Suter, im Bozner Jahrbuch 1927 <3. 32, A. 21. ' ; t) Für jedes Star gebührt ihm Ii/» Berner und V« Viertel Salz, mißt er über 20 Star, Vi Salz dazu (Weber, Bozen 43). -HO Hier scheint der xsbüdel (Fronbote) auch geschworener Wäger gewesen m sein (ZDA. VI, 427). s VH') Kaust hier ein Bürger vom andern eine Yhre W'ein, so soll der Käufer dem Messer 2 B. Lohn geben, kaust ein Nichtbürger, so gibt er 4 B.; wenn der Fronbote außerhalb der Stadt mißt, erhält er von jedermann

. **) Straganz 197. ***) ZFTV. 111/52, S. 86. f) T. W. I, 25, 48; IV, 388, 426 ; die Pön für die Unterlassung betrug ie 2 Psd. an Gericht und Stadt (ebd. IV, 355). ff) Straganz a.a.O., ZFTB. 111/57, S. 234, A. 2. ftf) T. W. IV, 424. *+) T. W. IV, 388. *4) Wopfuer, Lage Tirols 147. ***f) T. W. IV, 153, 299, 388, 390, 429, 477, 499. ZFTB. 111/52, S. 67 f., 72. ZDA. VI, 413, 414, 416, 417, 422, 427. Stampfer, Meran 346, 347. In Bozen kamen der Stadt zwei Drittel, dem Stadtgericht ein Drittel der Markt- büßen

zu, welch letzteres seit 1462 vom Landrichter mitverwaltet, 1531 mit dem Landgericht vereinigt wurde (Bückling 11, 29). Im 16. Jahrh. machte der Stadt- und Landrichter von Bozen wiederholt die Polizeistrasgewalt dem Rate streitig (Huter a.a.O., S. 32, A. 21 und S. 35). *tf) Stat, nova com. Ripae, 1. I, c. 12.

y — 898 — § 18 feft. Niemand soll deshalb Getreide oder Futter messen lassen anderswo als auf dem rechten Kornplatz. Bei Kauf und Verkauf von Getreide ist der rechte Fronstär zu gebrauchen. Niemand soll Tuch, Leinwand und Loden über 25 Ellen durch einen anderen messen lassen, als den geschworenen Messer. Niemand soll Waren über 25 Pfd. anderswo wägen lassen, als an A der rechten Waage, der Fronwaagc. Die Pön besteht zumeist in 25 bis ^ \i 50 Pfd. B- und Verlust der Ware.*) In Bozen war das Amt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 468 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
einer Beschwerde b« Stadt Trient über das gegen die bisherige Gewohnheit von einer Ladung Getreide in der Höhe von 1 Pfd. B. verlangte Niederlagsgeld auf ein mehrere Jahrhunderte alte- ls. Niederlagsprivileg und erläuterte dasselbe so, daß es auch einen Feil- bietungszwang enthielt, also ein eigentliches Stapelrecht darstellte. Das Privileg ist nicht erhalten, und es bleibt dahingestellt, seit wie lange Bozen ein Stapelrecht fur Getreide tatsächlich ausgeübt hat. Bgl. Stolz, Neue Beiträge, 164s. Huter, Quellen

der Bozner Märkte in hellem Lichts. 8 18 — 92g — Pfingstmarkt in ihre Stadt zu ziehen. Schon 1517 beschwerten sich öie Meraner bei den Boznern, daß die Kausleute, statt zum Psingst- markt nach Meran zu kommen, ihre Waren in Bozen niederlegten. 1532 wandten sie sich mit ihren Klagen über den Rückgang des Handels an den gerade hier weilenden Kaiser Karl V. und erlangten ein Mandat des- selben vom 8. März d. I. an den Landrichter von Gries und Bozen, in welchem er auf den ihm gewordenen Bericht Bezug nimmt

, daß die Kaufleute aus deutschen und welschen Landen, die auf die Meraner Jahrmärkte fahren wollen, alle ihre Waren zu Bozen niederlegen und daselbst verkaufen, so daß sie nicht mehr nach Meran kommen, was den kaiserlichen Zöllen und der Stadt Meran zu großem Nachteil gereiche. Wie schon früher dem Landeshauptmann a. d. E. so gebot er nun dem genannten Landrichter, in Bozen öffentlich ausrufen zu lassen, daß die Kaufleute, die die Jahrmärkte von Meran besuchen wollen, ihre Waren, mit Ausnahme von Kupfer

, *) Stampfer a. a. O., 68. 1542 richtete die Stadt Meran eine Beschwerde- schrisl au den Landtag, worin sie über den Versall ihrer Märkte klagt; es be- ständen hier zwar zwei Jahrmärkte, allein die fremden Kausleute bringen ihre Waren nach Bozen und verkaufen dort das ganze Jahr hindurch (a. a. O., 77). In einer Eingabe der Meraner von 1573 an den Landeshauptmann a. d. E. heißt es, daß der Bozner Corporischristi-M>arkt, der dem Meraner Psiugstmarkt entsprach, nimmer im Gebrauch sei. Jener Bozner Markt

konzentrierte sich mehr und mehr in. Bozen. Die Bozner Märkte ent- wickelten sich im IS. Jahrh. zu einem Brennpunkt des Handelsverkehres zwischen Deutschland und Italien. Das Niederlags- und Umschlagsrecht hatte sich in Bozen zum Stapelrecht mit Feilbietungszwang für durch- gesührte Waren gesteigert, Wd, wie'sich vermuten läßt, rein t atsächlick ohne allgemeines lt. Stai'etrechrsvrivileg. **) 15. Mai 1476 erhielt Bozen ffön'Herzog NegmunI, ein Niederlagsrecht mit Feilbietungszwang für Ol, das in deuksch

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 467 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
nach Waren einer anderen inländischen Stadt herrschte, für den Export derselben ein inter- lokaler Handelsverkehr von Stadt zu Stadt aus. So ließen die Wein- Produzenten von Meran und Umgegend Wein und Edelsrüchte durch die Passeirer Sämer über Jaufen und Brenner nach Innsbruck und Hall ver- srachten und von dort Salz, Eisen und andere Waren als Gegenfracht nach Meran und Bozen bringen.***) Was den auswärtigen oder Außen- Handel (Ein- und Ausfuhrhandel) in Nachbarterritorien betrifft, finden sich hiefür einige Bestimmungen schon

— 926 — § 18 Wende des 16. und 17. Jahrh. gab es daselbst je 12 „Hallenträger'.und. „Aufleger', die im Dienste und unter Aufsicht des Bozner Rates standen. Die ersteren hatten den Transport der von den Kaufleuten zu Markt- zeiten abgeladenen WarenbÄlen nach der Frouwaage und überhaupt in der Stadt zu besorgen, die Ausleger hatten die im Gewölbe des Wirts- Hauses „Zum Engel' deponierten Rodgüter auf- und abMègenl'auch'die àllen-M^bindèn ü. ä. Neben ihrem eigentlichen 'Berufe' hätten Träger

und Aufleger in Feuers- und Wassersnöten der Stadt beizustehen.*) Das Aussichtsorgan an der außerhalb der Rodeinrichtung stehenden Haller Lände (f. unten), den „Lendhüter', bestellte das Heiligengeistspital daselbst, seit 1553 die Stadt Hall, das untergeordnete Ländpersonal bestand aus „Messern, Visierern, Auslegern' und „Samerschnellern', die den Säumern auf- und abladen halfen.**) ' ~ ' Der Warenhandel. Binnenhandel und Außenhandel. Der Binnenhandel war teils lokaler, teils interlokaler Handel

in dem Zollvertrage der Bischöfe von Brixen und Trient vom 4. März 1202. Danach sind die Brixner Hochstiftleute füdlich vom Wibetwald (Brenner) und im Pustertal zoll- frei betreffs aller Waren, die sie in dem zum Hochstift Trient gehörigen plebatus (Pfarre) Bozen bis zum Eveys (Avifio) einführen und hier verkaufen, von denen, die fie südlich des Avisio zum Verkauf weiter- führen, zahlen sie von jedem Saum zu Bozen 1 AugSburger Denar. Die Bozner sind zollfrei für alle Waren, àie sie im Hochstift Brixen

, 145f. § 18 — 927 - nur durchführen, zahlen sie wieder zu Klausen Zoll, und zwar von jedem Saum Wein 1 Denar, von Pech, Öl oder Honig 2 Denare, von anderen Waren 1 Denar. Auf diese Weise wurden Ein- und Verkauf der Be- wohner der Vertragsgebiete begünstigt, ihnen vorteilhaftere Handels- bedingungen vor den Fremden gewährt. Ein- und Ausfuhr gingen meist indirekt über die Zwifchenplätze Bozen, Meran und Trient vor sich, deren Märkte eine das Jahr hindurch sich ablösende Reihe bildeten. Häusig pflegten

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 439 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
vor der Wandlung im Doni einkaufen, die Händler erst danach (T. W. IV, 389 f.). In Meran haben Gäste während der Frühmesse nur an Bürger zu verkaufen, erst nach derselben auch an Gädemler (IDA. VI, 414). Nur Holz, Heu, Stroh, Milch und Kraut dursten die Händler aus bestimmten Plätzen der Stadt jederzeit kansen (ebd. 413). In Bozen durften ansässige Kleinhändler und auswärtige Händler erst nachmittags nach Abnahme der Marktsahne einkaufen (Weber, Bozen 40). Den Griimplern da- selbst verbot der Rat 1528, Schmalz

, kramer, grämpfer, IxT^TeTnHänbler, letztere allerdings in beschränkter Weift.*) Selbstverständlich handelte nicht jeder derselben mit allen genannten Warenarten, sondern mit mehr oder weniger hievon. Strengt Bestini- mungen galten für den Einkauf dieser berussmäßigen Händler zum Zwecke des Wiederverkaufes mit Gewinn (sog. Fürkauf). Sie durften vou keinem Fremden, der Waren zur Stadt bringt, außerhalb der Stadt auf der Straße oder zur Nachtzeit kaufen, fondern nur auf dem Markte der Stadt, bei hellem

, Ziegenkäse und anderes fämweis (d. i im großen) fürzukaufen (Bückling 15). über Fürkauf der Grämpler vgl. T. W. IV 268. Auswärtige Käufer dürfen in Bozen nicht mehr als den vierten Teil des auf dem Wochenmarkt seilgebotenen Getreides erhandeln, Salz nur auf offenem Jahrmarkt, Fürkaufer auf einmal nur drei Star Salz (Weber 40, 43). In Brnneck durften dort anfäffige Pfragner, die nicht Bürger waren, von Fremden erst am zweiten Tage kaufen (T. W. IV, 478). In Rattenberg durften die Frätsch- ler vor 12 Uhr

nicht aufkaufen (Kogler a.a.O., 69). — In Trient muß alles zur Ausfuhr bestimmte Getreide auf den Marktplatz geführt werden bei Strafe von 4 char, für jeden Star an die Kommune und Verlust des Getreides (Sfcat. II, 42) Niemand dars Wildbret, lebende oder geschlachtete Tiere, eingesalzenes Fleisch, Käse, Hühner, Eier, Schmalz, Fett, Früchte, außerhalb der Stadt von jemandem ^ ^ìese Sachen zum Verkauf in die Stadt führt: der Verkäufer muß mit diesen Waren die Stadt betreten und darf nichts davon aus den Toren

heraus- fuhren bei Geldstrafe und Verlust der Ware, die zur Hälfte der Kommune und dem Anzeiger zufällt (II, 69, 87). Vgl. Stat. Robor., c.'66, 145, 146. Stat. nova com, Ripae, 1. IV, c. 35, 36. In Trient und Rovereto durfte niemand mehr als vier Star Getreide täglich auf dem Markte kaufen (Stat. civ. Trid., §18 — 871 — in Ermanglung von Eigenproduktion in den Dörfern Einkäufe machen mußten; diese waren verpflichtet, das Gekaufte in die Stadt zu bringen und nirgends anderswohin zu liefern. Übertreter

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 286 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 562 - §18. : Zur G e s ch i ch t e e i n z e l n e r T ä l e r, Gerichte, Städte, Märkte und'Dörfer. Ruf, Chronik von Achcnthal, Innsbruck 1365. Weber, Die Stadt Bozen und ihre Umgebung, Bozen 1343. S i m e o n e x, Die Stadt Bozen, Bozen 1890. Stràganz, Die Ein- fetzung des Bozener Stadtrates durch Friedrich III. 1442, in:- Der Sammler (Beilage der Neuen Tiroler Stimmen), 1906, N. 4. — Fu ch s, Brixen, Tausend Jahre Geschichte, in: Österr.-Ungar, Revue - 29. W a l ch e g g é r, Brixen 1901

. — A l t o n, Beiträge zur- Ortsftmd'e' und Geschichte von Enneberg und Buchenstein, in: Zeitschrift des deutschen und österr. Alpenb. XXI. —V111 u r, Enneberg in Geschichte und Sage, Lana 1912. Bespr. von S'ch aß in: FMGTV. IX, 299 f. — Kar- n e r, Die Stadt Glurns, Brixen 1994. — v. Wörndle, Markt Gossensäß in Wort und Bild, Gofsenfaß 1998- — S t r a' g a n z, Halt in Tirol. I. Band. Bis zum Tode K. Maximilians I., Innsbruck 1903. Bespr. von Hammer in: ZFTV. III. F., S. 373 f. — Zoll er, Geschichte

und Denkwürdigkeiten der Stadt Innsbruck und der um- liegenden Gegend von den ältesten Zeiten bis zur Erlöschung der österr.- tirolischen Linie mit Erzh. Sigmund Franz, 2 Bde., Innsbruck 1916, 25. U n t er kirch er, Chronik von Innsbruck, Innsbruck 1897. ! H eu- b erg er, Die Errichtung der Stadtapotheke und der Stelle eines Stadt- arztes-in- Innsbruck, in: FMGTV. -X. — v. Boltelini, -Das älteste Jnnsbrucker Stadtrecht, in: Festschrift des akademischen Historiker- klubs, Innsbruck 1913. — S. die oben (S. 535

) angeführte Stndt- rechtsgeschichte von Kitzbühel von Kogler. — Prem, Kufstein und seine Umgebungen. Festschrift zur Feier der vor - 500 Jahren erfolgten Erhebung des Ortes Kufstein zur Stadt, Kusstein, auch Wien 1893: Im 1. geschichtlichen Teile finden sich M. M a y r, Die Freiheiten der Stadt Kusstein- ferner Hei gel, Uber Namen und Wappen der Stadt Kufstein. — M a y r. A d l w a n g, Zur- Stadterhebung Kufsteins, in: ZFTV. III. F., 42. H. — S. auch die oben (S. 536) angeführte Stadt» rechtsgefihichte

. — Sucht, Das Pitztal, in: Zeitschrift des Deutschen- und Österr. Alpenvereines XXXI. — Fischnaler, Sterzing am Eisak, 9. Aufl., Innsbruck -1913. Sander, Beiträge zur Rechts- und Kultur- geschichte des vorarlbergischen Gerichtes Tannberg, Innsbruck 1892 (ge* hört seit 1453 zu Tirol). — Kübler, Das Tannheimer Tal in: ZDOAV. .XXIX. — A tz. Chronik von Tèrlan, Bozen.1902:. -r- 90? o= ^ l> d e r - L u s e n.b e r g, Markt St. Ulrich im Grödentale. Innsbruck 1908. Bespr. von Z ö s m a i r in: ZFTV- III

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 448 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

— 888 — § 18 allerlei Pfennwerte aufkaufen können, um es „einwärts' (an die Etsch) zu führen, doch nur außerhalb der Bannmeile und aus den gewöhnlichen Wochen-- und Jahrmärkten, außer der Zeit des Geleites sollten sie unter denselben Bedingungen bei Verbot jedes Fürkaufes nur soviel aufkaufen können, als sie zum Beladen ihrer Rosse brauchen. Hinsichtlich des Futter- kaufes sollten sie keiner Beschränkung unterliegen. Die Stadt Kitzbühel erhielt durch Mandat H. Ludwigs vom 15. Sept. 1474

, die Stadt Kuf stein durch die Bestätigung der Ordnung von 1473 seitens H. Georgs des Reichen vom 18. Nov. 1485, später auch die Stadt Rattenberg^) das Recht der Verleihung der Kaufrechte fur die betreffenden Land- gerichtsbezirke. Die hiefür zu entrichtenden Abgaben flössen den beiden Städten zu, wofür sie neuerdings die Zahlung eines jährlichen Zinses an das herz. Urbaramt übernehmen mußten.**) In der Bestätigung H. Georgs findet sich der Zusatz, daß die in der Bannmeile ansässigen Personen

, welche von der Stadt Kufstein Kaufrechte haben, die ini Land- gerichtsbezirke ausgekauften Pfennwerte zum Verkauf auf die Markte nach Kufstein bringen, die außerhalb der Bannmeile Ansässigen ihre Waren entweder auf den Markt bringen oder denen verkaufen müssen, die Kausrechte erworben haben. Wer letztere erwerben und Kaufmannschaft betreiben will, muß Bürger von Kufstein oder einer anderen herz. Stadt werden und sich anfäfsig machen. Die Ordnung von 1473 für Kufstein wurde durch K. Ferdinand I. 1536

und Eh. Ferdinand II. 1567, die von 1485 von letzterem 1569 bestätigt. ***) Für die Waren, die von Händlern in die Stadt gebracht wurden, mußte beim Betreten derselben eine Abgabe (theloneum, Marktzoll) ent richtet werden, ebenso für die Errichtung von Kaufständen auf dem Markte, f) Doch waren diese Marktzölle nur geringfügig gegenüber den Durchgangszöllen, die an den. einzelnen Zollstätten zu entrichten *) Nach einem von K. Maximilian bestätigten Spruche des Hauptnianues von Rattenberg von. 1510 hat letzterer

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 550 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Jahre später auf Nah- rungsmittel ein, doch galt sie an den drei Zollstätten der Brennerlinie, zu Bozen, Passeier und am Lueg. Eh. Rudolf IV. hat 1363, Oktober 16, Jnnsbruckern ewige Abgabenfreiheit an den tirolischen Zöllen für allen in ihre Stadt geführten und daselbst verzehrten Wein zugesichert. Hall genoß kraft seines Stadtrechtes von 1303 und des Privilegs Eh. Rudolss vom 27. Okt. 1363 dieselben Vorrechte wie Innsbruck und überdies Zollsreiheit an allen herzoglich österreichischen Mauten

- 1092 — § 18 dazuschießen sollte, zur Verstärkung der Stadtbefestigungen verwendet werde. Herzog Rudolf TV. verlieh der Stadt 1364 diese'Zölle bis auf Widerruf zu unentgeltlicher Nutzung, die Herzoge Mbrecht III. und Leopold III. 1372, Dezember 27, auf ewige Zeiten, die Stadt Innsbruck erhielt damals die kleinen Zölle zu Innsbruck und Hall. Herzog Stefan III. von Bayern bewilligte 25. Sept. 1396 der Stadt Rattenberg ein Drittel des herzoglichen Ungeltes^) das die Ungelter zu Nutzen des Herzogs

in der Stadt und im Landgericht Rattenberg zu Wasser und zu Lande von Landleuten und Gästen einhoben, mit der Auflage, die Erträgnisse an' den Stcidtwerken zu verbauen. Hierauf folgte die Einräumung eines eigenen Zollrechtes. 29. Sept. 1415 verlieh Herzog Ludwig VII. der Gebartete derselben Stadt das Recht, von allem durch Herrschaft, Gericht und. Stadt zu Masser und zu Lande, diesseits oder jenseits des Inns durchgehenden trockenen Kaufmannsgutes vom Saum 1 Kreuzer zu er- heben, gegen die Verpflichtung

solche Freiungen gewährt. Den Herren, Rittern und Knechten des Landes Tirol wurden Zollfreiungen für ein bestimmtes Quantum an Waren, besonders an Wein, als „rechtes Lehen' verliehen. Im Fürstentum Trient wurde bereits 1286 durch ein gericht- liches Weistum die Zollfreiheit des heimischen Lehenadels, der gentiles vasalli, festgestellt. Auch einzelne Bürger erhielten lf. Zollprivilegien *) Nach Kogler identisch mit Zoll. **) Kogler, Recht und Verfassung der Stadt Raitenberg, S. 81 f. ***) Vgl. die Liste

, war die eingesessene Bevölkerung zollfrei in bezug auf alle Güter, die der einzelne zum unmittelbaren Eigenverbrauch erzeugte oder käuflich an sich brachte. Dagegen sind Waren, die des kauf- männischen Gewinnes halber geführt werden, zollpflichtig, auch wenn sie sonst Privilegierten gehörten. Innsbruck besaß nach dem Stadtrecht von 1239 Zollfreiheit an fast allen Zollstätten der Grasen von Andechs und des Bischofs von Brixen, in Klausen und Bozen Zollermäßigung. K. Heinrich schränkte die Zollbefreiung beinahe 100

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Category:
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Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 380 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Marktsiedlungen -eingeschränkt.^) Prüfen wir im folgenden, wann ungefähr und in welchem } ö, Maße eine Anzahl Tiroler Gemeinden die Rechtsmerkmale der Markt- 0\ 'berechtigung, des eigenen Gerichtsbezirkes,^) der Ratsversassung, der Um- .^ mauerung und die ausschließliche amtliche Bezeichnung „Stadt'***) er- ^ werben haben. -> Bozen : Bauzamun), vielleicht aus dem römischen ?ons Drnsi ent- . standen, wird von Paulus Diacoims-j-) als castellimi bezeichnet. Unter Bischof Heinrich I. von Trient (1068—1084

— 752 — § 18 einige gewerbliche Tätigkeit herrschte, oder um zur Ansiedlung von Händlern und Handwerkern daselbst zu ermuntern. Indem die Marktherren die be- deuteudereu, bisher offenen Marktorte ummauern ließen, benützten sie diese zugleich als Festungen. Während die Marktsiedlungen noch im 13. und 14. Jahrh. bald als forum, oppidum, markt, bald als eivitas, Stadt, be zeichnet zu werden pflegten, wird seit Ausgang des 14. Jahrh. bic Titulatur stadt aus eine Reihe meist größerer befestigter

) ist von der communi» Pozanensinrn civhunff) die Rede, 1190 von der cornnninitas plebinm de Bauzano et de Kellare fff) (Gries), 1208 und 1210 vom burgwn Bauzani,*-f) 1237 wird bereits ein ummauertes burgum vetus und ein burgum novum ohne Ummauerung unterfchkfeeit.**t) Bis zu Ende des '*) Zm 14. Jahrh. Mb es noch befestigte Marktflecken, zu denen z. B. Kuf- stein, Kitzbühel u. a. zählten; die Befestigung war damals noch nicht regelmäßiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Stadt und Marktflecken. Vgl. Groß, Stadt

und Markt im späteren Mittelalter (ZSSMG. XLV, 74 f.). **) Hiemit war aber nicht notwendig die Einsetzung eines eigenen Stadt- richters verbunden (s. unten: Stadt- und Marltgerichte). Die drei ersten Merkmale hatten die Städte mit den Marktflecken über- Haupt, das vierte mit den befestigten Marktflecken gemein, so daß als wesentliches Merkmal der Stadteigenschaft mir die ausschließliche Bezeichnung als „Stadt' in den lf. Privilegien übrig bleibt. Vgl. Groß a. a. £>., S. 65 f. • so Hist. Langob

zwischen Talfer und Eisack. Das burgum vetus halt letzterer für eine planmäßige Marktgriindung des Bischofs Von Trient als des Grundherrn, der ein palacium wahrscheinlich am Dreifaltigkeitsplatze besaß, welches schon z. I. 1183 erwähnt wird (v. Vvltelini in: ZFTB. 111/42, 381 f.). Das burgum novum war nach Bückling eine planmäßiger Anlage entbehrende ältere Siedlung, ^ auf welche das Recht des burzum ve^us übertragen wurde. . l^-YTÜ>rk U-' t(WI^4A. . ) § 18 — 753 — 13. Jahrh. Heißt Bozen burgum, terra

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 427 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, Geschichte von Meran 115). f 18 — 847 — Auskunsterteilung über den Gesundheitszustand gewisser deutscher Handels- städte. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrh. begann man in Bozen die gesundheitspolizeilichen Einrichtungen Veronas nachzuahmen.*) So führte man statt des gewiß öfters mißbrauchten Eides amtliche Beurkundung ein, indem die städtische Behörde ihren Kaufleuten Gefundheitsscheine (politten, fedi di sanità) ausstellte, welche die beruhigende Versicherung über den Gesundheitszustand der Stadt

, Märkte und Gerichte, geschworene und wohlerfahrene Hebammen zu halten,*) die auch den Armen Beistand leisten müssen. Diejenigen von den Hebammen, die nicht mit Dienstgeld angestellt sind, sollen steuer- frei sein. Maßregeln gegen Einschleppung ansteckender Krankheiten. Besonders wichtig war die Gesundheitspolizei für die Messen und Märkte, weil der Verkehr auf denselben in hohem Maße von den damals außer- ordentlich häusig auftretenden Seuchen und Infektionskrankheiten ab- hängig war. In Bozen

war die Gesundheitskontrolle noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. sehr einfach. An den Zugängen zur Stadt wurden Wächter aufgestellt,**) die den Fremden den Eid abzunehmen hatten, da'ß sie nicht aus verseuchten Orten kommen. Verdächtige Waren, die in M- Wesenheit des Eigentümers ankamen, wurden in besondere Gewölbe ge- bracht, und durften bis zum Erscheinen desselben nicht ausgepackt werden. Auch die Gastwirte hatten den Fremden, die sie beherbergten, jenen Eid abzunehmen, sie auszufragen und dem Bürgermeister

anzuzeigen. 1602 wurde auf Befehl der Regierung verboten, daß ein Gast zn Marktzeiten über drei Tage ohne Wissen des Rates sich in Bozen aufhalte. Weiter handelte es sich darum, sobald als möglich vom Ausbruch ansteckender Krankheiten in mit Bozen in Geschäftsverbindung stehenden Städten und Ländern zu erfahren, um gegen die Kaufleute, die aus infizierten Orten kamen, verkehrsbeschränkende Maßregeln verfügen zu können. Derartige Benachrichtigungen erhielt Bozen größtenteils vom nachbarlichen Trient

, mit welchem es im Gegenseitigkeitsverhältnisse stand. Auch von der Landes- hauptmannschaft a. d. E. wurden Bozen derartige Nachrichten mitgeteilt, mitunter wandte fich der Stadtrat an die Regierung in Innsbruck um *) In Hall erscheinen seit 149t zwei städtische Hebammen angestellt (Stra- ganz^l.7). **) Ebenso in Hall (Slraganz 214); hier wurden in Pestzeiten verdächtige Gäste ausgewiesen (ebd. 223). Meran stellte in der Pestzeit 1611 Wachen > an allen Toren aus, ließ die Häuser visitieren und schrieb um Medizinen nach Venedig (Stampfer

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 440 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
im Stadtgerichtsbezirk kaufen oder ver- kaufen, den der geschworene Weinmesser oder sein Bote mit den von Stadt und Gericht gepsächten (geeichten) Ihren und Pazeiden (= l / 12 Ihre) nicht gemessen ljat.**f) Den Preis der verschiedenen Weinsorten hatten die zwei bis vier vom Rate bestellten geschworenen Weinschätzer nach Güte und Marktpreisen zu bestimmen. ***f) Das Mandat Maximilians von *) IDA. VI, 416. 2. SB.IV, 379, 387. Weber, Bozen 47. **) Weber 31. ***) So in Bruneck (T. W. IV, 480, 500) und in Kitzbühel (ZFTV

und Gericht. In seinem Tagebuch (ZFTV. 111/36, €>. 802) rühmt sich Bischof Ulrich II. (Putsch) von Brixen, daß er es 1431 zuwege gebracht habe, daß in Brixen Malvasia, Rumania et Rabolium (wohl Reinval) ausgeschenkt wurden, was keinem seiner Vorgänger ge- lungen sei. *t) Das Gut des Zuwiderhandelnden verfällt je zur Hälfte dem Gericht und der Stadt (ZDA. VI, 417). **f) Der Übertreter zahlt 5 Pfd. B. der Stadt und dem Gericht (T. W. IV, 383, 425, 476). In Bozen erhielt der geschworene Weinmesser

— 872 — § 18 wacht und stiure gibt.*) Da dies auch bei Gädemlern und Inwohnern zutraf, waren sie gleichfalls zum Ausschank des eigenen Wernes, be rechtigt, in Bozen aber nur von Georgi (24. April) bis zur Weinlese, während die Bürger ihren Wein im kleinen das ganze Jahr hindurch ungehindert ausschenken durfte.**) Anderswo sollten Gewerbetreibende, die einen Laden besaßen, keinen Wein schenken, taten sie dies, so sollten sie keinen Laden haben. ***) In Kitzbühel war der Weinausschank nur frei

von der Zeit des Mostens bis Martini (11. Nov.), während er die übrige Zeit der Erlaubnis des Rates unterlag, f) Wer ohne Wacht und Steuer zu leisten, Wein in die Stadt einführt, hat von jedem Fuder 1 Pfd. B. der Stadt zu entrichten und darf denselben nur fuder- oder yhrenweife verkaufen, ff) Die Wirte, bei denen diese Gäste beherbergt sind, haben darüber auszusagen, fff) Das Einlagern der Weinfässer in den Keller hat nur in Gegenwart von drei Ratsmitgliedern zu ge- schehen *f) Niemand soll Wein

(carrada), also 622-48 1 (Rottleuthner, in: ZFTV. 111/44, S. 11). fff) ZDA. VI, 417. T. W. IV, 387, 426. Die Chorherren (Domherren) und andere städtische „Psasfheit' in Brixen dursten ihren Wein gleichfalls nur suder- oder yhrenweife verkaufen, aber keinen Wein schenken (im kleinen verlausen). Das Brixner Rechtsbuch (T. W. IV, 386) verbietet unter Hinweis auf die ein- heimische Produltion das Ausschenken von Wein, «-an der in der herschaft ze Tyrol gewachsen ist, bei 50 Psd. B. Strase an Stadt

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 428 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, 1342 in Hall, 1369 in Innsbruck, 1396 in Bruneck. sonst noch im ! 14. Jahrh. in Kalten, Wenns, Zorns, Tramin, im 15. Jahrh. in Zirl, Schlu- derns, Toblach, Niederlana, Schlanders, Mals, Gries, S. H-uils-M>an. Eigene Schulhäuser gab es lange nicht. In Sterzing gehörte das Schulhaus zur einen Hälfte der Stadt, zur andern der Psarrkirche U. L. F. (Fischnaler, Sterzing am Ausgang des Mittelalters, in: Schlern-Schriften IX, 121). Bozen erhielt ein { eigenes Schulhaus erst 1608 (Simeoner 305). **f) 1522

Wege und Brücken in ihrem Bereiche offen und instandzuhalten bei Strafe von 5 fl. rh., und ^muß überdies den Fremden, die durch Nichterfüllung dieser Pflicht leiden, v Schadenersatz leisten. Zahlreiche strenge Verordnungen über Reinhaltung àr Straßen finden sich in den Statuten und Weistümern. Niemand darf idurchs Fenster oder vom Balkon herab Wasser oder Unrat auf einen öffentlichen Weg schütten, *) niemand in öffentlichen Straßen der Stadt àr im Hafen auf Zäunen oder Stangen, die über die Balkone

), die Gestank den Straßen der Stadt verursachen, durch ihre Besitzer binnen einher ^ vom Rektor (Podestà) zu bestimmenden Frist zerstört werden.^) In Trient ^.Znuß aller Unrat in den öffentlichen Straßen im Winter binnen sechs, im Sommer binnen drei Tagen aus der Stadt hinausgeschafft werden bei ì Strafe von 5 Pfd., wovon die Hälfte dem Anzeiger gebührt. Streng verboten ist jede Verunreinigung des Stadtbrunnens und Stadtbaches, in denen nich ts gewaschen, kein Kehricht oder Gemüll geworfen

dem Beschädigten Schadenersatz leisten. In Innsbruck wird das Ausgießen aus den Fenstern mit 5 Psd. B. bestraft (T. W. I, 23.?). ' ' **) Der Übertreter zahlt in Riva 5 sol. (Stat. n. c. R. c. 50), für das int Hafen begangene Vergehen 20 sol. an die Kommune. ***) Stat. civ. Trid. II, 116. Das gesundheitsschädliche Objekt muß verbaut werden. Schon 1326 verbot König Heinrich bei Strafe von 50 Pfd., in den ì hvhergelegenen Stadtteilen von Meran an der der Stadt zugekehrten Seite der Mngmauer Läubel (Abo rte

werden dürfen. Stadtbach, bzw. Wörsbach, und Stadt- graben müssen jährlich geräumt werden. **) Streng verboten wird das Herumlaufen der Pferde, Ochsen und Esel zur Nachtzeit, das der Schweine bei Tag und bei Nacht. ***) ..Schulpolizei. Die erste urkundliche Spur einer Domschule zu Arixen l-) findet sich c. 98ji bis c. 1005, sie diente zur Heranbildung desk^erikalen Nachwuchses. Die Schüler hießen clericelli, sie hatten als Chorknaben den Dienst im Chore und bei der Messe zu versehen. Ein magister scolarum

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 446 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 884 — § 18 tag (1. Sept,) verschoben worden. 1357 verlegte Markgraf Ludwig., den Andreasmarkt (3V. Nov.) von Gries in „unser Gericht. zu Bozen', womit wohl' der dem Landgerichte Gries unterstehende östliche Teil der Stadt Bozen gemeint ist. Doch dürste dieser Markt bald in die Laubengasse und aus die Plätze verlegt worden sein, wo die beiden anderen Jahr- markte stattfanden.*) Neben diesen, ordentlichen Märkten erscheint in der ersten Hälfte des 16. Jahrh. noch als außerordentlicher Markt

der Gallimarkt (16. Okt.) und gegen Ende dieses Jahrhunderts der Corporis- edristi-Markt, der wahrscheinlich in Konkurrenz zum Meraner Pfingst- markt entstanden ist und letzteren in sich aufgenommen hat.**) Die ältesten und besuchtesten Märkte im Fürstentum Trient waren die gleich- namige Stadt***) und Riva. Trient besaß in älterer Zeit Monatsmärkte, die später auf vier reduziert wurden, sie fanden am Sonntag Casolaria (Kässonntag, erster Fastensonntag), am Tage Johanns d. T. (24. Juni), zu Michaelis

damals auch des bisch. Stadtgerichtes Bozen bemächtigt. Der S. Gilgenmarkt und der S. Andreasmarkt wurden in- folge der Gregorianischen Katenderreform verschoben. Nach dem Privileg der Eh. Klaudia von 1G35 begannen sie mit dem ersten Werktag nach Maria Geburt (9. oder 10. Sept.) bzw. mit dem 6. oder 7. Dez. (Huter. Die Quellen des Meßgerichts-Privilegs der Eh. Claudia für die Boznermärkte, im Bozner Jahr- buch für Geschichte, Kultur und Kunst 1927, S. 17, A. 29). **) Stolz, im AOG. XOVII

Geleit sür acht Tage vor und acht Tage nach dem Marktbeginn zugesichert, wozu später noch Waffenverbote und Sanitätsbestimmungen sowie Anordnungen betreffend den Ein- und Verkauf hinzukamen. Von der Marktfreiung waren ausge- schlössen schwere Verbrecher: Mörder, Räuber, Hochverräter, Brenner, Absager (Fehdeansager) und Diebe. In Bozen und anderen Städten stand die Marktberufuilg ursprünglich dem Stadtgerichte allein zu, später wurden die Märkte vom Rate mitberufen.***) Die Jahrmärkte der kleineren

, z. B. in Kufstein (FIGO. IX, 35), die alten Märkte von Trient und Rovereto (Valenti a.a.O., GO, 62), vier Tage währte der Jahrmarkt in Raitenberg (Kogler, Rattenberg 77), sechs Tage der von Gries nach Bozen verlegte Andreasmarkt (Stolz a.a.O., 138), acht Tage der Jahrmarkt in Hall (Straganz 362), zehn Tage die neueren Jahrmärkte in Trient (Stat civ. Trid. I, 136), vierzehn Tage die Bozner Märkte nach der Ord nung H. Siegrnunds von 1488 (Stolz a.a.O., 138). Nach Bückling 76 be- trug in Bozen gegen Ende

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 385 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, aus- genommen die drei schweren Fälle (Diebstahl, Notnunft und Totschlag), die dem Landgerichte vorbehalten blieben. Beisitzer des Stadtgerichtes waren nur Bürger. Für die Besetzung des Richteramtes hatten die Bürger ein Borschlagsrecht. Doch gab es keinen eigenen Stadtrichter, sondern unter dem Richter von Kitzbühel ist immer nur der Landrichter zu verstehen, der seit 1479 den genaueren Titel „Stadt- und Landrichter' führt.*) Der Rat findet sich im Privileg Kaiser Ludwigs vom 1. Jänner 1338 zum -erstenmal

', welche seither völlig durchgedrungen ist. Zur Zeit der Be- lagerung durch den Markgrasen Karl von Mähren, 1336, war Kufstein ent- weder schon befestigt oder es ist aus diesem Anlaß befestigt worden. Kuf- stein hatte eigene Gerichtsversammlungen, die sog. „Stadt- und Bürgerrechte', bei welchen uà Zuziehung von Bürgern als „Urteilern' nur Niedergericht- liche Angelegenheiten der Stadtbewohner entschieden wurden. Auch in Kuf- stein gab es keinen eigenen Stadtrichter; der Landrichter von Kufstein führte seit

etwa 144U den Titel „Stadt- und Landrichter'.***) Der Rat wird zum erstenmal 1356 bezeugt und spaltete sich im Verlaufe der Zeit in einen äußeren und inneren; die Zweiteilung findet sich für die zweite Hälfte des 16. Jahrh. bezeugt. 1479 wird ein Bürgermeister genannt. 5b Kufstein wurde 15U4 Tirol angegliedert (f. oben, S. 629). Das forum (Markt) Ratten b.era wird 1266 zum erstenmal erwähnt. Herzog Stephan von Bayern-Ingolstadt vnlich ihm 1393 alle Rechte der oberbayrischen Städte. Einen eigenen

also nicht zu Tirol. Erst '1816 wurde es von Bayern ab- getreten und mit Tirol vereinigt.**) Wie die Stadtgemeinden, waren auch die Privileg oder Herkommen berechtigt, außer der Landwirtschaft auch faiLdel, V^...àoerbe zu treiben und zwar in größerem Umfang, als dies auch -in Dörfern üblich war; während sie sich von erstereu dadurch unterschieden, daß sie als offene Orte zumeist, aber nicht immer, der Ummauerung und des Titels „Stadt' entbehrten. Im folgenden seien sie aufgezählt. Im st wird bereits 764

als opxiänm llmistv erwähnt.***) Graf Mein- hard I!7ìrlieh ihm 1282 Marktrecht.^) König Heinrich bewilligte 1312 dem Markte alle Privilegien der Stadt Innsbruck, verlangte aber, daß die Bürger innerhalb zehn Jahren auf eigene Kosten die Stadt um- mauern, wofür er ihnen zehnjährige Steuerfreiheit bewilligte.-^) Da die Jmster diese Bedingung nicht erfüllten, blieb Jmst Markt und wurde erst 1899 zur Stadt erhoben.^l'!') Ein eigenes Gericht Jmst begegnet feit 1282*f) Jmst war ein wichtiger Verkehrsmittelpunkt

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 387 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
kommende via (.'laudi» Augusta mit der Brennerstraße. Gleich anderen römischen Kolonien wurde es wahrscheinlich durch duoviri iure divuudo und einen Gemeinderat, euria, von 100 Mitgliedern, cnriales oder decuriones, verwaltet. Während der OjìgotàheFUà stand .an . der Spitze der^ curia ein . defensor,***) der auf Vorschlag der Bürger für ein Jahr vom König als sein stell- vertretender Richter für Stadt und Gebiet ernannt wurde. 1') Die lokale , Behörde teils zu unterstützen, teils zu. überwachen

blieb nur die Bestätigung, die seit 458 auf den .Kaiser, in Italien später auf den Ostgotenkönig überging. Nach K- Justinians Bestimmung sollte das Amt von allen geeigneten Persönlichkeiten der Stadt abwechselnd verwaltet werden, so daß nur die Reihenfolge der Wahl anhelmgestellt war. Ursprünglich war das Amt als lebenslängliches gedacht, später wurde die Dauer ans fünf, dann auf zwei Jahre herabgesetzt, im' Ostgotenreiche scheint sie nur ein Jahr gewährt zu haben. Im Zivilprozeß durste der defensor

). ft) L. c. III, 48, p. 103. § 18 — 767 — defensor getreten, und es sind ihm überdies missatische Befugniffe, kon- kurrierende Gerichtsbarkeit in erster und Rekursinstanz, vom Herzog über- tragen worden. *> Durch die kaiserliche Schenkung der Grafschaft Trient an den Bischof (f. oben S. 580 f.) wurde Trient eine bischöfliche Stadt.**) In der ersten Hälfte des IL. Jahrh. wählten die Trienter, dem Zug der freiheitlichen Bewegung folgend, nach dem Vorbilde der lmààfchen ^~ Kommunen Konsuln.***) Urkundlich

nachweisbar sind dieselben seit 1145.^) Da sie mit ihren'üsurpierten Kompetenzen i n die Reaalien .dcàMschofZ ein- griffen, schaffte Kaiser Friedrich I. die Konsuln in Trient für immer ab und befahl, daß die Stadt dem Bischof und dem Reiche treu und ergeben zu sein habe gleich anderen Städten des Deutschen Reiches (1182 Februar 9); er verbot, daß jemand in der Stadt, im suburbium oder im Stadtgebiete Türme oder Befestigungen baue ohne Erlaubnis des Bischofs; Bürger, die weder ~ E dle n o ch re chtmäßige

Mmàriààsind, bedürfen flU( ^ no ^ à Zu stimmung..des ..Vogtes.'Die bereits erb ante» Nèfesttgungèn ' sind auf ' Befehl d'STBischofs zu zerstören. Den Ungehorsamen trifft Bann und Acht. Unter- sagt wurde den Bürgern ferner, Anordnungen über Mab u nd.Gewià Mün z e . ^Bx ücke und Schiffahrt zu treffen, oder Steuern zu erheben, was alles dem MsHof'v'orbèhalt'en 'frfieb. Nachdrücklichst wurde den Bürgern verwehrt, : Adelige oder Unadelige zum Wohnen in der Stadt zu zwingen oder ihren Herren entflohene Leute

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 302 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
Mein- hard IL von Tirol die Notlage des von aufständischen Edlen, Ministerialen und Bürgern seiner Residenzstadt ^owie von den lombardischen Ghibel- linen bedrängten Bischofs Egno seit 1265 dazu, die Stadt Trient und 1 einen großen Teil des Bistums in seine Gewalt zu bringen. Bischof Egno sah sich genötigt,'in einem zu Bozen 27. November 1269 mit den Grafen Meinhard und Albert geschlossenen Vertrage diesen sehr bedeu- tende Zugeständnisse zu- machen. Kraft derselben sollten alle Einkünfte aus den Mauten

, der Münze und dem Keller zu Trient, aus den Ge richtsgefällen und Steuern, aus dem Zolle zu Bozen und allen, anderen Zöllen'des Bistums nach Abzug des Soldes der Besatzung der Stadt und der Festen zwi schen'dem B isckof und den beiden Grafen aleick geteilt..... werten.***) Obgleich dieser-Vertrag.nur auf zwei aJhre^gültig fein sollte, verblieben die Grafen auch nach Ablauf desselben und bis zum Tode ^ Bifchof^gnos^Juni 12.73) im Besitze aller Rechte und Einkünfte,, die tA, '| ihnen dadurch eingeräumt

. Bisher hatte der Graf von Tirol nur ein Drittel des Zolles'in Bozen (Stolz in: WG. XCVII, 578). Nur die Gefälle der Appellations- und der freiwilligen Ge- richtsbarkeit. sollten dem Vertrage von 1269 zufolge dem Bischof allein zu- stehen (Dur ig in: ZFTV., III. F., 9...H., S. 82). Gelegentlich des Tei- lungsvertrages vom 4. März 1271 wurde bestimmt, daß die Grafen Mein- hard-und Albert die von ihnen okkupierten Güter, Schlösser und Juris- diktionen der Kirche und Stadt Trient und besonders das Schloß

, a.a.O., IIB. I JjMpJft »o ajaa dlnm. pianu ra.'• abzuleiten. Vgl. R eich, Castel lì nella vecchia pieve di Mexoeoron a,'!rTS . Tr. XII. §'18. • x _ 595 — bezogen die Grafen von Görz keine Einkünfte mehr aus tirolischen Zoll- / stäjten.?) Nie' schon Kaiser Friedrich II. in. den Kämpfen mit den lombar- ^ Lischen Kommunen seit 1236 behufs Sicherung.ungehinderter Vèrbi»- 1^ dung mit Deutschland vermittelst der. Tiroler Pässe fjir Stadt und Bis» tum Trient elnen^ Podestà bestellt so benützte auch Graf

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 560 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
wurde diese Steuer in einer mit der Jnnsbrucker von 1282 übereinstim- menden Weise reformiert, von ihrem weiteren Schicksal ist nichts bekannt. Die Steuer von Sterzing betrug nach einigen Schwankungen von 1305 an jährlich 25 Mark, sie wurde jährlich durch 11 erwählte Bürger umgelegt. Bis über die Mitte des 13. Jahrh. scheinen die Bischöse von Trient, welche die Herrschaft über Bozen mit den Grafen von Tirol teilten, von dieser Stadt allein eine Steuer bezogen zu haben, während die übrigen Einkünfte

- 1112 - §18 beibehalten. Nur wenn sie dieselben selbst bewirtschaften und ihren Wohn- sitz darauf nehmen, sollten sie steuerfrei sein. In der Grafschaft Tirol fetzte erst der Landtag zu Bozen im Jahre 1500 fest, daß hiefür alle Renten, Gülten, Häuser und andere Güter, welche die Prälaten und Adeligen von Bürgern und Bauern erworben, und ebenso Bürger und Bauern von der Geistlichkeit und dem Adel an sich bringen, ohne Rücksicht auf den Erwerb bei dem Stande versteuert werden müssen

von den ein- zelneu Steuerpflichtigen, sondern unmittelbar von der Stadt. Die Um- *) Dieser Artikel fand Aufnahme in das LandlibeN K. Maximilians von 1511 und in die Tiroler Landesordnungen. Mit Recht bemerkt hiezu v. Myrbach im Finanzarchiv XIX, 101, daß sich diese Verfügung kaum mehr aus die alte ordentliche Steuer beziehen kann. **) Das erstemal sind in den lh. Rechnungsbüchern Judengefälle im Be- trage von 1» Mark 7 Pfund in der Rechnung des Propstes von Riffian von 1292 angeführt. ***) Kogler a. a. O. 514

, nicht bloß die Bürger, und alle auswärtigen Besitzer städtischer Grnnd- stücke für steuerpflichtig. Die Herzöge Albrecht III. und Leopold III. bewogen die Jnnsbrucker Bürger zum Verzicht auf die ihnen von H. Rudolf IV. 1363 bewilligte Zollfreiheit ihrer Weine (vgl. oben S. 1093) und gewährten ihnen dafür mit Privileg vom 27. Dez. 1372 für alle Zukunft Freiheit von der gewöhnlichen Stadtsteuer, die sie zum Nutzen ihrer Stadt behalten sollten. Das von den Herzogen vorbehaltene Ablösungsrecht wurde nie

geltend gemacht, die Stadtsteuer Innsbrucks wurde bleibend zu einer Ge- meindesteuer. Die Steuer des Marktes oder der Stadt Matrei wurde in schwankender Höhe (32, 4, 28 Pfund) durch den Propst zu Innsbruck ver- rechnet, auch dem Bischof von Brixen zahlte Matrei eine Steuer von 8, später 10 Mark jährlich zu Martini. Hall zahlte ursprünglich jährlich 12 Mark an den Landesherrn als „marchrecht', an deren Stelle seit 1300 eine Schatz- steuer mit wechselndem Ertrage tritt. Durch das Stadtrecht von 1303

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 546 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 1084 - §18 Zollstätten erhoben, an der Eisackbrücke und der Straße nach Trient, an der Talserbrücke und der Straße nach Meran, und an der Zollstange im Nordosten der Stadt am Ausgang der Straße auf den Ritten oder durch die Eisackschlucht. Die Waren wurden nur bei der Eintrittszollstätte verzollt und erhielten hier eine Bollette (Zollmarke), die bei der Austrittszöllstätte zum Zeichen der schon geschehenen Abzollung vorzuweisen war. Der kleine Zoll zu Bozen gehörte dem Grasen von Tirol

und wurde, weil ihn der Bozener Bürger Genterer als Zinslehen besaß, auch „Genterer- zoll' genannt. Eine andere Zollstelle befand sich bei einem Hofe, gelegen zu Eppan, genannt „Perchmann', an der Straße, die über Andrian nach Terlan und Meran führte. Die Transitzollstätte oberhalb letzterer Stadt, am sog. Töllgraben (von teloneum hergenommen), wo einst die Grenze zwischen Italien und Rätien war, knüpfte vielleicht unmittelbar an die einstige römische Zollstation an. Eine ls. Zollstätte gab

im Befitze der Castelbarco von Lizzano den Transitverkehr durch das Ball' Arsa nach Vicenza zu be- steuern. Die Hebestellen der bischöflichen Maut zu Trient waren an die §18 - 1085 - Stadttore verteilt. Durch die porta S. Martini erreichten die Straßen von Bozen und Valsugana, durch die porta às Fersena jene von Rovereto und über die Etschbrücke jene vom Gardasee her das Stadtinnere, dazu kam noch die Wasserstraße der Etsch, wo die sie befahrenden Schiffe gleich- falls einen Zoll zu entrichten

. Auch diese Mauten erscheinen später öfter als bischöflicher Lehensbesitz der Arco. K. Siegmund bestätigte 1433 die Privilegien der Arco samt den gefälschten Einschuben (s. oben S. 673 f.). Mit der Maut'von Riva hatte 1270 Bischof Egno von Trient die Stadt- gemeinde Riva belehnt; fie wurde von allen Waren eingehoben, die in die Stadt oder in deren Bezirk ein- oder ausgeführt wurden, Waren, die auf dem Seewege Riva erreichten, unterlagen gleichfalls dieser Maut. Auch die Edlen von Lodron besaßen eine Maut

am gleichnamigen Orte als Lehen vom Hochstifte Trient. Mautstätten gab es endlich zu Vermiglio (2 Stunden östlich des Tonalepasses) und zu Dimaro (südwestlich von Malè) im Val di Sole, von wo eine Straße in das Rendenatal führte. Obwohl K. Albrecht bei Verleihung der Zölle am Lueg, an der Tüll und zu Bozen 130S die Einhaltung des gleichzeitig erlassenen Tarises anordnete, haben doch die Landesfürsten völlige Freiheit in Regelung der Tarifverhältnisse geltend gemacht. Bei dieser Belehnung mit den Zöllen

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 462 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
über die Brücke wurden schon 1239 drei Beamte vom Grasen Albert ernannt. 1273 wird von einem officium pontis gesprochen. Da die Brücke als die fingierte Person nicht handeln konnte, wurde für sie behufs Teilnahme am Rechtsverkehr ein Vertreter fieftcltt. **) Die Auslagen für die Erhaltung der Jimbrücke zu Innsbruck sielen der ls. Kamer zur Last, als aber der Stadt Hall von H. Rudolf 1372 die großen Zölle zu Innsbruck und Hall, den Stadt Inns bruck die kleinen Zölle daselbst verliehen wurden, mußten

. Derselbe, in: Schlern-Schriften XII. 133 f., 137. §18 — gl? — und K. Maximilian wurde vor allem die Brennerstraße bedeutenden Um- bauten unterzogen, der Kuntersweg verbreitert und für Wagen befahrbar gemacht, wobei Felsen mit Pulver weggesprengt werden mußten W83 bisJ485). Damit.-war die Frachtensördernng auf diesem Wege derart verbessert und verbilligt worden, daß der Sfaufé ntoen von Bozen au s gegenüber dem Kuntersweg nich^mehr^in..Weàw erb t reten konnte. *) Unter der Regierung des eigenen Landesfürsten

, Eh. Ferdinands II., wurden in jedem'Herbst „Wegbereiter' durchs Land gesendet, welche über den. Zustand.der Straßen zu berichten hatten. Was die Schiffahrt aus der Etsch von Branzoll an betrisst, so hielt die - Regierung Eh. Ferdinands an dem-Verbote, fest, daß man hiezu nicht Schiffe, sondern nur Flöße gebrauche. Der Bitte der Stadt Trient^um Zulassung der freien Schis- fahrt wurde nicht stattgegeben, weil diese den Holzhandel schädige und die Einschleppung von Kontrabande befördere (1568).**) Die Höhe

oder Dichte der Warenbewegung aus den wichtigsten Straßen des dentsch-italienischen Durchgangsverkehres. !kann aus den Summen, die bei Verpachtung der an ihnen gelegenen Zollstätten -jährlich bezahlt werden mußten, erschlossen werden. In dem Zeitraum 1.30V bis 1340 betrug das durchschnittliche Jahreserträgnis des Zolles am Lneg***) bei 1500 M.B., des Zolles zu Bozen bei 750 M., jenes des Zolles an der Töll (nw. von Meran) 400—500 M.,f) des Zolles in Passeier am Südfuße des Jausen rund 200

M. Der Durchgangsverkehr mußte daher damals auf der Brennerstraße nach Aufnahme des Frachtenzuwachses aus dem Pustcrtal und vom Jausenweg her und vor - Abgabe eines Frachtenteiles an die Ellbögner Straßeff) auf der Strecke von Sterzing bis Mài am größten gewesen sein, - doppelt so stark als - in Bozen. Hier muß der Frachtenverkehr wieder mehr als doppelt so stark gewesen sein wie jener durch den Vintschgau und die Finstermünz, und letzterer wieder doppelt so stark wie der Verkehr durch Passeier und über den Jansen.f1

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 113 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
er auch die Polizeigerichtsbarkeit, d. h. er richtete über Vergehen gegen die von ihm selbst erlassenen Verordnungen. Gegen die Entscheidung des Rats stand den Bürgern der Rechtszug an den Landes- surften, seit K. Maximilian I. an das lf. Regiment der n. ö. Lande, offen.*) Seit Mitte des 14. Jahrh. vertrat ein eigener Anwalt im Rate der Stadt Wien das Interesse des Landesfürsten, er hatte allen Maßregeln, die letztem abträglich schienen, zu widersprechen und den Landessnrsten zu warnen. Direkter Einfluß auf die Beschlüsse des Rates stand

ihm jedoch nicht zn.**) Der Rat führte ferner die oberste Finanzverwaltung der Stadt.***) Die städtische Finanzverwaltung kannte ursprünglich ebensowenig wie die Landesfinanzverwaltung das Prinzip der fiskalischen Kasseneinheit, nach welchem alle Einnahmen und Ausgaben wenigstens rechnungsmäßig durch eine Hauptkasse hindurchlausen müssen; sie fiel vielmehr in eine Anzahl ziemlich selbständiger Sonderverwaltungen sür einzelne öffentliche Bedürf- nisse aus einander, welche den vom inner» und äußern Rat

aus sich er- wählten Ratsverordneten oder Einzelbeamten anvertraut waren. Dieselben führten nicht etwa ihre Einnahmen sämmtlich an eine gemeinsame Stadt- kasse ab, sondern bestritten davon di? SMnännW w 10 v — , iwji ciiuu iyre Einnahmen sämmtlich an eine gemeinsame Stadt- kasse ab, sondern bestritten davon die Ausgaben der betreffenden Sonder- Verwaltung, und lieferten nur die Überschüsse an den Rat als oberste städtische Finanzbehörde ab, welchem sie dieselben zugleich verrechnen mußten. So sungirten in Wien

) zu entrichten war. Andere Ratsverordnete waren die zwei „Herren bei dem Grundbuchs, welche die für Besiegelung von Urkunden mit dem Grundsiegel zu zahlenden Gebühren, sowie die Miethzinse von den der Stadt gehörigen Brot-, Fleisch- und Schmeriischen *) Quellen z. G. d. St. Wien II, N. 1316, 1359. **) A. a. O. II, N. 1280. Tomaschek II, S. 140. *' M ') S. die oben S. 24 angeführten Arbeiten Schalks: vgl. ferner die von Uhlirz vorgenommenen Verbesserungen zu dem S. 12 erwähnten Abdruck der älteste» Rechnungen

der Stadt Wien von Chmel in: Blätter s. A. NO. XXVIII, 204 f. • f) Über die Verwendung dieser Siegel in St. Pölten vgl. Herrmann im Jahres-Bericht des Gymnasiums in St. Pölten 1890, S, 8 f. \ •§.11. — 217 — vereinnahmten. Hieher gehörten ferner die beiden Einnehmer der Pferde- maut, der Beamte, welchem die Gefälle der Stadtmaut um eine feste Jahres- summe in Bestand gegeben waren, ebenso die Verweser des Weinungelds, die (4—9) Steuerherren oder Einsammler der direkten Steuern u. a. m. Die oberste

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 445 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, seiner Kirche und Stadt, verlieh K- Friedrich I. im Privileg, dà- tiert Augsburg, 16. Sept. 1179, ein allgemeines Marktrecht (habendi fori facultatem loco et tempore civitati congruo), so daß ihm die Ausführung im besonderen überlassen blieb.***) Der Bischof von Trient stellte schon 1197 eine Geleitszusicherung sür den Markt 3. Ilario bei Rovereto aus,f) war also wohl Hiezn durch ein uns nicht erhaltenes k. Privileg legitimiert. In den gräflichen Befugnissen der Grasen 5'von *) Dal

einzugreifen. Die handelspolitischen Normen, die sich vom 14. bis Iii. Jahrh. herausbildeten, seien im folgenden zusammen- gefaßt. Marktpolizei. In der Regel muß aller Warenhandel der Stadt und ihres Landgerichts- (Jnrisdiktions-) Bezirkes wegen Notwendigkeit der Vereinigung von Angebot nnd Nachfrage an bestimmten: Orte uud zu feststehender Zeit auf den städtischen Märkten (Wochen- und Jahr- markten) vor sich gehen, hier konzentriert werden (Marktzwang), weil der Handel als öffentliche Angelegenheit

betrachtet wird.**) Die ältesten nnd meistbesuchten Jahrmärkte Tirols waren die von Bozen und Mer an, welche Orte schou durch ihre Lage in einem alten Weinbangebiete vor anderen begünstigt waren. Die elfteren werden 1203, die letzteren 1237 , zum erstenmal urkundlich erwähnt. Die Meraner Märkte wurden' zu Pfingsten und Martini (11. Nov.), die Bozner zu Mittfasteu (in der Woche vou Oculi bis Laetare***) sowie am Tage des H. Genesius (25. Aug.) abgehalten. Dieser zweite Termin ist 1488* ans den S. Gilgen

- *) Im Wcistnm vom 7. Febr. 1208 wurde das mit dem Marktrecht zu- sammenhängende Recht der Regelung von Maß und Gewicht und die Gerichts- barieit hierüber in und außer dem Markte Bozen als altes Recht des Grafen von Tirol anerkannt (Schwind und Dopsch, S. 38, N. 22), ebenso im Weis- tum vom 24. Juli 1234 (Hormayr, Beytrage N. XCIII, S. 205), wo der Graf den Bürgern van Bozen gebiete!, sich der alten Bozner und nicht der Trientcr Elle zu bedienen, ebenso der alten Hohlmaße und Gewichte. Vgl. auch das Weistum

vom 4. Mai 1293, ebenda N. CU, S. 357. **) Eine Bereinigung von Angebot und Nachfrage aus noch engerem Räume, vielleicht auch Schutz der Lebensmittel vor Verderben, bezweckte wohl die Verord- nung Bischos Egno's von Trient, vom 27. Nov. 1264, in der er die Einlage rung'von Getreide, .Hülsenfrüchten uud Salz, die aus einem genau bestimmten Umkreis der Stadt kommen, zum Verkaufe iin Lagerhaus der Kommune (campa comunis) anbefahl bei Strafe des Verlustes der Sache und Zahlung von 25 Pfd. Vcron. Denare

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Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Page 455 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
, B. VI, T. 4, wiederholen dasselbe Gebot und fügen eine vergleichende Erläuterung der drei Gewichtsarten hinzu: 1 Pfd. welsch Gewicht gleich 12 Unzen, 1 Psd. Landgewicht — 18 Unzen, 1 Pfd. Wiener Gewicht gleich 20 Unzen. 3 Pfd- welsch Gewicht = 2 Pfd. Landgewicht, 3 Zentner welsch Gewicht — 2 Zentner Landgewicht. Die eisernen Haupt- (Normal-) Maße und Gewichte haben Bürgermeister und Rat von Innsbruck und Bozen zu verwahren, Kopien derselben haben sich die Obrigkeiten der Städte, Markte und Gerichte sofort anfertigen

ein- heitlich zu regeln, an Stelle der bisherigen verschiedenen Maße und Gewichte sollte Maß und Gewicht der Stadt Wasserburg treten, nur die alten Getreidemaße sollten bestehen bleiben. Doch traf er auf große Schwierigkeiten und ließ deshalb wieder alles beim alten (Kogler, in ZFTV. 111/52, S. 28 und Rattenberg 78). **) Nach Rottleuthner a.d.D., 18 war das Wiener Pfund = 560'06 e das welsche Pfund — 33604 g. . ***) In der Herrschaft Kitchühel reiste der Pfleger jährlich mit einem Rats- Mitglied auss Land

, wobei letzteres im Namen der Stadt als Eichbehörde auch für das Landgericht den Landleuten Waag nnd Maß gab, gefacht (geeicht) und mit dem Stadtzeichen versehen. Auch Bürgermeister und Rat der Stadt Rattenbera fungierten als Eichbehörde für das ganze Landgericht (Kogler, Kattenberg 7gs.). § 18 — 903 — liche Visitation vorgenommen und die Übeltäter ernstlich (an Leib oder Gut) gestraft werden (LO. von 1532 und von 1573, B.VI,T.II). Privilegien und Verträge zum Schutze des Handels.*) Das ärgste

Kaufleuteu gewährt wurden. ***) 4. März 1204 schloß Bischof Konrad von Trient auch einen Rechtshilfevertrag mit der Kommune Verona ab, welchem zufolge die Bewohner von Stadt, Distrikt und Dukat von Trient, ihre Personen und Sachen, ini Gebiete von Verona Sicherheit genießen sollen, mit Ausnahme der in Trient Ge- bannten. Auf Klage eines Trieuters wegen einer im Gebiete von Verona an ihm begangenen Straftat soll ihm der Podestà innerhalb 60 Tagen Genugtuung verschaffen, der Klage eines Trienters

die Kon- fuln von Brescia den Bewohnern der Riva Tridentina Sicherheit ihrer Personen, Sachen und Kaufmannswaren für den Verkehr im Gebiete von Brescia; ein ähnliches Geleitsprivileg wird auch diese Stadt für ihre Bürger in Trient und Gebiet vom Trienter Bischof erhalten haben.f) In *) Stolz, in: ZFTV. 111/53, S. 33f. **) Voltelini, Acta Tirol. II, p. CXXIXj. Schaube, Handelsgeschichte der Romanischen Völker, 753 f. ***) Schwind und Dopsch, Urkunden, N. 19, S. 29s. Stolz, in: ZFTV. 111

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