Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
LolMisation-der -Ostmark^ (Öfter- reichs) durch Baiern (gegen Ende des 10. und im 11. Jahrhundert) wurde infolge der im ganzen deutschen Reiche eingetretenen rückläufigen Ent- Wicklung vom geschriebenen Rechte zum ungeschriebenen Gewohnheitsrechte die lex Baiuwariorum ebenso wie die übrigen Volksrechte wohl nicht mehr in den Gerichten gehandhabt, aber so manche Rechtsätze derselben ver- blieben in der Erinnerung des Volkes und begegnen uns wieder in den späteren geschriebenen Rechten Österreichs
, waren auch für die österreichischen Länder gültig. *) Die fränkischen Reichsgesehe (Kapitula- rien) find hg. von Boretius und Krause in Aon. Genn., Legnm Sectio II., torn. 1 und 2; die deutschen Reichsgesetze bis 1313 von Pertz in Hon. Gerin. Leg. 1 und 2; die Reichstagsakten von 1376—1431 von Weiz säcker, 9 Bände, 1868 f., die späteren in: Sammlung der Reichsabschiede von Schmauß und Senckenberg, 4Theile, 1747f. Allgemeine Geltung haben auch die Weistümer des Reichshofgerichtes, hg. von Franklin, Sea- tentiae curiae regiae
, 1870. Da im fränkischen Reiche jeder nach dem Rechte seines Stammes beurtheilt wurde, und die Bewohner der Ostmark (Österreich), soweit sie *) .Hier ein für allemal inigesührt. Deutsche waren, zumeist dein stamme der Baiem angehörte», so galt wohl auch für sie im 9. Jahrhundert das Volksrecht der Baiern, die lex Bain- wariorum (hg. v. Merkel in: Aon. Germ, legis III, 183 f.), obwohl es an ausdrücklichen Quellenzeugnissen für die Geltung derselben in der Ost- mark gebricht. Wie die übrigen