11 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_435_object_4001416.png
Page 435 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
- 862 — § 18 führen zu lassen,*) Wenn das Getreide nach dem Gewicht in die Mühle genommen wird, gebührt dem Müller von je 20 Pfund Korn 1 Pfund als Mahllohn,**) von dem Getreide, das auf die „gemeine Much' zu mahlen gegeben wird, soll er sich von jedem Star ein gestrichen Mäßl nehmen. An Orten, wo seine Entlohnung geringer zu sein pflegt, soll es dabei bleiben.***) Wer sein Getreide in der Mühle selbst abmahlt, hat dem Müller für jeden Star zwei Kreuzer zu zahlen. Für das Beuteln des Mehles

von 1 Stör Roggen ist ein Vierer, für das 1 Störs Weizen sind zwei Vierer Beutelgeld zu bezahlen. Wer sein gemahlenes Getreide daheim selbst beuteln läßt, ist kein Beutelgeld zu geben schuldig. An Orten, wo Beutelgeld nicht üblich ist, soll es nicht neu eingeführt wer- den. Jeder Mehlverkauf, heimlicher wie öffentlicher, war den Müllern verboten. Der Ordnung zuwiderhandelnde Müller werden von ihrer Obrigkeit um 25 Pfd. B, gestraft und müfsen überdies dem Geschädigten Schadenersatz leisten, wiederholte

Übertretung hat Entziehung der Hand- werksbefugnis zur Folge, in den schwersten Fällen werden von der Obrig- keit nach Erkenntnis des Richters und der Geschworenen Strafen an Gut, Leib oder Leben verhängt. Nach den Statuta civ. Trid., 1. II, c. 46, wurde der Müller, der die ihm von den Syndici zuerkannte Geldstrafe nicht zahlen konnte, zum Prangersteheii verurteilt, bei der dritten Übertretung mit Züchtigung und Verlust der Gewerbeberechtigung bestraft, so Sollten alle diese Anordnungen ihren Zweck

erfüllen, so bedurfte es scharfer Kon- *) Von einem gestrichenen Stär Roggen hat der Müller dem Kunden in der Mühle l'/ 2 gestrichenen Stär Mehl, bei Versührung ins Haus des Kunden I gestrichenen Stär und 8 Müßt Mehl Ederen 20 = 1 Stär), überdies ein ge häuftes Viertel eines Stär Grischen (Kleie) abzuliefern; von letzterem Viertel ist jedoch ein gestrichenes Mäßl siir das Roß abzuziehen. Von 1 Stär Landweizen hat der Müller in der Mühle l 1 / i Stär, bei Zustellung ins Haus 1 Stär und 3 Mäßl gutes Mehl

g und das durch die Lanbesordnungen des 46. Jahrh. eingeführte Wiener Pfund 560 g faßte (Rotta lenthner a.a.O., 6, 18). In Riva gebührte dem Müller von 30 Galeten (1 Galete c. 311) eine (Statuta nova c. Ripae, 1. IV, c. 38); wer mehr verlangt, wird mit 60 sol. ven. parv. bestraft. 10 Müller, die falsche Maße gebrauchen, wurden in Riva und Rovereto mit 10 lidi. ven. bestraft (Stet. Ripae a. a. O. Stat. Labor., c. 41). Die Stat. noviss. Rob., c. 122 strafen den Müller für jede Art von Betrug mit 20 Pfd. B., außerdem hat der Prätor

1
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_434_object_4001415.png
Page 434 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
— 860 — § 18 andere zu Schwaz, Innsbruck, Zirl, Jmst und Grins. Der einen Kirchen- bau leitende Meister genoß eine höhere Stellung und zahlte einen Jahres- beitrag von 1 Psd. S3., der kleinere Meister nur 8 Sr.*) Auch die Bruder schaft des Müller- und Bäckergewerbes in Meran trat in Verbindung mit den Verussgenossen außerhalb ihres städtischen Burgsriedens. Aus Anregung derselben kam 1477 -a u Stemma ei« M üller-..und. -BSckertaa zustande, an dem die BrüKrschästen zu Hall, Innsbruck, Matrei

. Die Mühlenbesitzer überließen *) Straganz 331 f. Hörtnagl, Die Steinmetz-Werkstätte der Türinq in Innsbruck, in: Schlerri-Schriften XII, S. 31s. **) Straganz 334. ***) Die Landesordmmg von 1573, B. VI, T. 37—74, hat diese Müller ordnung übernommen. 1°) Rosenthal, Mühlenrecht, im HWStW., 2 VI. B. Anschütz, Bewässe rungsrecht, ebd. II. 58. Wopfner, Almendregal 14s-, 62f. Peterka, Das Wa„errecht der Weistümer, Prag 1905, S. 28f. Kisch, Das Mühlenreaal im Deutschordensgebiete, in: ZSStRG.XI.VIII, German. Abt

.. S. 17g f. § 18 — 861 — den Mühlenbetrieb Müllern meist in Form der Erbleihe gegen Entrichtung eines Mühlzinses; auch Müllerlehen kommen vor.*) Viele Mühlen waren mit Mahlzwang ausgestattet (sog. ehemihl, ehmill): alle Gemeinde genossen, bzw. Bürger einer Stadt,'Kirsten nirgends anderswo mahlen, lassen, als auf der Gemeindemühle oKr''Kn''Mühlen ihrer'Herrschaft^ bzw. des städtischen Burgfriedens; wer anderswo mahlen ließ, mußte nichtsdestoweniger dem ein Zwangsrecht besitzenden Müller seinen Mahl

- lohn entrichten, dieser konnte ihn darum pfänden. Dagegen war der Müller verpflichtet, die Gemeindegenossen vor den Fremden zu behielten und letzteren nichts zu mahlen, so lange noch ein Gemeindegenosse zu mahlen Hatte.**) Die Gemeinde sorgte für Instandhaltung des Mühlen- betriebe? und regelte den Gebrauch des Mühlwassers. ***) Ausführlichere Bestimmungen, die auch das Interesse der Mahlkunden nachdrücklich wahr- nehmen, enthalten erst die Landesordnungen, besonders die von 1573

, B. Vi, T. 37—74, die aus der Müllerordnung von 1550 beruht, i) Sie schreibt vor, daß jeder Müller auf Begehren der Kunden an Orten, wo es bisher gebräuchlich war, das zu mahlende Getreide in Säcken abzu- holen und zum Abwägen an die Fronwage zu führen hat, was auch mit dem gemahlenen Mehl geschehen muß, das in Dieselben Säcke zu fassen ist. Ans Wunsch der Mahlkunden kann das Getreide auch auf die gemeine muossft) zu mahlen gegeben, d.h. nach gestrichenen Stärfff) und Mneß- mäßln (— 1 / 2 0 Stär) gemessen werden. Der geschworene Wäger

2
Books
Category:
Law, Politics
Year:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_466_object_4001447.png
Page 466 of 598
Author: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: VII, 989 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Location mark: II 109.498/1
Intern ID: 132993
alle Woll- Händler an, sich der bestellten Gutfertiger zu bedienen. Da hiedurch jedoch die kaufmännische Freiheit bei Verschickung der Handelsgüter zu sehr *) Müller a.a.O., 557,'., 560, 564, 567, 569, 577, 579, 587, 589 590, 591, 597. **) Hieran war nicht nur die Saumseligkeit der Rodleute schuld, sondern auch die Gewohnheit der Gutsertiger, eine möglichst große Anzahl von Ballen zu einer OALàtA^Lusammenkommen zu lassen. Die Augsburg« Kausmannschast. erwirkte tfei ihrem Rate ein Dekret vom 17. Febr

. 1564, wonach den Gutfertigern die Zusammenstellung einer Coàtta von mehr als 27. Wägen verbo ten wurde. In den Dekreten von 1597 und 1611 wiederholte der'Mt'?le'Vörschrrft,1ziiß die Zahl der in eine Condutta aufzunehmenden Wägen 25 bis 30 nicht überschreiten, dürse. Erst Kaiser Leopold I. verordnete zur Hebung des in tiefen Abgang geratenen Tiroler Rodsuhrwesens, daß jede Anzahl von Kausmannsgutern, seien es auch 1000 und mehr Zentner, hinfort aus einer Condutta befördert werden dürften (Müller

und von letzteren beim Amtsantritt in Pflicht genommen. An mehreren Rodstätten, z. B. in Latsch und Terlan, wo Bau und Erhattung Pallhauses bestimmten.Wmiliengegm 'Rnnahme 'eines''Niederlagsgeldes MkTF7'scheint das Äufgeberamt erblich gewesen zu seilt. In größeren Orten, wie z. B. Innsbruck, gab es auch „Ballenbinder', welchen von den Kaufleuten und Fuhrleuten sür jeden Zenkner'geKisse Gebühren zu entrichte« waren. Nach der städtischen Bozner Rodordnung anS der *) Müller, Augsburgs Warenhandel mit Venedig

, a.a.O. I, 326. **) Müller a.a.O., 582, A. 1. ***) Ein Aufleger erscheint um 1280 in Innsbruck, der die Umladung der Weintransporte zu besorgen hatte. Ausleg- oder Aufgebämter werden 1330 zu Sterzing und Toblach erwähnt, die irgendwie vom Lcmdessürsten abhangig sind, später weniger von diesem als von den Gemeinden und Rodgenossenschasten (Stolz, Neue Beiträge, 155). So schon um 1280 in Innsbruck und noch zu Anfang des 16. Jahrh. fzs Müller a.a.O., 393f.? Stolz, Transportwesen, 264.

3