Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— 860 — § 18 andere zu Schwaz, Innsbruck, Zirl, Jmst und Grins. Der einen Kirchen- bau leitende Meister genoß eine höhere Stellung und zahlte einen Jahres- beitrag von 1 Psd. S3., der kleinere Meister nur 8 Sr.*) Auch die Bruder schaft des Müller- und Bäckergewerbes in Meran trat in Verbindung mit den Verussgenossen außerhalb ihres städtischen Burgsriedens. Aus Anregung derselben kam 1477 -a u Stemma ei« M üller-..und. -BSckertaa zustande, an dem die BrüKrschästen zu Hall, Innsbruck, Matrei
. Die Mühlenbesitzer überließen *) Straganz 331 f. Hörtnagl, Die Steinmetz-Werkstätte der Türinq in Innsbruck, in: Schlerri-Schriften XII, S. 31s. **) Straganz 334. ***) Die Landesordmmg von 1573, B. VI, T. 37—74, hat diese Müller ordnung übernommen. 1°) Rosenthal, Mühlenrecht, im HWStW., 2 VI. B. Anschütz, Bewässe rungsrecht, ebd. II. 58. Wopfner, Almendregal 14s-, 62f. Peterka, Das Wa„errecht der Weistümer, Prag 1905, S. 28f. Kisch, Das Mühlenreaal im Deutschordensgebiete, in: ZSStRG.XI.VIII, German. Abt
.. S. 17g f. § 18 — 861 — den Mühlenbetrieb Müllern meist in Form der Erbleihe gegen Entrichtung eines Mühlzinses; auch Müllerlehen kommen vor.*) Viele Mühlen waren mit Mahlzwang ausgestattet (sog. ehemihl, ehmill): alle Gemeinde genossen, bzw. Bürger einer Stadt,'Kirsten nirgends anderswo mahlen, lassen, als auf der Gemeindemühle oKr''Kn''Mühlen ihrer'Herrschaft^ bzw. des städtischen Burgfriedens; wer anderswo mahlen ließ, mußte nichtsdestoweniger dem ein Zwangsrecht besitzenden Müller seinen Mahl
- lohn entrichten, dieser konnte ihn darum pfänden. Dagegen war der Müller verpflichtet, die Gemeindegenossen vor den Fremden zu behielten und letzteren nichts zu mahlen, so lange noch ein Gemeindegenosse zu mahlen Hatte.**) Die Gemeinde sorgte für Instandhaltung des Mühlen- betriebe? und regelte den Gebrauch des Mühlwassers. ***) Ausführlichere Bestimmungen, die auch das Interesse der Mahlkunden nachdrücklich wahr- nehmen, enthalten erst die Landesordnungen, besonders die von 1573
, B. Vi, T. 37—74, die aus der Müllerordnung von 1550 beruht, i) Sie schreibt vor, daß jeder Müller auf Begehren der Kunden an Orten, wo es bisher gebräuchlich war, das zu mahlende Getreide in Säcken abzu- holen und zum Abwägen an die Fronwage zu führen hat, was auch mit dem gemahlenen Mehl geschehen muß, das in Dieselben Säcke zu fassen ist. Ans Wunsch der Mahlkunden kann das Getreide auch auf die gemeine muossft) zu mahlen gegeben, d.h. nach gestrichenen Stärfff) und Mneß- mäßln (— 1 / 2 0 Stär) gemessen werden. Der geschworene Wäger