M 1. Historische Entwickelung des Ehebegriffes. und Pflichten der Ehegatten gehandelt. Die Eheordnung ist noch eine Polygynische, aber mit entschiedener Hinneigung zum monogamischen Prinzip.*) Das Gesetz kennt Hauptfrauen, Neben- ftauen und Sklavinnen, mit denen ein ehelicher resp. MaZi-ehe-- licher Geschlechtsverkehr des Mannes möglich ist. Doch nur die Hauptfrau ist Herrin des Hauses, die übrigen sind ihr unterordnet. „Wenn — sagt das Gesetz -— jemand eine Frau nimmt
und sie ihm keine Ander schenkt und er beabsichtigt, eine Nebenfrau zu nehmen: wenn er die Nebenfrau nimmt und in sein Haus bringt, so soll diese Nebenfrau mit der Ehefrau nicht gleich stehen' G 14S). „Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Manne eine Magd gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt: weil sie Knder geboren hat. soll ihn Herrin sie nicht für Geld verkaufen, zur Gklavenschast soll sie fie tun, unter die Mägde rechnen^ G 146). „Wenn sie Kinder
nicht geboren hat, dann soll ihre Herrin sie für Geld verkaufen' G 147). Allüberall erkennt man, wie das Gesetz den Zweckgedanken hochhält und das fruchtbare Weib günstiger behandelt, als das unfruchtbare Hievon abgesehen steht übrigens das Gesetz bei allem Übergewicht des Mannes keineswegs auf einem die Frau bedrückenden oder mißachtenden Standpunkte. Wird fie schlecht behandelt, so kann sie vor Gericht auf Lösung der Ehe klagen: „Venn ein Weib mit ihrem Gatten streitet und spricht: „du verkehrst
nicht mit mir', so sollen ihre Beweise für ihre Be nachteiligung dargelegt werden.' wenn sie schuldlos ist, ein Fehler ihrerseits nicht besteht, ihr Gatte weggeht, fie sehr vernnchlSsfigt, dann soll dieses Weib keine Schuld haben, sie soll ihr Geschenk^) nehmen und in das Haus ihres Baters zurückkehren^ G 142). Der Mann freilich kann die Ehe jederzeit auch ohne An gabe von Gründen durch einfache Entlassung der Frau auflösen. Doch darf er dies nicht wegen Krankheit der Frau tun und hat in jedem Falle der schuldlosen
Frau den notwendigen Lebens unterhalt, eventuell auch sonstige vermOgensrechtliche Boàile zu MwÄhren. Als Beleg hier nur noch eine einzige, bàspielSweise herausgegriffene Terfügvng: *) Sohler und Peiser bemerken in ihrer Ausgabe (I, ILI) sogar, die Ehe sei regelmüßig eine nwMgamische gewesen. **) D. h. da< ihrerseits in die Ehe eingebrachte Gut, die Mitgift.