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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 32 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
M 1. Historische Entwickelung des Ehebegriffes. und Pflichten der Ehegatten gehandelt. Die Eheordnung ist noch eine Polygynische, aber mit entschiedener Hinneigung zum monogamischen Prinzip.*) Das Gesetz kennt Hauptfrauen, Neben- ftauen und Sklavinnen, mit denen ein ehelicher resp. MaZi-ehe-- licher Geschlechtsverkehr des Mannes möglich ist. Doch nur die Hauptfrau ist Herrin des Hauses, die übrigen sind ihr unterordnet. „Wenn — sagt das Gesetz -— jemand eine Frau nimmt

und sie ihm keine Ander schenkt und er beabsichtigt, eine Nebenfrau zu nehmen: wenn er die Nebenfrau nimmt und in sein Haus bringt, so soll diese Nebenfrau mit der Ehefrau nicht gleich stehen' G 14S). „Wenn jemand eine Frau nimmt und diese ihrem Manne eine Magd gibt und sie (die Magd) ihm Kinder gebiert, dann aber diese Magd sich ihrer Herrin gleichstellt: weil sie Knder geboren hat. soll ihn Herrin sie nicht für Geld verkaufen, zur Gklavenschast soll sie fie tun, unter die Mägde rechnen^ G 146). „Wenn sie Kinder

nicht geboren hat, dann soll ihre Herrin sie für Geld verkaufen' G 147). Allüberall erkennt man, wie das Gesetz den Zweckgedanken hochhält und das fruchtbare Weib günstiger behandelt, als das unfruchtbare Hievon abgesehen steht übrigens das Gesetz bei allem Übergewicht des Mannes keineswegs auf einem die Frau bedrückenden oder mißachtenden Standpunkte. Wird fie schlecht behandelt, so kann sie vor Gericht auf Lösung der Ehe klagen: „Venn ein Weib mit ihrem Gatten streitet und spricht: „du verkehrst

nicht mit mir', so sollen ihre Beweise für ihre Be nachteiligung dargelegt werden.' wenn sie schuldlos ist, ein Fehler ihrerseits nicht besteht, ihr Gatte weggeht, fie sehr vernnchlSsfigt, dann soll dieses Weib keine Schuld haben, sie soll ihr Geschenk^) nehmen und in das Haus ihres Baters zurückkehren^ G 142). Der Mann freilich kann die Ehe jederzeit auch ohne An gabe von Gründen durch einfache Entlassung der Frau auflösen. Doch darf er dies nicht wegen Krankheit der Frau tun und hat in jedem Falle der schuldlosen

Frau den notwendigen Lebens unterhalt, eventuell auch sonstige vermOgensrechtliche Boàile zu MwÄhren. Als Beleg hier nur noch eine einzige, bàspielSweise herausgegriffene Terfügvng: *) Sohler und Peiser bemerken in ihrer Ausgabe (I, ILI) sogar, die Ehe sei regelmüßig eine nwMgamische gewesen. **) D. h. da< ihrerseits in die Ehe eingebrachte Gut, die Mitgift.

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Books
Category:
Religion, Theology
Year:
1908
Ultramontan : eine Abwehr in 4 Artikeln
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Page 26 of 46
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: München
Publisher: Lehmann
Physical description: 41 S.. - 3. Tsd.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: s.Moraltheologie
Location mark: II 58.036
Intern ID: 208596
26 3- Dio Teufelsaustreibung im W cm dinger Ä'apuziiierkloster. Namen.... Bei diesen Worten schlugen die Eltern des Besessenen die Hände über dem Kopfe zusammen, und weinend sagten sie: „Diese Frau ist unsere Nachbarin.' Auf die Frage, ob sie ihn hineinver wünscht habe, sagte er: „Ja'. Jetzt fragte ich nach dem Grunde, warum diefe^Frau ihn hineinverwünscht habe. Er erklärte: „Weil sie zornig war.' Ich beschwor ihn dann, mir zu sagen, ob jener Knabe der Frau etwas Böses gethan

habe. Er antwortete: „Nein'. Ans die zu wiederholten Malen angewandte Beschwörung, er müsse daS Kind verlassen, er habe kein Recht, ein Geschöpf Gottes zn quälen, gab er immer und immer wieder zur Antwort: „Ich kann nicht.' Auf die sodann gestellte Frage, warum er das Kind nicht ver lassen könne, gab er zur Antwort: „weil diese immer verwünscht.' Verwünscht sie jetzt noch? fragte ich. Antwort: „Ja'. Also so lange die Frau, das Verwünschen nicht läßt, kannst du das Kind nicht ver lassen, fragte ich den Besessenen

. Er erklärte: „Ja.' Aber du mußt dieses Kind verlassen, beschwor ich ihn, trotzdem diese Frau immer ver wünscht; Gott ist mächtiger als du, und ich habe als Priester Gewalt über dich. Da schrie er ganz boshaft: „Ich mag nicht.' Hierauf beschwor ich ihn, zu sagen, ob und wann er denn aus diesem Knaben ausfahren wolle. Die Antwort lautete: „Ich weiß es nicht.' Ich stellte sodann die weitere Frage, wie lange er schon das Kind im Besitz habe. Er sagte: .„ein halbes Jahr.' Diese Aussage ist richtig, denn seit

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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 31 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
2. Das rechtliche Wesen der Ehe. Lg und Mutter aufgeteilt worden, wobei allerdings dem Bater noch regelmäßig der größere Teil zufällt. Die Periode der Vaterherr schaft oder auch des Baterrechtes ist allmählich in eine Periode der Elternherrschaft oder des Elternrechtes übergegangen. Damit hängt Natürlich innig zusammen, daß die Frau aus der untergeordneten Rolle, welche sie in der patriarchalischen Ver fassung dem Hausvater oder Ehegatten gegenüber spielt, zu einer immer höheren

, selbständigeren Stellung in Haus und Familie emporstieg. Und dieser Umstand wieder war von nachhaltigstem Einfluß auf die fernere Gestaltung der Ehe und der Formen ihres Abschlusses. Die Frau ist dabei aus einer ursprünglich oft willenlos verkauften Sache zu einer eigenberechtigten Vertrags partei geworden. Die Hauptphasen dieses Entwicklungsganges möchte ich in folgendem kurz skizzieren und zu meinem Ausgangspunkt eines der allerältesten und interessantesten Rechtsdenkmäler, das jüngst aufgefundene Gesetz

des Königs Hammurabi von Babylon, um das Jahr 2230 vor Christus, nehmen.^) Was mir in dem eherechtlichen Teil dieses Gesetzes zu dominieren scheint, das sind insbesondere zwei Dinge: einerseits der uralte Zweckgedanke, andererseits die patriarchalische Idee der Mannesgewalt über die Frau. Zweck der Ehe ist ganz offenbar die ErZmgung von Nachkommenschaft. Wird dies auch nirgends direkt ausgesprochen, so geht es doch mit vollkommener Klarheit auS dem Kontexte des Gesetzes hervor. Denn letzteres verfügt

, daß bei Kinderlosigkeit der Gattin der Mann sich eine Neben-« frau nehmen könne (K 145). Die Gattin allerdings kann ihn zunächst daran verhindern, indem sie ihm eine Magd zuführt (Z 144). Schenkt ihm diese Kinder, so ist ihm die Nebenfrau verwehrt; anderenfalls darf er sie nehmen. Die Abhängigkeit des weit jüngeren mosaischen Rechtes vom babylonischen ist hier und anderwärts geradezu augenfällig (vgl. Gen. 16, 1; 21, 9ff.; Ex od. 21, 7 ff. zc.). Im übrigen kennzeichnet das Gesetz Hammu- rabis bereits ein sehr hohe

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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 48 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
36 II. Ehe und Christentum resp. katholische Kirche. Denn einen Ehebruch des Mannes seiner Frau gegenüber gab es ja gar nicht, weder nach dem geltenden Recht, noch nach der herrschenden Moral. Dieser Borwurf des Ehebruches bedeutet also nicht etwa die Anschuldigung eines strafbaren Delikts oder einer Tat, die den Betreffenden auch nur in der öffentlichen Achtung herabsetzte, sondern er bedeutet akademisch angewendet einfach einen Schlag ins Wasser, im konkreten Falle höchstens die Absicht

, einen anderen zu beleidigen. Geradezu unverständlich aber muß dem Laien die Formulierung des Markus-Evangeliums sein, daß auch die Frau, welche den Mann entlasse und einen anderen nehme, Ehebruch begehe; denn ein Recht der Frau, den Mann zu entlassen, kannte und kennt auch heute noch der semitische Orient überhaupt nicht. Daran auch nur zu denken. Ware den jüdischen Zeitgenossen Christi einfach Absurdität ge wesen. Wir vermögen diesen Passus nur dadurch zu erklären, baß das Markus-Evangelium eben mehr

ge brochen und nicht gebrochen sein kann. Soll der Mann auch dadurch, daß er die Ehebrecherin entläßt, selbst Ehebruch be gehen, so heißt dies nichts anderes, als einerseits den Ehebruch der Frau als vorhanden annehmen und andererseits dem Manne zunmten, daß er ihn als nicht vorhanden annimmt. Denn eine schon gebrochene Ehe kann doch nicht mehr gebrochen werden. Den Gipfelpunkt aller Ungereimtheit aber und Zugleich eine ver-

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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 129 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
V. Reformbetrachtungen- daß es in dieser Hinsicht nicht schwer fällt, den Lauf der Ent Wickelung und den Charakter etwaiger Reformen Zu bestimmen. Letztere werden ohne Zweifel der Hauptsache nach in einer all mählichen Erweiterung des Rechtskreises der Frau gegenüber dem Manne bestehen, wie solches eben den bekannten Tendenzen der modernen Frauenbewegung entspricht. Wenn wir übertriebene Ansprüche hier außer Betracht lassen, wird meines Erachtens die prinzipielle Forderung des weiblichen

noch vor wiegend patriarchalischen Ehe- und Familienordnung durch die matriarchalische. Es soll also vor allem die Frau Besitzerin und Oberleiterin des Hauses sein; sie soll die Oberhoheit und Vor mundschaft über die Kinder besitzen; die Kinder sollen den Mutter namen tragen und bei etwaiger Scheidung der Mutter zufallen. Der Mann hingegen soll der Familie seinen Schutz leihen, am Haushalt und der Kindererziehung mitarbeiten und zu den Kosten beider seine pekuniären Beiträge leisten. Dafür hat er den An spruch

, bei feiner Frau Zu wohnen und verpflegt zu werden. Forel hat bei alledem leider eines vergessen, nämlich daß man die Männer zur Ehe nicht zwingen kann, und daß ihre Heiratsunlust heute schon einen bedenklichen Grad erreicht hat. Ich fürchte sehr, wenn künftig — um Forels eigene Worte zu zitieren — der Mann „nicht mehr Herr und Meister sein und doch für Kinder und Haushalt mit dem Ertrag seiner Arbeit ein stehen', wenn er ein Heim schaffen und schützen soll, das gar nicht ihm gehört, in dem die Frau

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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 37 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
von Anfang an auf dem Boden der Monogamie stand, die Ehe die Verbindung eines Mannes und eines Weibes, aber deshalb noch keineswegs eine Gemeinschaft des ganzen Lebens. Sie war dies begrifflich weder der Dauer nach, da sie jederzeit durch einverständliche Scheidung Wie durch einseitige Aufkündigung des Mannes oder der Frau, ja aus gewissen Gründen sogar ohne den Willen der Ehegatten aufgelöst werden konnte; noch war sie es der Intensität nach, da sie keineswegs den ganzen Lebensbereich, resp. das ganze

„göttliche und menschliche Recht' des Individuums notwendig umfaßte. Speziell diese letzteren Worte sind stark phrasenhaft und heute dem Laien kaum mehr verständlich. Sie beziehen sich darauf, daß im ältesten Rom die Frau durch die Ehe aus ihrem bisherigen Familienverbande vollkommen ausschied und in die Familie des Mannes übertrat. Die Familie gilt aber in jener Zeit auch in religiöser Hinsicht als ein geschlossener Kreis, als eine sakrale Gemeinschaft mit eigenen Hausgöttern und eigenem

Hausgottesdienst. Letzteren zusammen mit dem Manne, als Priesterin des Hauses am häuslichen Herde zu besorgen, gilt als hochwichtige Obliegenheit der Frau. Das ist uralte, arische Tradition; das ist die Gemeinsamkeit des göttlichen Rechtes, auf welche unsere Definition anspielt. Aber eben diese Gemeinsamkeit war zur Zeit, als die Definition aufgestellt wurde, längst schon praktisch bedeutungslos geworden, nur noch ein historisches Erbstück. Und was andererseits die Gemeinsamkeit des welt lichen Rechtes

anbelangt, so hat eine solche überhaupt nie be standen. Durch die strenge Ehe des alten Zivilrechtes tritt, wie ge sagt, die Frau gänzlich in eine andere Familie über, sie kommt gleichwie ein Hauskind unter die quaZi väterliche Gewalt, unter die sogenannte manus ihres Gatten. — daher der Name Manus- ehe -- sie teilt sein Domizil, seinen Stand und erhält auch seinen Gentilnamen. Weiter reicht die Gemeinsamkeit nicht. Vor allem

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Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 58 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
. ES hat im Gegensatz zur ganzen antiken Welt im sexuellen Berkehre die gleichen Anforderungen an beide Geschlechter gestellt, es hat neben dem Ehebruch der Frau auch den Ehebruch des Mannes geschaffen. Allein ss bestechend aus dieser Norm aus den ersten Blick die Idee der Gerechtigkeit hervorzuleuchten scheint, so wird wohl eine ruhige Erwägung der natürlichen Grundlagen des Sexualproblems meines Erachtens selbst ihr nicht vorbehaltlos zustimmen können.^ Man kann ein unbedingter Anhänger des monogamischen Prinzips

sein, man kann die gleiche Verpflichtung zur ehelichen Treue für Mann und Frau ohne weiteres zur Regel erheben, man kann endlich sexuelle Ungrbundenheit und Zügellosigkeit der männlichen Seite aufs äußerste perhorreszieren, wie ich dies alles hiermit getan haben will. Aber man braucht trotz alledem noch lange nicht Zu verkennen, daß der Organismus der beiden Geschlechter ein durchaus verschiedener, ihre Funktionen im Geschlechtsleben ganz ungleichartige, und die moralischen und Materiellen Schädigungen, welche der Exzeß

der Frau dem Manne Wfugen kann, weitaus größer und schwerwiegender sind, als es umgekehrt der Fall ist. Hier handelt es sich um tiefgründige, von der Natur selbst gewollte Unterschiede, die keine menschliche Ge«WgkeitSMusion jemals völlig verwischen wird. Illusion sage ich, denn wahre Gerechtigkeit heißt nicht: Allen das Gleiche, sondern: Jedem das Seine. Darum haben auch unübersehbare Menschengenerationen Jahrtausende hindurch trotz ihrer Wertschätzung des weiblichen Geschlechts — nein

: um dieser Wertschätzung willen — an die Frau in sexueller Hinficht einen anderen Maßstab angelegt als an den Mann. Und so oft ich Gelegenheit hatte, das Urteil echter, unverkünstekter Bertreterinnen des anderen Geschlechtes, desse» natürliches Empfinden ja bekanntlich viel seiner als das unfrige ist, über vorliegende Frage zu hören, fast eben so oft HSrte ich »orte weitestgehender Zustimmung zu der vorgetragenen Ansicht. Ich habe dies stets als ein erfreuliches Zeichen für

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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 33 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
des mosaischen Rechts vom babylonischen hingewiesen. Natürlich bin ich nicht imstande daraus näher einzugehen. Ich möchte nur betonen, daß es sich hier keineswegs um eine vereinzelte Er scheinung handelt. Das Recht des Orients im letzten Jahr tausend vor Christus und namentlich wieder dasjenige der größeren und kleineren semitischen Völkerstämme weist, soweit wir es zu überblicken vermögen, in der Familienorganisation und in der Stellung des Mannes zur Frau viele einheitliche Züge auf. Speziell Patriarchat

und Polygamie, wohl auch Frauenkauf, sind durchwegs gemeinsam Hierbei scheint mir allerdings gegenüber dem Niveau des Hammurabischen Gesetzes eine spätere Rückbildung zu Ungunsten der Frau stattgefunden zu haben. Oder aber es haben dessen Höhe andere Gesetzgebungen von vornherein nicht erreicht. Ich möchte unter letzteren bloß bei dem Rechte der Israeliten noch einen Moment verweilen, und zwar darum, weil ja die spätere christliche EntWickelung bekanntlich an dasselbe an knüpft. Weder die Tafeln des Moses

, noch das Gesetz der Priester entwickeln eine sonderliche Achtung vor dem Weibe. Und wenn auch die anderwärts weitverbreitete Prostitution der Mädchen zu Ehren der Geburtsgöttin verboten wird, so dürste solches doch kaum auf moralische Gesichtspunkte in unserem Sinne zurückzuführen sein. ^Der Mann — sagt Dnncker — kaufte die Frau als ein

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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 47 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
Allgemeinheit und Vieldeutigkeit nichtssagend ist. Nicht minder unhistorisch und rein subjektiv ist die Ansicht, daß Moses den Scheidebrief um der Herzenshärtigkeit der Juden willen gestattet habe. Wir wissen vielmehr heute längst, daß dieses ein seitige Recht des Mannes, die Frau zu entlassen, über den ganzen semitischen Orient verbreitet war, mit der untergeordneten Stellung des weiblichen Geschlechtes zusammenhing und vom mosaischen Recht bloß aus viel älteren Quellen übernommen wurde. In der Hauptsache

bestreitet ja Christus dieses Recht auch gar nicht, er möchte es nur auf den Fall des Ehebruchs der Frau be schränkt wissen. Angesichts dessen bedeutet der berühmte Satz: „Was Gott verbunden, soll der Mensch nicht trennen', nichts anderes als einen frommen Wunsch, ein sittliches Ideal, dem man als solchem gewiß unbedingt zustimmen können wird. Christus ' will damit den Ehegatten die Gewissenspflicht nahelegen, die Ehe heilig zu halten und nicht willkürlich um jeder Kleinigkeit willen oder aus niedrigen

, in welche sich die öffentliche Gewalt nicht einmengte. In gleicher Weise ist es vom damaligen Standpunkte lediglich ein rein subjektives, sittliches Werturteil, wenn Christus den Mann, welcher seine Frau grundlos und willkürlich entläßt, einen Ehebrecher nennt*). ») Beachtenswert erscheint, daß es in der parallelen Matthäusstelle (ü, 32) heißt: „Ich aber sage euch, daß ein jeder, der sein Weib von sich entläßt, außer um des Ehebruches willen, macht, daß sie die Ehe bricht; und wer die Entlassene nimmt, bricht die Ehe'. 3*

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Books
Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 28 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
uns also damit be gnügen, an jene systematischen Einteilungen anzuknGfen, «it welchen die Theorie uns die Übersicht über das historische Chaos zu erleichtern sucht. Hierbei darf ich' vielleicht von der bekannten Tatsache ausgehen, daß man Zunächst Monogamie (Einehe) und Polygamie (Bielehe) unterscheidet, welche letztere wieder in Polyandrie und Polygynie zerfällt, je nachdem eine Frau mehrere Männer oder ein Mann »ehrere Frauen hat. Erstere Gestaltung findet sich nicht gerade sehr häufig; sie scheint

aber zu allen Zeiten bestanden zu haben und existiert auch heute noch, beispielsweise in Hochasien, insbesondere in Tibet und dem Himalajagebiete, wo gewöhnlich mehrere Brüder gemeinsam eine Frau besitzen. Ihre Begründung findet die Polyandrie wohl vorwiegend in Franenmangel oder in ökonomischen Motiven, resp. in den Lasten der Haushaltung und des Ehestandes, welche eben in armen Landern oder bei beruflich langer Abwesenheit des Mannes von mehreren Männern zusammen leichter getragen werden. Hie und da mögen

Verhältnisse ins Auge. Denn die Polygynie hat zu allen Zeiten H« natürliche Schranke in der anerkannten Pflicht des Manne» gefunden, der Frau den Unterhalt zu beschaffen. Rur dort, wo diese Pflicht sehr leicht zu erfüllen ist, die Lebensbedingungen überaus günstig sind, die Weiber Arbeitskräste darstellen, welche sich von selbst ernähren, war und ist also auch der arme oder wenig bemittelte Mann in der Lage, sich mehrere Gattinnen an-

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Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 68 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
66 III. Die Entwicklung der tntendimschm EheschließungSforM. Übergehen, das anfangs willenlose Kaufobjekt zum selbständigen Vertragskontrahenten emporwachsen. Ein Entwickelungsstadium, mit welchem natürlich die Zahlung eines echten Kaufpreises für die Frau nicht mehr vereinbar ist und höchstens noch symbolische Zeremonien beim Eheabschluß als uralte Überlieferungen an ver gangene Zeiten erinnern. Hiermit erscheint das Stadium der Konsensehe erreicht, unter der wir also jene Ehe verstehen

, welche durch den Konsens, d. h. die Willensübereinstimmung der beiden Brautleute, in der Form des Ehevertrages geschlossen wird. Zur Vermeidung von Mißverständnissen möchte ich nebenher bemerken, daß die Bezeichnung Konsensehe von mir bloß als technischer Ausdruck angewendet wurde. Denn natürlich spielt der Konsens bei der Kaufehe ganz ebenso seine Rolle wie hier; nur handelt es sich dort um den Konsens des Gewalthabers der Frau, hier um ihren eigenen.'- Ein Bertrag wird also in beiden Fällen geschlossen

und das unterscheidende Moment ist eben die Stellung der Frau im Bertrage. So muß nnS denn in der Tat die Ehe seit dem frühesten Beginne der Kaufform bis zur Gegenwart herauf, insofern wir ihren Abschluß ins Auge fassen, als Vertrag erscheinen. Und es ist nicht abzusehen, daß sie jemals eine andere formell rechtliche Bedeutung erlangen könnte. Man gefallt sich zuweilen darin, gegen den Bertragscharakter der Ehe zu polemisieren und sie lieber als „soziale In stitution' zu kennzeichnen. Ich bemerke, daß damit erstens

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Category:
Law, Politics , Religion, Theology
Year:
1906
Ehe und Eherecht.- (Aus Natur und Geisteswelt ; 115)
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Page 38 of 140
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Leipzig
Publisher: Teubner
Physical description: X, 123 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht ; <br />g.Österreich ; s.Ehe ; s.Katholische Kirche
Location mark: II 3.575
Intern ID: 172191
26 I. Historische EntWickelung des Ehebegriffes. erstreckt sie sich nicht auf daS ganze große Gebiet der politischen Rechte. Vom Kriegsdienst und den Staatsamtern, von der Volksversammlung und dem Gerichte und von allem, was damit zusammenhangt, ist die Frau ausgeschlossen. Doch mehr als das. Auch in vermögensrechtlicher Hinsicht besteht keine Gemeinsamkeit. Und gerade in diesem Umstände dürste der Hauptanstoß zur Weiterbildung des römischen Eherechtes, zum Übergang von der ManuSehe der alten

Zeit zur sogenannten freien Ehe des jüngeren Rechtes zu erblicken sein. Im Anfang war die römische Frau prinzipiell unfähig, eigenes Vermögen zu haben. Was immer man ihr von daheim in die Ehe mitgab, wurde unbe schränktes Eigentum des Mannes. Sie erwirbt nur das Erb recht einer Tochter in ihrer neuen Familie, wogegen sie ihr bis heriges Familienerbrecht verliert. Diese ganze Gestaltung nun wurde offenbar unter dem Znsammenwirken von mancherlei Umstünden als drückend empfunden und relativ frühzeitig

durchbrochen. ' Schon daS bekannte Zwölf tafelgesetz kennt auch eine Ehe ohne Manus> bei welcher also die Frau nicht in die Gewalt des Mannes kommt, sonde» in der ihres BaterS oder Bormundes und in ihrem bisherigen Familien- verbande bleibt. Sie behalt demnach auch ihr eigenes Vermögen und ins Eigentum des Mannes kommt nur dasjenige Gut, welches sie speziell zur Erleichterung der Lasten des ehelichen Haushaltes, als Mitgift (sogenannte Dos) in die Ehe einbringt. Wührend es bei der strengen oder Manusehe

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1907
¬Die¬ Eherechtsreform in Österreich : Vortrag gehalten am 17. November 1906 für die Akademische Lese- und Redehalle zu Innsbruck
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Page 39 of 53
Author: Wahrmund, Ludwig / von Ludwig Wahrmund
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 50 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Eherecht
Location mark: II 63.829
Intern ID: 172190
tiene Ehe einzugehen, sowie dies fa auch den andern Kon fessionen nicht verwehrt ist. 2* Mit Jeder gerichtlichen Scheidung* resp. Trennung' ist nach unserem bürgerlichen Gesetzbuch eine vermögensrecht liche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten verbunden, bei welcher das Gericht insbesondere die Interessen der ohne ihr Verschulden geschiedenen resp. getrennten Frau und der etwa vorhandenen Kinder wahrzunehmen und für deren ent sprechenden Unterhalt zu sorgen hat Auch diese Vorschrif ten

sind von der Reformbewegung vollkommen unberührt gelassen worden. 3. Wenn von klerikaler Seite das Schicksal der ge schiedenen Frau an sich bejammert und gegen die Reform ausgespielt wird, so Ist dies eine ebenso sinn- als zwecklose Komödie* Sinnlos darum, weil ja auch das kanonische Recht die Scheidung ohneweitefes zugelassen hat und man doch die Scheidung überhaupt verbieten müßte, wenn es keine ge schiedenen Frauen geben soll. Zwecklos darum, weil die Scheidung ja bloß die naturgemäße Konsequenz der unglück lichen Ehe

darstellt und es auch der katholischen Kirche bis her noch nicht gelungen ist, die unglücklichen Ehen aus der Welt zu schaffen. Eine Komödie endlich darum, weil das Los der geschiedenen Frau ja gerade dadurch, daß man ihr jede zweite Ehe verbietet, sie zum Alleinsein zwingt und ge wissermaßen gesellschaftlich boykottiert, zu einem beklagens werten gemacht wird. 4. Wie die Statistik der Ehescheidungen zeigt, werden in den meisten Kulturstaaten mehr Scheidungsklagen von Frauen als von Männern eingebracht

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