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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Page 50 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
Ob eS bei Transferirungen radizirter Gewerbe eines grundherrlichen Konsenses bedürfe? Nach den Hofdekretcn vom 7. November 1798 und 20. Februar 1795 muß bei GewerbstranSferirungen nebst den auf der Behausung verhypothezirten Gläubigern auch die Grundherr- schüft einvernommen werden. Elfteres Hofdckret, erlassen an das N. Oe. Appellasson- gericht über Einvernehmen zwischen dem Direktorium und der obersten Justizstelle, lautet, in der eiuschlägigenStelle so: „o. Jene Gewerbe endlich

, welche auf ein Haus eigens radi- zirt sind, gehören in das Grundbuch, La sie einen Th^il des Hauses und seines Werthes ausmachen. Sie sind daher auch von dem Hause ohne Vorwisscn und Bewilligung der Landes stelle nicht, mit Vorwisscn und Bewilligung der Landesstelle aber auch nur so weit trennbar, als vorläufig die Sache mit den auf einem solchen mit Gewerbe versehenen Hause vorge merkten Gläubigern, so wie auch mit der Grundherrschast wegen der ihr auf einem solchen radizieren Gewerbe anwachsen

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Page 260 of 473
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: IV, 467 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,1
Intern ID: 204227
€>ft! selbst In tintiti ssigkMn -az« beDmMten Auffchreibbuche (Skratta)« anzumerktn. §. i 3. Sind es -ber Hàstr oder reels Gewerbe, so ba den sie in Aiisehen der ersteren zu erkennen, ob dieselben wirk lich in ihren Grundlagen (Fundamenten) und im Ganzen so höchst beschädiget sind-, daß ihre Wiederherstellung wenigstens den Ertrag eines ganzen Jahres erforderen, oder ob hiezu inehr als der Ertrag zwever Jahre nöthig sev, oder ob sie wegen der Größe der Beschädigung gleichsam neu erbaut

werden müssen. I» ersten Falle ist auf eine dreyjahrige, im zwevten auf eine sechsjährige, tin dritten auf eine whenjäkrige Steuervergütung anmtragen. In jedem dieser Falle baden die Sachverständigen das Haus mit der Catastral-Rummer, mit dem Ramm des Gigentbümers und mit den über die verhaltnißmäßige Beschä digung erhobenen Umständen, ebenfalls sorzumerken, und eben daffelbe haben die Sachserständigen noch in Ansehung der be schädigten Real-Gewerbe und Waldungen zu beobachten, bey welchen lehkern

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Page 805 of 872
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XVI, 853 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/2,2
Intern ID: 204229
vor dem 5. Jänner 1807 , oder aus den neu ac- gurr ir ten Landen und Gebieten vor dem 28 . Juli 1808 und respektive 7. Oktober 1810 nach den damaligen Verhältnissen Gewerbsgerechtigkeiten rechtmassig verliehen, und dabei RekognU zionen dafür bedungen worden waren, diese als eine gutshehr liche Abgabe so lauge fortdauern sollen, als das Recht zu dem verliehenen Gewerbe fortwährt, oder nicht erlischt, daß in die sem Falle aber auch die von den Gutsherren bezogenen Reto- gnizionen, wie ihre übrigen gutsherrlichen

Renten den Steuern unterworfen bleiben, und die Wirkung des Art. 3. Unserer Verordnung vom Dezember 1809 (Reg. Bl. 1809 St. 87. S. 1948) nur bei neuen Verleihungen oder Wiederbesetzungen er loschener Gewerbe in ehemals reichsrirterschastlichen Gebieten, oder Herrschafts - oder Hofmarksbezirken, eintrette. Diese Er läuterung Unserer oben angeführten Verordnungen lassen Wir durch Unser Regierungsblatt zur allgemeinen Nachachtung kund »wrtAett Müncken den 14. Jänner 1811* li. In wie seme

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Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
[1834]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
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Page 214 of 259
Author: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Place: Innsbruck
Publisher: Rauch
Physical description: XXXX, 224 S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Location mark: II 106.001/1
Intern ID: 204226
e. Vorarlberg. Vorarlberg *) erhielt erst unter der kdnigl. baier'schen *) In Altern Zeiten war Vorarlberg, wie Vorderösterreich, mit Ti rol vereinigt. Im Jahre 1750 wurde unter andern österreicht schen Provinzen auch Vorarlberg, welches der damal bestandenen tirol. Repräsentation und Kammer untergeordnet war, vermit telst der Graf Chotekschen k. k. Hoftommission ordentlich einge richtet, wobei dasselbe eine weitwendige Instruktion für alle Aemter in Bezug auf politische, Kammeral

- und Justizialgegen- stande erhielt. (Siehe oben in der Einleitung §. 3, Vorarlberg. Restabilirung, und Temperamentpunkte.) Durch die a. h. Entschließung v. iz. Mai 1752 wurde zu Freiburg in Breisgau eine neue Regierung und Kammer errichtet, und zugleich Vorarlberg von Tirol nach Vorderösterreich gezogen; das Revisorium aber blieb bei der tirol. Landesregierung. In Folge a. h. Entschließung, eröffnet mit dem Hof-Dekrete v. jg. April 1732, wurde Vorarlberg wieder der tirol. Landesregierung in allen Geschäftzweigen

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