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Title A - Z
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Books
Category:
History
Year:
1902
¬Die¬ ältesten Statuten von Trient und ihre Überlieferung
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Page 28 of 190
Author: Voltelini, Hans ¬von¬ / von Hans von Voltelini
Place: Wien
Publisher: Hölder
Physical description: S. [85] - 269
Language: Deutsch
Notations: Aus: Archiv für österr. Geschichte, Bd. 92, 1. Hälfte.
Subject heading: g.Trient ; s.Recht ; z.Geschichte
Location mark: II 245.604
Intern ID: 426644
einem markt', Amter au übernehmen -, 1 T c. 124 untersagt das Waffentragen ^ausserhalb oder ynerthalb der stat', 2 obwohl das selbe Oapitel dann das Waffentragen bei Gängen in die Stadt und von der Stadt erlaubt. T c. 152 verbietet jedem ,ans dem pistumb', 3 gewisse Ämter zu bekleiden, offenbar irrig. Überall ist in R von den Fremden die Rede und daher lediglich ,fo- rennen' verkehrt übersetzt. 4 Komisch klingt die Pflicht, welche T c. 97 jedem auferlegt, Feuer in fremden Häusern anzumachen

einen Sinn gibt, und an Pertinenze)] ge dacht werden könnte. Aber ein Vergleich mit der lateinischen Version in R c. 124 ergibt, dass auch hier ein Irrthum vorliegt: R s pricht von Grundstücken, die jemand zu Zins ,ad usum domorum mercati Tridenti' innehat, das ist zu dem in Trioni für Erbleihen üblichen Rechte. 6 Wenn nun der Übersetzer diesen Ausdruck mi ssver stand, dürfen wir annehmen, dass er mit den Verhältnissen des Landes und der Stadt nicht bekannt war, eine Vermuthung, die sich uns spielt

zur Gewissheit er heben wird. Unklar ist ferner T c. 134, das eine Appellationsfrist von zwei Monaten einführt und daran die Bemerkung knüpft: c 1 Nimmt jforensi«' also im rt outuch rechtlichen Sinne als Marktbewohner, Kaufmann; vgl. Siegfried Kiotachol, Markt und Stadt 148. 2 71 c. 118 verbietet es in dor Stadt jedem, ,tam foronsis quam ci vis'. a Ii c. 142 ,quoti aliquis foronsis extra episcopatnm'. 4 Merkwürdigerweise danoboii in dem.sei hon T c. 152 ganz richtig mit: ,dio äusseren oder goste', ein Beweis

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Books
Category:
History
Year:
1902
¬Die¬ ältesten Statuten von Trient und ihre Überlieferung
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Page 77 of 190
Author: Voltelini, Hans ¬von¬ / von Hans von Voltelini
Place: Wien
Publisher: Hölder
Physical description: S. [85] - 269
Language: Deutsch
Notations: Aus: Archiv für österr. Geschichte, Bd. 92, 1. Hälfte.
Subject heading: g.Trient ; s.Recht ; z.Geschichte
Location mark: II 245.604
Intern ID: 426644
Wenn in der Urkunde von 1275 ein Hinweis auf die Statuten vorliegen würde, so müssten diese in die Zeit vor Heinrieh II. zurückreichen, denn Heinrich 1 war am 18. Jänner in Trient eingezogen, aber wenige Tage nachher vom Grafen Meinhard II. von Tirol gefangen genommen worden und konnte erst zu Anfang December wieder in den Besitz der Stadt ge langen. 0 Ihm blieb zu gesetzgeberischer Thätigkeit keine Zeit. Sein Vorgänger Egno hat wohl einzelne Gesetze erlassen, deren »Spuren noch in den Statuten

vorliegen; aber gerade aus diesen Gesetzen ergibt sich, dass damals die Statuten nicht bestanden haben. Das wichtigste dieser Gesetze stammt von 1259 No vember 25. 3 Egno versuchte damit das Gerichtswesen zu cen- tralisieren; alle Criminal- und Civilprocesse sollten nur in Trient entschieden werden, die Gastalden und Hauptleute, ausge nommen nur die von Bozen und Riva, durften keine Gerichts barkeit mehr ausüben. 4 Auch Compromisse, wodurch Rechts sachen der Trienter Curie entzogen

schreiben, R c. 51 T c. 51. Aber Compromisse sind nicht mehr verboten. Sie waren zu sehr im Rechtsleben des Volkes festgewurzelt, um durch ein Gesetz beseitigt zu werden. Die Statuten fordern nur, dass sie innerhalb der Stadt 1 Nominiert vom Papste Gregor X. vor 21. September 1274. 2 Eggnr, Geschichte Tirols 1, 307. 3 Erhalten im über Zacliei, f. 2', m. 3, wird zum Abdrucke gelangen in Acta Tirol., Die Südtiroler Notariatsimbreviatnren 2. 4 . . ordinavit et voluit, qnod omnes cause et questiones tarn

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