Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
ordnung vom 9, Jänner 1866, L.-G.-BI. Nr. 1, eine giltige Nebung existiert hat, wonach alle einer bestimmten Fraktion nicht ungehörige Steuerträger von der Teilnahme an den Nutzungen der Fraktion ausgeschlossen wurden, müssen die Fraktionisten im Falle der Aenderung ihres Wohnsitzes zur Teilnahme am Holz- und Streubezug in der Fraktion ihres geänderten Domizils zu- gelassen werden, da dann die allgemeine Regel des § 10 G.-O. zur Anwendung zu kommen hat. ZU. Die Gemeinde darf MKMMgM
,, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen oder wenigstens .dar- tun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebens- wandet führen und der öffentlichen Milötätigkeit nicht zur Last fallen. Wer sich in dieser Beziehung 'durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert erachtet, kann sich um Abhilfe an die politische Bezirksbehvrde wenden. Anmerkung: Die Ausweisung
kann nach dem Wortlaute des Gesetzes nur Auswärtige oder Fremde, à-.àz^ Ge- nie inde Mitglied er . treffen. Welche Personen zu den Gemeinde- Mitgliedern gehören, bestimmt der § 7 dieser Gemeindeordnung. Zu denselben gehören nämlich nicht bloß die h e i m atb er e.ch - tig ten, sondern alle unter n, b, c und d dort angeführten P-rI°n-,.,< ! i 0 Da ferner die Verweigerung des Aufenthaltes von der Ge meinde ausgehen muß, und in derselben nach % 38 G.'O. der Ausschuß über Beschwerden. gegen Verfügungen der Gemeinde
- vorstehung im selbständigen Wirkungskreis entscheidet, so müßte bei einer von der Gemeindevorstehung verfügten Ausweisung im Beschwerdefalle die Berufung zuerst an -.den Gemeinde- ausschuß und nötigenfalls erst dann an die politische Bezirks-