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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 189 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
■ — 180 — / . ' S 3 - Das Heimatrecht erstreckt sich^ auf den ganzen Um- fang des Gemeindegebietes. Wird daher eine Gemeinde mit einer anderen zu einer Gemeinde vereinigt oder durch Einverleibung eines Teiles einer anderen Gemeinde erweitert, so wird das Heimatrecht, welches bisher nur in einem Teile der in solcher Weise, vergrößerten Gemeinde zustand, aus den ganzen Umfang der letzteren von selbst ausgedehnt. 8 4 - Wird. eine Gemeinde in zwei oder mehrere Gemein- den getrennt

oder mit einem Teile einem anderen Ge meindegebiete einverleibt, so sind die Heimatberechtigten dieser Gemeinde mit allen ihnen im Heimatrechte folgen- den Personen jener Gemeinde als heimatberechtigt zuzu- weisen, welche in dem Besitze desjenigen Gebietes ist, in dem sie zur Zeit der Trennung, beziehungsweise Einver- leib un a wohnten, oder, falls sie sich zu dieser Zeit in der Gemeinde nicht mehr aufhielten, vor ihrem Abzüge aus derselben z uletzt gewàà hatten. Insoweit die'Zuweisung mcht nach diesen Bestim

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 18 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
— 9 ■ § 10. Die Geineindemitglieder und unter den Auswärtigen diejenigen, welche Besitzer o à^ànslanqliche Nutznießer einer innerhalb der Gemeindegemaràng Megenen unbe- •. I ? e 0.B c ^ e ; n versteuerten Sache sind, oder welche von einem in der Gemeinde selbständig betriebenen Gewerb e oder Erwerbe eine d irekt? Neuer entrichten, nehmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes an den Rechtön und Vor-c-- teilen, wie an den PflichteA«nd Lästerer Gemeinde teil. Die GemeindeMgehörigen haben überdies

den An- spruch auf Ärmenversorgung n ach Maßgabe ihrer Be- Dürftigkeit. Den 'Bürgern bleibt der Anspruch auf die für sie be- sonders bestehenden Stiftungen und Anstalten vorbehalten. Die Ehrenbürger und Ehrenmitglieder haben als solche die Rechte der Gemeindemitglieder, ohne die Ber- pflichtungen derselben.Zu teilen., Anmerkung: Die allgemeine Regel des § 10, G.-O.. lauf welcher auswärtige Steuerträger in der Gemeinde nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung an den Rechten und Vor- teilen

, wie an den Wichten und Lasten der Gemeinde teilnehmen, kann nur im Zusammenhalte mit den Vorschriften -insL^ 63. ins Auge gefaßt werden; letztere'^^^n^ahm, daß in Bezug auf das Recht und das Maß der Teilnahme sich nach der bisherigen giltigen Nebung zu Benehmen ist, und daß, soferne klare solche Uebung nicht besteht, der Gemeindeausschuß die er- forderlichen Bestimmungen zu treffen hat. — Allerdings kann also in einer/Gemeinde durch eine bestehende giltige Uebung die ^gemeine Regel des % 10 eine Einschränkung

erleiden, dagegen wmmt es dem Gemeindeausschusse mangels einer derlei Uebung jemals, zu, von den Vorschriften der Gemeindeordnung abzu- gehen und Einschränkungen zu beschließen, welche im Gesetze nicht ^'gründet sind. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß in kwer Gemeinde vor. dem Jnslebentreten der Tiroler Gemeinde- // fä i/> < ^ /■ \

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 61 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
52 \ iL Eine Verteilung ber Jahresüberschüsse unter die Gem ein b e i ri i t e b e x: 'Torrn iüTf'^trs't~~hefö'nb ers ' rücksichts würdigen Umständen und jedenfalls nur unter der Be- dingung stattfinden, daß sämtliche Gemeindeersordernisse ohne Gemeindeumlagen bestritten wurden, und daß die- selben voraussichtlich auch in Hinkunft ohne Gemeinde- Umlagen bestritten werden können' 755 87.) A nm e rkungen: Bei Waldungen und bei der Jagd muß die Benützung nach den hiefür bestehenden speziellen

Gesetzen, nämlich dem Forstgesetze vom 3. Dez. 1852 R.-G.-Bl. Nr. 250 und dem Jagdpatente vom 7. März 1849 R.-G.-Bl. Nr 154 und Min.-Verordnung vom 15. DeZ. 1852 R.-G.-Bl. Nr. 25? stattfinden. Die Verpachtung der G e m e i n d e j n g d hat für die ganze politische Gemeinde zu geschehen und nicht für die Katastral- gemeinde. (V .-G .-H. 23. Dez. 1900 B. 14997.) Das Iagdre cht und dessen Ertrag gehört nicht der Gemeinde, sondern den einzelneu Grundbesitzern, weshalb die Bestimmungen der Gemeindeordnung

der der Gemeinde j zugewiesenen Jagd am Schlüsse jedes Verwaltungs- und Pacht- j jahres u n ter die Gesa m the it der Grundeigentümer ! auf deren in der Gemeindegemarkung gelegenen Grundbesttze die . Jagd von der Gemeinde ausgeübt wird, n qj§ M a ß g a b c^d e ^ j Ausdehnung des Grundbesitzes Zu verfèìTen. | 'Die' ' VèUangerung 'des' früheren' ' Z a gdpa ch t e s ist auch z ohne Versteigerung zulässig, nie aber gegen den Willen der j Gemeinde. sEntsch. des Äckerbau-Min. vom 2 7. Okt. 189

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 44 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
kann intterhall ^der bestehenden Gesetze orts- poligeili^^pfroeìi Umfang ber Gemeinde giltige Vor schriften erlassen, und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften eine Geldstrafe bis zum Betrage von zwanzig Kronen, oder eine Arreststrafe bis zu J:8 Sàndà an drohen. Der Ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei er- forderlich sind, die nötigen Geldmittel zu bewilligen, und er ist sur jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende

Unterlassung verantwortlich. Anmerkung: Nach § 34 der Gemeindeordnung ist dann, wenn die Ortspolizei durch die Gemeinde ausgeübt wird, die letztere in Fätleu, in denen durch Vernachlässigung- der ihr dies- falls obliegenden Verpflichtungen jemand zu Schaden kommt, er- sntzv stich tig und ist das Erkenntnis über die Verpflichtung Zum Ersätze, von i m voliti f ck e.n àbord e ri a ch vorläufiger ^E mveriiahnu nd e sgnàschnsses».zu^fällen. Ä?nm^söbnnn nber das Maß ^er Entschädigung kein Einverständnis erzielt

wird, ist der Er- ^tzanspruch im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. IIntci ^rtspolizei ist jene selbständige polizeiliche Tätigkeit Zu vel stehen, welche sich in den durch den Genieinde umfang und ' die Mn der Gemeinde gesteckten faöB bewegt und die der Gemeinde nicht übersteigt, als solche ortspolizeiliche ^akigrell ht gemäß Art. V des Gesetzes vom 5. März 3 862, R.-G.-Bl. Nr. ig, betreffend die Grundsätze für die zu erlassenden Ge- Meindeordnungen, ferner gemäß der §§ 55 und - < .B• ^ ^ Cl ^kmeindeordnung

die Sorge für die Erhaltung der Gemeinde- ftraßen. Wege, Plätze sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres auf den Straßen anzusehen. Wenn nun eine Gemeinde in der ihr obliegenden Handhabung der Ortspolizei nn Verschulden trifft, so ist in Gemäßheit der vorerwähnten ge- fktzlichen Bestimmungen vorerst die politische Behörde berufen, 'ach vorläufiger Einvernehmung des Landesausschusses das Er- kenntnis über die Verpflichtung der Gemeinde zum Ersätze 3* zu

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 731 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
ist nicht von dem Besitzer her Voispanniiere und Wagen, Indern von der Gemeinde (Guts- geburt anzufordern. 'Der Borspan» ist in erster Linie von jener Gemeinde cmzu^ fordern, in deren Gebiet der Ort der Stelligmachung gelegen, ist. Kommen zwei Gemeinden bei der Vorspaunleistung in Be- trachè, so ist der Borspann von [fiter Gemeinde anzufordern, welche in der Marsch- (Reise-) Richtung gelegen ist; insbesondere gilt dies, wenn mehrere Gemeinden in unmittelbarer Nähe eines Bahnhofes, bezw. DampfschifflandungS- (Anlege

-)PlatzeS liegen. Die Gemeinde hat rechtzeitig den Borspannverpflichteten von dem Zeitpunkte, der Art der Vorspannleistung, der Gattung, der Vorspannvagen und Vorspanntiere in die Kenntnis zu setzen und die Stellung des Vorspanns zu überwachen. Die Gemeinde hat über die Borspannverpflichteten ein Ber- zeichms z» fuhren und evident zu halten, nach welchem, soweit es die 'Art der Vorspannleistung ^ gestattet, die Heranziehung der- selben zu erfolgen 'hat. Fällt

ein Borspannverpflichteter in der Reihenfolge ' aus, so ist kifcftc Iii nachstemal zur Borspannleistung heranzuziehen. Insofern an eine Oemeinde innerhalb des Maßes ihrer Verpfiichtvng eine Borsvannanforderung gestellt wird» deren Durch- fuhrnng unvorhergesehener Umstände halber (^lementarereignisse, Tiertrankheil :e.) überhaupt oder in dem gewünschten Ausmaße «cht möglich war, hat die Gemeinde sofort, eventuell telegraphisch an die vorgesetzt« politische Bezirksbehörde zu berichte», welche dann die angemessene Verfügung zu treffen

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 768 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
Seite gung von Anlagen, zur Benützung, Leitung und Ab- wehr der Gewässer ......... 583 Gesuche um Bewilligung vsn Holzfällung GIS wegen Ziegen- und Schafweide . 622 um Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes und Abtrennung von Bestandteilen eines solchen . . 688 behufs Tauschà von Grundstücken 701 um Wa ffenübungsenthebung........ 736 Gesundheitspolizei, Justruktün für Handhabung derselben . . LI Handhabung durch die Gemeinde . . . . . 231— TW Gewässer, rechtliche Eigenschaften

........ WO Benützung 552 Ableitung und Abwehr ...... 568 Gewerbeordnung ......... . . . 26 Gewerbetreibende: Rechte und Pflichten in der Gemeinde . . 9 Gewölbe-Herstellung 458 Gossensaß, Kurordnung 100 Gräber, Vorschrift über die Tiefe . 21 Grenzen der Gemeinde, Aenderung ....... 6, 7 GrieS bei Bozen: Kurordnung ........ IM Grundbücher-Anlegung . 32 SrundeinlSfung bei Straßen und Wegen 540 Grundsteuer - Abschreibung wegen Beschädigung des Naturaler- träges durch Elementarereigniffe bei den landwirtschast- lichen

àltvren 703 beim Waldlaà ...... . . . . 707 Grundsteuerkataster, Evidenzhaltnng . . . .... LI Grundstücke, Tausch derselben ......... 700 Feilbiewng SffeMicher . . . . . . .. . - 47 Aus JahrMüberschüffm angekaufte . . . ... 51 Ankauf durch die Gemeinde von. 63 GrundwaMr 595, 596 Haftung der Gemeinde str die Amtshandlungen des Gemeinde- Vorstehers. . . .... . . . . 48

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 59 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
§ 59. Der Gemeindevorsteher ist für seine Amtshandlungen der Gemeinde, und bezüglich des übertragenen Wirkungs kreises auch der Regierung verantwortlich . (Art. XIII des Gesetzes vom 5. März Durch. diese Verantwortlichkeit des, Gemeindevor stehers wird aber die Haftu ng der Gemeindernte und der nach Z 51 bestellten P^onW^Mr^M^MeÄassene oder mM'MOrige BollZiehung der ihnen vom Gemeindevor- steh er übertragenen Geschäfte nicht aufgehob en. Anmerkung: Der Anspruch einer Gemeinde wider

ihren (ehemaligen) Gemeindevorsteher auf Zahlung eines von dem- selben für die Gemeinde in Empfang genommenen, von ihm aber' an die Gemeinde weder ahgeführten noch verrechneten Betrages ist ein privatrechtlicher Anspruch und die Entscheidung darüber steht daher dem Zivilrichter zu. (R.-Ger. 1878 II. 173, 1888 H. 420.) Veruntreuung von Gemeindegeldern durch den Gemeinde- Vorsteher ist nach % .181 St.-G. (als Veruntreuung vermöge öffentlichen Amtes anvertrauten Gutes) strafbar. (Z. s. V. 1885,151

.) Der Gemeindevorsteher-, welcher sich bei der Gemeindekassc wissentlich Beträge anweist und auszahlen läßt, welche ihn: nicht gebühren, begeht das Verbrechen des Mißbrauches der Amts gewalt. (Z. f. V. 1881, 13, 57.) Jjjnfiks HauMiick. Vom Gemeindehaushalte und von den Gemeinde- Umlagen. .§ 60. - An Stelle dieses Paragraphen treten die M 2 bis 11 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 L.-G.-Bl. Nr. 17. «

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 661 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
'' ' I - 652 - ■§ 28. Jeder von der Gemeinde bestellte Feldhüter kann vom àWìndeauss.chuye^ jntlasteri ^verden: a) wenn die Feldhüterstelle in der Gemeinde ausge- lassen wird ; d) wenn er seinen Pflichtennicht nachkommt. Im letzteren Falle steht ihm innerhal b „11 Taae n der Rekurs an den Landesausschuß offen. § 29. Die politische BeZirksbehörde hat über alle in ihrem j Bezirke befindlichen beeideten Feldhüter Me Vormerkung ' zu führen und. Mb e in steter Evidenz zu halten

. '''' Die Gemeindevorsteher oder Grundbesitzer (K 13 Punkt 2) sind verpflichtet, jede Veränderung in dem Stande des von ihnen bestellten beeideten Feldschutz-Per- sonales innerhalb der Frist von 14 Tagen zur. Kenntnis der politischen BeZirksbehörde zu bringen. IV. Von dem Verfahren und den zu dessen Durch- Wrung berufenen Behörden. § 30. Das Strafrecht aus Anlaß vorkommender Feldfrevel steht im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung dem. Gemeindevorsteher in Gemeinschaft mit zwei Gemeinde- raten jener Gemeinde zu, in deren

Gebiete die Gesetzes- Übertretungen begangen wurden. Sind jedoch die Organe einer Gemeinde des Feld- frevels zum Nachteile einer' andern Gemeinde beschuldigt, ober handelt es sich überhaupt um einen Feldfrevel,

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 208 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
. des V.-G.-H. vom 6. Dez. 187 7 Zl. 1503.) Der Heimatschein hat immer auf die politische Ge meinde zu lauten. Die Bezeichnung des Heimatscheines nach einer Fraktion der Gemeinde ist unzulässig. (Entsch. des Min. des Innern vom 20. Mai 1876 Zl. 5994.) Heimatscheine müssen vom G e m ei n d e v or st e h e r und einem K e mein der a t e u nterfertigt werden; ' ' lEmt's ch. des Min. des Innern vom 25. April 1874 Zl. 5432.) Wenn eine Gemeinde die auf Grund eines von ihr aus- gestellten Heimatscheines erfolgte

Heimatszusprechung b e st reitet, obliegt ihr der Beweis, daß der Inhaber des Heimatscheines zur Zeit der Ausstellung desselben das Heimatrecht in einer anderen Gemeinde hatte. (Erk. des V.-G.-H. vom 20. Dezember 1882 Zl. 2478.) . Die Gemeinde ist verpflichtet, den nach § 35 des Heimat gesetzes vom 3. Dez. 1863 herzustellenden Beweis für die Il n g i l t i g k e i t eines von ihr a n s g e st e fite n Heim at schein es selbst beizubringen. (Entsch. des Min. des Innern vom 6. Febr. 1368 Zl. 441

.) Nur der Heimatschein (und nicht d a s. A r b e i t s b u ch) ist jene Urkunde, welche bestätigt, daß der Person, welcher er erteilt wird, das Heimatrecht in der Gemeinde zusteht. (Erk. des Vv-G.-H. vom 7. Mai 1886 Zl. 1214; Budw.'Nr. 3048.) Einem D i e n st b o t e n b u ch e kommt die Beweiskraft einer Beurkundung des Heimatrechtes nicht zu. (Erk. des V.-G.-H. vom 20. Dez. 1901 B. 717.)

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 66 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
Waldteilcn zu unter- sagen. (V.-G.-H. 1885 B. 2428.) Der Haus- und Gutsbedarf richtet sich in Fällen, wo es sich um die Nutzung der Viehweide handelt, nach der Anzahl der Viehstücke, welche bei rationeller Bewirtschaftung auf dem betreffenden Anwesen erhalten und überwintert werden kann. (V.-G.-H. 10. Dez. 1898 B. 12252.) Das Gemeinde gut dient nach der G.-O. von 1866 zur Deckung des Bedarfes der Nutzungsberechtigten. Das Nutzungsrecht der Viehweide hat den Besitz von Vieh nnb von zur Viehhaltung

geeigneten Realitäten in der Gemeinde zur not- wendigen Voraussetzung, weil andernfalls ein durch das Gemeinde- gut zu deckender Bedarf, welchen die G.-O. vom Jahre 1866 direkt als Haus- und Gutsbedarf präzisiert, nicht vorhanden sein konnte. Hieraus folgt, daß die Nutzungen des Gemeinde- gutes nicht dazu zu dienen haben, um Anforderungen bestimmter Personen in der Gemeinde zu entsprechen, das heißt um rein persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, sondern daß der Verwen dungszweck ein wirtschaftlicher

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 182 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
Strafrecht in allen Fällen, sowohl bei den bestehenden ortspolizeilichen Gesetzen, als bei den selbständig erlas- senen Vorschriften der Gemeinde -stets nur im über- tragenen Wirkungskreise und sonach. mit Offenlassung - des Beschwerderechtes an die politische Bezirksbehörde ausgeübt werde. . . ' Das erwähnte Strafrecht des Gemeindevorstehers erstreckt sich auch auf. die im § 11 -der kaiserl. Verord- nung vom 2(37 'Wprtf l85l Qt, 96 A.-G. erwHnten AWertretungen durch ' polizeiwidriges H erh

alten mi öffent- ■■ lichen 'MMamMlüngsorten, insofern e ^ dieselben lediglich denortMolizellichen Wirkungskreis der Gemeinde be- rühren und n ick» t in solche Exzesse ausarten, welche durch das Strafgesetz uerpö^'sW^'o?er^uch sonst, wie die in dem obgenannten Z 11 gleichfalls erwähnten demonstra tiven Handlungen Legen die Regierung, von mehr als rein lokalpolizeiltche?'Ve8eutung sind und das. unmittel- bare -Einschreiten der Behörde erheischen. Ebenso gehören die, nicht durch das. Strafgesetz ver

- pönten Uebertretungen der Bauordnung und Dien stboten- ordnung zur strafrichterlichen Kompetenz' des Gemeinde- Vorstehers, sowie auch die Uebertretungen der Verordnung vom Z. April 1853 Zl. 62 des N.-G.-Bl. hinsichtlich der Polizeistunde, da diese Verordnung gleichfalls die Orts- 'lue— MM der Gemeinde betrifft, und wenn auch nicht UN- mittelbar, so doch durch Hinweisung auf die Verordnung vom 20. April 1854 Zl. 96 R.-G.-Bl. eine Strafsanktion ausspricht. Was die Bestimmung der Strafe für die lieber

- tretungen solcher Gesetze betrifft, so ist der Gemeinde- Vorsteher durch die Gemeindeordnung wohl lediglich aus Geld- und Ärreststrafen mit Ausschluß aller anderen

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 19 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
ordnung vom 9, Jänner 1866, L.-G.-BI. Nr. 1, eine giltige Nebung existiert hat, wonach alle einer bestimmten Fraktion nicht ungehörige Steuerträger von der Teilnahme an den Nutzungen der Fraktion ausgeschlossen wurden, müssen die Fraktionisten im Falle der Aenderung ihres Wohnsitzes zur Teilnahme am Holz- und Streubezug in der Fraktion ihres geänderten Domizils zu- gelassen werden, da dann die allgemeine Regel des § 10 G.-O. zur Anwendung zu kommen hat. ZU. Die Gemeinde darf MKMMgM

,, welche sich über ihre Heimatberechtigung ausweisen oder wenigstens .dar- tun, daß sie zur Erlangung eines solchen Nachweises die erforderlichen Schritte gemacht haben, den Aufenthalt in ihrem Gebiete nicht verweigern, so lange dieselben mit ihren Angehörigen einen unbescholtenen Lebens- wandet führen und der öffentlichen Milötätigkeit nicht zur Last fallen. Wer sich in dieser Beziehung 'durch eine Verfügung der Gemeinde beschwert erachtet, kann sich um Abhilfe an die politische Bezirksbehvrde wenden. Anmerkung: Die Ausweisung

kann nach dem Wortlaute des Gesetzes nur Auswärtige oder Fremde, à-.àz^ Ge- nie inde Mitglied er . treffen. Welche Personen zu den Gemeinde- Mitgliedern gehören, bestimmt der § 7 dieser Gemeindeordnung. Zu denselben gehören nämlich nicht bloß die h e i m atb er e.ch - tig ten, sondern alle unter n, b, c und d dort angeführten P-rI°n-,.,< ! i 0 Da ferner die Verweigerung des Aufenthaltes von der Ge meinde ausgehen muß, und in derselben nach % 38 G.'O. der Ausschuß über Beschwerden. gegen Verfügungen der Gemeinde

- vorstehung im selbständigen Wirkungskreis entscheidet, so müßte bei einer von der Gemeindevorstehung verfügten Ausweisung im Beschwerdefalle die Berufung zuerst an -.den Gemeinde- ausschuß und nötigenfalls erst dann an die politische Bezirks-

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 116 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
vorgeschriebenen Steuern unter besonderer Hervorhebung der von der Gemeinde als solcher zu entrichtenden Steuern. 8 19. Zeigt sich aus dem Voranschlage ein Abgang, so hat der Gemeindevorsteher die Art der Bedeckung in Antrag zu bringen. In Bezug auf die Bestreitung der nicht be- deckten Auslagen für GemeindeZwecke muß nach den Be- stimmungen der Gemeindeordnung mit den in diesem Gesetze enthaltenen Aenderungen, vorgegangen werden. § 20. Bei den Zuschlägen auf die direkten Steuern hat die ganze ärarische

Steuerschuldigkeit die Grundlage zu bilden, jedoch mit Ausschluß der von der Gemeinde als solcher zu entrichtenden Steuern. In der Regel sind Zuschläge zu den direkten Steuern aus alle in der Gemeinde vorgeschriebenen Steuern dieser Art, ohne Unterschied ob der Steuerpflichtige Gemeinde- Mitglied ist oder nicht, aufzuteilen, und sind, insoferne nicht berücksichtigungswürdige Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, auf alle Gattungen dieser Steuern gleich- mäßig umzulegen. Anmerkungen: Bei Berichtigung

der fteueramtl. Vor- schreibung der Staatssteuer hat die Gemeinde die Überzahlung an

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 89 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
durch ihre Vertreter, ite, , in. ehelichW^..Memeinschaft lehende^ . Uattin durch ihren Ehegatten, andere eigenberech- tjg.te. Frauenspersonen durch einen Bevollmächtigten^ das Wahlrecht 'aus^ 2. Personen, welche zur Besorgung von Gemeinde- oder anderen öffu.Mchen Geschäften von der Gemeinde abwesend sind, können zur Ausübung des Wahl- rechtes einen Bevollmächtigten bestellen. Ebenso können 3. die Besitzer einer in der Gemeinde gelegenen àMtàt oder einer in der Gemeinde betriebenen àmjSET Unternehmung

, wenn sie in einer andern Gemeinde anfässig sind, ihren bestellten Verwalter oder Ge- Mäftsleiter zur Ausübung des WahIreHM in ihrem Namen ermächtiaen. M' A n in e r k u n g : MF''„ Verwalter' bezw. „ G eschäfts- leiter' im Sinne des § 4 Absatz 3 sind jene Personen an zusehen, welche mit der Stellvertretung des abwesenden Gutsbesitzers betraut sind, ohne daß es weiter auf den Umfang der ihnen eingeräumten einzelnen Rechte ankäme. (V.-G.-H. 2. Juli 1901 B. MB.) ■

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 130 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
Fraktionen nach—ber ^teuersJahresMuldigkeit (§ 12 ber GemeindewähIorL-'' ìunz u^ì, er' Summe der Steuer-Jahresschuldigkeiten ^r einzelnen Fraktionen zu verteilen. Wenn die Summe ber Steuer-Jahresschuldigkeiten -iner Fraktion nicht jene Ziffer erreicht, welche sich aus 5er Teilung der für die Gemeinde ermittelten Gesamt- lumme der Steuer-Jahresschuldigkeiten durch die Zahl der Gemeinde - Ausschußmitglieder ergibt, so ist diese Fraktion, mit.jiiier.,benachbarten FraMon zu Jede zur Wahl

auch nur eines Gelneinde-Ausschuß- Mitgliedes berufene Fraktion, beziehungsweise jeder zur Wahl auch nur ei^es Gemeinde-Ausschußm itgliedes be- rufene Wahlkörper einer Fraktion auch einen Ersatz- ^ann zu wählen und ist sonach die^A^I^er^Er^àlI uzanner's xer betr effen den ÄemeiWe nach Bedarf Zu erhöhen. ' ' Fr aRonm^^'welche nur ein Gemeinde-Ausschußmit glied zu wählen haben, haben^iese Wahl Mir in einem WgUànek-à ^llàKen: F raktionen, welche ^wes oder mehr 'Gemeinde - Ausschußmitglieder zu wählen haben, wählen

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 71 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
fio neu, Provisionen, Erziehungsbeiträge und Gnaden- genüsse. ^ ~ Seelsorger und öffentliche Schullehrer bezüglich ihres ^ ..Gehaltes und ihrer Pensi onen , nicht aber Hinsicht- h; ^^^lich ihres Grun dbesitzes, insofern das Erträgnis des- ^ selben mit Zurechnung des Gehaltes die Ko narua ,%■ v v übersteigt. ■ f f ^^ 3. Persàn, welche in ^ der Gemeinde nicht wohnen, ^ bezüglich ihres weder .aus einem 0FeaIBeft|e~iioch aus einer Gewerbsunternehmung Deßenden.. Ein- kommens

. ' 8 74. ..(( W'\^y r '- % : Znsoferne die SS 65 und £9 Hnich t z ur Anwend ung kommen, oder nicht andere auf rechtlichen Verhältnissen beruhende Gepflogenheiten^ bestehen, hat die Zuteilung der Zuschläge 'zu den direkten Steuern im ga nzen Um- sänge der Gemeinde nach einem gleichen Ausmaße zu -geschehen. A n merk u n g: Die Bestreitung des Aufwandes für Sani- tätsanstallen und Gemeindebedienstete liegt nicht den Gemeinde- teilen ^Fraktionen), in deren Bereiche ' sie sich befinden, sondern der Ortsgemeinde

als solcher ob. (V.-G.-H. 12. Juni 1878 Zl. 980, ö. 282). Die Deckung der Kosten für Armenversorgung ist laut des Heimatsgesetzes vom 3. Dez. 1863 N.-G.-Bl. Nr. 105 ausdrücklich als Aufgabe der ganzen politischen Gemeinde, nicht aber einzelner Teile derselben erklärt. sV>-G.-H. 7. Febr. 1880 Zl. 229«, B. 692.) ' § 75- Für Neu erwerbunge n und.Unter nehmungen, welche ^zullächst ^^Mìmehrung der Gemeinde - Emkunste zum

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 28 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
4. die Lebensmittelpolizei itnb die Überwachung des Marktverkehres, insbesondere die Aufsicht auf Maß und Gewicht; 5. die Gesundheitspolizei; 6. die Gesinde- und Arbeiterpolizei und die Handhabung der Dienstbotenordnung; 7.. die Sittlichkeitspolizei ' 8. das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde- Wohltätigkeitsanstalten; 9. die Bau- und Feuerpolizei, die Handhabung der Bauordnung und Erteilung der polizeilichen Bau- bewitligungen; 10. die durch das Gesetz zu regelnde Einflußnahme

auf die von der Gemeinde erhaltenen Mittelschulen, dann Ms- die Volksschulen, die Sorge für die Errichtung, EHUtung^und Dotierung der Letzteren mit Rück- ficht auf die noch bestehenden Schulpatronate; 11. der Vergleichsversuch zwischen streitenden Parteien durch aus der Gemeinde gewählte Vertrauensmänner; 12. die Vornahme ^dnnlTiger Feilbietungen beweglicher Sachen. - . — —-— Aus höheren Staatsrücksichten können bestimmte Geschäfte der Ortspolizei in einzelnen Gemeinden beson- deren landesfürstlichen Organen im Wege

des Gesetzes zu- gewiesen werden. sArt. V des Gesetzes vom 5, März 1862.) A n merk u n g e n. Vergleiche § 54 einschl. 58 G.-O. ad 1. Gesetz vom 8. Juni 1892 L.-G.:Vl. Nr. 17 mit ben durch da8 Gesetz vom 15. ÄMl^l 8^95^ L.-G.-Bl. Nr. 24 erfolgten Abänderungen, betreffend die Verwaltung des Gemeinde- eigentums und der Gemeindeeinkünfte; Hundesteucrgesetz vom 10. Juni 1875 L.-G.-Bl. Nr. 26; Gemeinde'-Bieranflage Stnlth,? Vdg. vvm 18. Juli 1890 L.-G.-Bl. Nr. 17; Einhebung von

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 526 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
Sechster Abschnitt, itffifrftiiijsattg vernngliickter FeuerWehrmaWner. § 33. Für sämtliche freiwilligen und Gemeinde - Feuer- wehren in Tirol werden Zum Behuse der Unterstützung ihrer im Dienste verunglückten oder infolge der Aus- Übung des Dienstes erkrankten Mitglieder und der Witwen und Waisen von solchen Mitgliedern, bei welchen die Verunglückung im Dienste oder die infolge der Aus- Übung des Dienstes sich zugezogene Krankheit den Tod herbeigeführt hat, zwei von einander-unabbänMe

Unter- - stützungskassen, und'Zwar die eine für die deutsch-tiroli- sDn^ie andere für die italienisch-tirolischen Feuer- . wehten gegründet. — - 3n diese Unterstützungskassen haben die Beiträge der freiwilligen und Gemeinde-Feuerwehren der betreffen- den Landesteile, die allfälligen freiwilligen Vermögens- Widmungen und Subventionen, die Beiträge des Feuer- wehrfondes (§ 2 und § 5 des Landesgesetzes vom 3. Okt. 1884, Zahl 31 L.-G.-Bl.), sowie en dlich die Strafbeträae (welche wegen Uebertretungen der Feuerpolizei

-Ordnung irl'Ienen Gemeindei: uerhäiigt werden, m'''welchen'' frei- '* willig eroder' Gemeinde-Feuerwehren bestehen) einzufließen. ^ Die'MiMM''Vtt''fKWiWm'Md^ Gemeinde-Feuerw ehren und die Strafbeträge sind der Unterstützungskasse jenes Landesteiles zuzuweisen, welchem die betreffende Feuer- wehr oder Gemeinde angehört, wogegen die Vermögens- Widmungen und Subventionen, sowie die Beiträge des Feuerwehrfondes diesen beiden Kassen nach Verhältnis der in Deutsch- und Jtalienisch-Tirol bestehenden Ver-

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 137 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
— 128 - § 2. Falls die Genehmigung der präliminierten Zuschläge nicht rechtzeitig erwirkt werden könnte, hat das k. k. Steueramt bis zum Einlangen der vorgeschriebenen Be-- scheinigung die Gemeindezuschläge in dem Betrage des unmittelbar vorausgegangenen Steuerj ahres in solange einzuheben, bis die Gemeindezuschläge genehmiget sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Das Steueramt hat vierteljährig jeder Gemeinde- vorstehung die Summe der im abgelaufenen

Vierteljahre eingehobenen Gemeindezuschläge mitzuteilen. Der Gemeindevorsteher (Bürgermeister) ist ver- pflichtet, binnen 14 Tagen nach Empfang dieser Ver- ständigung den aus Rechnung der Gemeinde eingehobenen Betrag gegen eine von ihm und einem Gemeinderate unterfertigte und mit dem Amtssiegel versehene Amts- quittung zu beheben oder beheben Zu lassen. Falls aber die eingegangenen Gemeindezuschläge ganz oder teilweise infolge höherer Verfügung vom ?. f. Steueramte direkt ihrem festgestellten Zwecke

Zugeführt werden sollen, hat das Steueramt dies durchzuführen und in der Mitteilung an die Gemeinde zu bemerken; der Gemeinde ist dann nur der. noch etwa erübrigende Betrag auszufolgen. In Fällen besonderer von der zuständigen k. k. Be- zirkshauptm annschaft bestätigter Dringlichkeit hat das k. f. Steueramt auch vor Ablauf des Vierteljahres der Gemeinde die bis zum lelztv o ran geh end en Monatsschlusse eingehobenen Gemeindezuschlagsbeträge auszufolgen.

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 204 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
1874 R.-G.'Bl. Nr. 50 keine Stolgebühren aufgerechnet werden. (Min.-Erlaß vom 1. Sept. 1876, Zl. 11103, Z. f. V. 1876, p. 191.) Es werden daher Beerdigungskosten transleithanischer Armer, welche in der diesseitigen Reichshälfte sterben, von deren Heimatgemeinde• nicht angesprochen werden können, und spricht in reziproker Weise ■ eine transleithanische Gemeinde den Ersatz der Beerdigungskosten für einen dort, verstorbenen österreichischen Staatsbürger nur dann von seiner Heimatgemeinde

an, wenn er in einer Gemeinde des Königreiches Böhmen zuständig war. (Min.-Erlaß vom 30. Juni 1877 Zl. 7138.) § 25. Die Art und Weise der Armenversorgung bestimmt innerhalb der bestehenden Gesetze die Gemeinde. Der Arme kann eine bestimmte Art der Unter- . stützung nicht verlangen. § 26. Die Armenversorgung von Seite der Gemeinde tritt auch nur insoweit ein, als sich der Arme den notwen digen Unterhalt nicht mit eigenen Kräften zu verschaffen vermag. ^ Arbeitsfähige Bewerber um Armenversorgung sind zur Leistung geeigneter

Arbeit Zu verhalten. A n m e r k u n g ' Ini § 22 wird die der Gemeinde zur Pflicht gemachte Unterstützung ihrer Heimalberechtigten im Ver- o r nut ti g § f a U c als Armenversorgung erklärt. § 2 6 bestimmt, daß die Armenversorgung nur insoweit eintritt, als, [ich der Arme den notwendigen Unterhalt nicht mit eigenen Kräften Zu verschaffen vermag. Arbeitsfähige 33 e tv e r6 er um Armenvers o i g u ng sind zur/Leistung geeigneter Arbeit nötigenfalls zwangsweise zu ver- halten. Diese Bestimmungen

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