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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 523 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
- 514 - ' 1 I . . ■; . -'! ' ' i, § 24. Der Hauptmann der Feuerwehr, bezw. sein.nach ^ ^ den Satzungen berufener Stellvertreter, ist aus den, ' ■ j Brandplatze in feinen, dienstlichen Anordnungen unab hängig. Seinen Aliordnungen daselbst haben alle An- wesenden einschließlich der Gemeinde-Sicherheitswache unbedingt Folge zu leisten. Ueber Abbrechung voll Gebäuden oder Gebäudeteilen entscheidet jedoch der Gemeindevorsteher des Brandortes _ oder dessen Stellvertreter im Einvernehmen

mit dem Feuerwehr haup tm anne. Jnsoferne in einer Gemeinde mehrere Feuerivehren bestehen, Beftiiimut der Gemeindeausfchuh im vorhinein, wer ^ am Brandplatze als verantwortlicher Hauptmann sämtlicher Feuerwehren einzutreten hat. Der Gemeindeausschuh übt das Allssichtsrecht über die Feuerwehr und der Hauptmann ist verpflichtet, auf Verlangen des Gemeindevorstehers über alle • dienstlichen Angelegenheiten der Feuerwehr Bericht zu erstatten. § 20. Der Gememdcmtsschuß hat das Recht, Unznkönun- lichkeiten

, welche sich bei AllZüüullg des Feuerivehrdienstes ergeben, abzustellen; der Hauptmann ist verpflichtet, den Beschlüssen des Gemeindeausschusses Folge zu leisten, - jedoch steht dem Hauptmanne der freiwilligen Feuerwehr das Recht der Berufung an dell LandesauSschuß p.

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 521 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
8 21. Die Feuerwehren sind entweder: I. öffentliche oder . II, private.' ' ' Zu den öffentlichen Feuerwehren gehören: die freiwilligen Feuerwehren, ' I. Gemeinde-Feuerwehren, welch letztere sich a) in freiwillige Feuerwehren, b) in besoldete Jeuerwehren unterscheiden. Die frmwWge ^ (Vereins-) Feuerwehr (1) wird auf Grund des ^Làr eins ges M àMW' freiwillige ^ Beteiligung^ ^ gebildet. Meldet sich ill einer Gemeinde oder Ortschaft eine hinreichende Anzahl solcher Freiwilligen

, so hat sie der Gemeindevorsteher zur WüA..Hres^-HM!xdMRMs^ welche der Bestätigung^ des Gemeindeausschusses^ be dar f, sowie der Äbteilungsführer Einzuberufen. Die Statuten einer freiwilligen Feuerwehr, ill welchen auch zu bestimmen ist, Niel che Personen ausgeschlossen werden können, sind in ihrer Hauptversammlung zu beraten und zu beschließen, dem Gemeindeausschusse zur Me«lMÜWNg vorzulegen..und ...narf). Vorschrift ...des 'Wreinsgesetzes.der k. k. Statthalterei zu überreichen. Die (freiwillige) Gemeinde-Feuerwehr

(2 an wird aus Grund' der von der GelneindevertretuW beschlossenen Mtzungen durch frme'WVMMmg gebildet, wobei sich der Wmeindeausschuh die Ernennung des Komman danten und der Abteilungssührer, sowie die Ausnahme und Ausschließung der Mitglieder vorbehalten kann. Die bezahlte Feuerwehr (2 b) gehört zu dem Dienst- personale der Gemeinde und wird nach dell Bestim-

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Category:
Law, Politics
Year:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Page 760 of 803
Author: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Place: Innsbruck
Publisher: Selbstverl.
Physical description: VII, 791 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Location mark: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern ID: 112431
Seite Feldschutzpersonale, Berechtigung zur Bestellung .. .. 646 Beeidigung deSselbm ....... 646, 658 äußere Kennzeichnung desselben . 648 eilte öffentliche Wache ...... 648 Verhaftung durch dasselbe 649 Formulare der Bescheinigung ...... 659 Feuerbeschau 504 Feuersbrunft, Pflicht der Hilfeleistung ...... 506 Lärmzeichen 508 Basservorrat 508 Fmerlvsch-Jnspekwren 522 FWerlöschwesen, Kosten des 515 Feuermauern, Stärke derselben 452 Fmerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung . . . . . 503 Verpflichtung

des Gemeindevorstehers zur öffentlichen Auf- läge derselben .... .... 533 Feuerpolizei, Handhabung durch den Gemeindevorsteher 503, 504, 521 Kosten der Handhabung. . ...... 503 Kommissäre hleffir 508 Aussichtsrecht des Staates 522 FeuerstMen . . . .... . . . 455, 491 Feuerwache . . . . . . . . . ■ • 506 Feuerwehr, Zweck derselben . . . • 511 freiwillige. . .612 Gemeinde-Feuerwehren ........ 512 Pnvat-Feuerwchren ....... 512 . . . . . . . . . .513 Hauptmann, dessen Stellung am Brandplatze . . . 514 Abzeichen

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