¬Die¬ Glaubenseinheit in Tirol und der Gesetzvorschlag des Tiroler Landtages vom 17. April 1861
93 31. Dezember -1851, welches diesen Paragraph, aufrecht er halten Hai, dm drei anerkannten akatholischen Konfessionen gewahrt ist; allein die Gründe, welche er vorbringt, setzen seine Behauptung nicht außer Zweifel, und es wird mir nicht schwer fallen, den Beweis herzustellen, daß m Tirol die aus dena.h. Entschließungen. vom. 2.. April 1834' -und 12, Jänner - 1837 gegründeten gesetzlichen Beschränkungen nie- außer Kraft gesetzt worden, sondern auch noch nach dem Jahre 165! in Wirk samkeit
gestanden find. Denn " - 1) ist eS nicht wahr, was mein geehrter Gegner be hauptet, nämlich, dH durch das Toleranzpatent die dreioft ge nannten akatholischen Konfessionen in Tirol so gut anerkannt waren, als in den andern deutsch-flavischen Landen, und ihnen daher daS-Recht der gemeinsamenund offentlichen ^Religion-Übung,- welches der §. 2 der'Grundrechte.-und da- karftrltche -Patent von 1851 den anerkannten Konfes- stomn gewährt hat, .zuständig sei. Ich -habe, vielmehr--bewiesen, daß'in-Tirol
die Bildung einer akatholischen Gemeinde-nicht gestattet wurde.' und- deßhalb keine der akatholischen Konfessionen -gesetzlich anerkannt, war. - - . ■ ■ ■ 2.) Ist es nicht eine schon ausgemachtt'und zweifellose Sache, was mem'Gegner weiter geltend macht, nämlich, daß den drei durch das Toleranzpatent - anerkannten' akatholischen Konfessionen, selbst in dem Falle wennsie in Tirol früher nicht eine ■ gesetzliche An erkennung genoffen.-haben,- durch die- a. h. Patente von 1849 und 1851 das Recht