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Law, Politics
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1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 120 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
, welche vor Einführung des baierischen und italieni schen Rechtes in Tirol und Vorarlberg gegolten haben, entscheiden und zu verfahren sei. Da nun die mit 1. Mai 1817 eintretende Orgamsirung aller ersten Gerichtsbehörden es möglich macht, diesen Grund satz in Tirol und Vorarlberg allgemein in Anwendung zu bringen, und da Zugleich theils in Vorarlberg, theils in den mit Tirol neu vereinigten Landesbezirken in Absicht auf die Erwerbung des Pfandrechtes und der andern dinglichen Rechte sehr verschiedene Gewohnheiten

und Verfassungen be stehen , so haben Se. Majestät, um in diesem Zweige der Gesetzgebung eine gleiche Ordnung für ganz Tirol und Vor arlberg einzuführen , durch höchste Entschließung vom 17. Juli v. I. Weiter verordnet, daß die dießfalls für Tirol gegebenen Gesetze und Verordnungen auch auf Vorarlberg, und auf die mit Tirol vereinigten Bezirke von Windischma- trei, Zillerthal, Brire nthal , Leugberg und Vils ausgedehnt, und als künftige, Mt Mai 1817 anzufangen, fur ganz > s) G. die Zustizgesstz ssmmlung

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 119 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
lW welches dem Gerichtshofe zum Benehmen, und zur Verstän digung der dortigen Notare eröffnet wird. Franz Xaver v. Purtscher. Vom k. k. Appellationsgerichte in Tirol und Vorarlberg. Innsbruck den 31. Oktober 1315. v. Franzin. à. xxm. ^ Patent vom 14. März 1817. Nr. 1325. Wir Franz der Erste u. s. w. Nachdem Uns Unsere Laudesstelle in Tirol und Vorarl berg in Gemäßheit Unserer mit Gubernial-Verordnung vom 17. Juni v. I. kundgemachten allerhöchsten Entschließung vom 4. Juni eben dieses Jahres

, daß sie nach ihren eingelegten Erklä rungen die vorgeschriebenen Bedingungen ohne Ausnahme treu und pünktlichst erfüllen, indem widrigenfalls diese Un sere allergnädigste Verleihung als nicht ertheilt angesehen, und die Gerichtsbarkeit ohne weiters eingezogen werden würde. Hiernach haben künstig die privatherrschaftlichen Ge richte in Tirol und Vorarlberg mit dem 1. Mai 1817 all gemein in Wirksamkeit zu treten; mithin von diesem Zeit- Punkte an der gegenwärtige provisorische Zustand der ge mischten ersten Gerichte

auch allgemein aufzuhören. Dabei erklären Wir, daß sich von dem Zeitpunkte, da die neu constitnirtcn landesfürstlichen und privatherrschaftli chen Gerichte in Wirksamkeit treten, auch im südlichen, wie im übrigen Tirol und Vorarlberg wieder nach den Grund sätzen der Jnrisdictionsnorme für Tirol und Vorarlberg vom Jahre 1784 zu benehmen sei. Gegeben in Unserer kaiserl. königl. Haupt- und Resi denzstadt Wien den vierzehnten Monatstag März im ein

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 90 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
à VN. Hofdekret vom 12. März 1792 an das Niederösterrei- chische Appellationsgericht in Folge Einvernehmens zwischen der obersten Justizielle und der Böhmisch-Oesterreichischen Hofkanzlei für Tirol. Nr. 5. o) Der Zwang, mittelst dessen die nicht siegelmäßigen Unterthanen des Landes Tirol, und der dazu gehörigen wälschen Confine» zur gültigen Errichtung letztwilliger Ge schäfte, oder sonstiger verbindlicher Urkunden an die Beizie hung eines Notài xub'iei durch die vorigen Gesetze ver bunden

hat, soll die Hinterlegung und Protokollirnng bei jenem Gerichts stande geschehen, in dessen Bezirke die betreffende Realität gelegen ist, außerdem aber bei jenem Gerichtsstande, unter welchem jeder der Contrahmtm stehet. «lo. VW. Hofdekret vom 10. Junius 1793 an das Oberösterreichischc Apvellationsgericht, über dessen Bericht vom 29. Mai, für Tirol. Nr. m. So wie durch die bestehenden Gesetze schon außer Zwei fel gesetzt ist, daß jedem Untecthan auch in Tirol freistehe, feine letztwilligcn Anordnungen, oder wie immer

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 141 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
Regimentskommando zu machen, um Hiedurch insbesondere auch dasselbe in Kenutniß zu setzen. Diese höchsten Bestimmungen werden hiemit dm sämmt- lichen Gerichtsbehörden erster Instanz in Tirol und Vorarl berg zur Wissenschast und genauesten Nachachwng bekannt gemacht. '. K. K. Appellationsgericht für Tirol und Vorarlberg. Innsbruck den 8. November 182?. Franz Falk, Sekretär, ^ Us. XXXIX/ ' Da bei der Art, wie in Tirol und Vorarlberg die Pro- tokollc und Bücher in hypothekarischer Hinsicht geführt

kein Nachtheil zugehe , zu wachen haben, da sie nach verflossener Anmeldungsfrist, oder nach vollbrachter Versteigerung mit einer Klage über, erlittenen Schaden nicht mehr gehört werden können» Welches in Folge höchster Entschließung vom 24. Dezember 1314, Zahl 5327, zu Jedermanns Wissenschaft kundgemacht wià Innsbruck d!/' . 11. Jänner 1815. Von der k. k. b^öllmächtigtcn Hofkommission iu Tirol und Vorarlberg. v. RoschmaM. à XQ. Hofdekret vom 4. August 1793 an das oberösterreichi sche Appellationsgericht

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Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 122 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
wenigstens in Zukunft gehol fen werde, so stehet ihnen, um ihre auf oben gesagte Art verlornen, oder nie erworbenen Hypotheken' zu bekommen, kein anderes Rechtsmittel übrig, als sie nach den in obigen republicirten höchsten Hofdekreten in das Verfachbuch eintra gen zu lassen , wo sie dann erst Von diesem Zeitpunkte an die Hypothek und die damit verbundenen Rechte erstehen. 2. Im südlich ehevor italienischen Tirol hat die dermal dort noch bestehende italienische Hypochekarverfaffung nebst

schriebene Vormerkung beim Hypothekenamte nicht conservirt, oder eine durch einen notarischen Akt stipulate zu mscribiren unterlassen haben, so steht ihm nichts anderes bevor, als entweder die gesetzliche Hypothek bis Ende April d. I. nach der noch bestehenden italienischen Form zu bewirken, oder nach dieser Zeitftist die Einschreibung im Verfachbuchs nach den Bestimmungen für Tirol besorgen zu lassen, von wel chem Zeitpunkte an für ihn die Hypothek mit den damit ver bundenen Rechten erworben

wird. - Z. Die Unterthanen in jenen Parzellen, welche erst zu Tirol gestoßen worden, wie Lengberg, Vils, Windischma- trei, Briren- und Zillerthal, behalten wirksam.ihre Hypo theken, welche sie durch gerichtliche Akte, nach den dort bisher bestandenen Verordnungen und Gewohnheiten, rechts- förmig erwirkt haben. Sollten sie aber dafür keine gerichtlichen Akte habe«, und ihre Hypotheken nur in einer.Gewohnheit, meinem «HergerichMchM Atte gegründet sein, so haben sie selbe bis Ende April V. I. entweder

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 145 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
àbàcher mittels der betreffenden Register, jedoch ohne Haf tung des Gerichtes bestätiget, daß ze.' zu gebrauchen befugt seie oder nicht? wurde mit höchstem Hofdekrete vom 14. Februar d. I., Hofzahl 8109, diesem Appellationsge richte aufgetragen, die Landgerichte anzuweisen, daß sie! die Klausel: „ohne HaftunH des Gerichtes,^ in Zukunft in den erwähnten Sicherhertsausweisen oder Hypothekarcer- tifikaten ohne weiters wegzulassen haben. Hievon werden sammtliche Gerichtsbehörden in Tirol

und Vorarlberg zur Wissenschaft und Darnachachtung in Kenntniß gesetzt, Innsbruck den 22. Februar 1334. Vom k. k. Appestationsgerichte für Tirol und Vorarlberg. A. A. di Pauli m. p. v. Ghequier m.x>. Uy. XI.VI. Hofdekret vom 6. Mai 1820 an das Appellationsgericht für Tirol und Vorarlberg, einverständlich mit der Hofkom mission in Justizgesetzsachen. Nr. 1663. Eine Erneuerung der Inscription der unter der italie nischen und französischen Regierung in die Hypothekenbücher eingetragenen Hypothekarrechte

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 26 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
sein, und sich nur auf unbewegliche Sachen erstrecken. A. b. G. B. §Z. 435, 445 und 448. (Siehe auch den Z. 208 dieser Abhandlung.) 5) Die Anordnungen der zwei erwähnten Paragraphs beruhen auf dem Institute der Grundbücher, bei denen der Grundsatz gilt, daß eine Schuld nicht eher getilgt sei, und die Hypothek so lange auf dem Gute haste, bis sie aus den öffentlichen Büchern gelöscht ist; in Tirol hingegen besteht eine solche Schuldforderung nur in so fern sie durch Urkunden nachgewiesen wird. Die Schuld kann getilgt

sein, vbschon sie nicht gelöscht ist, und fortbestehen, vbschon die Löschung der Hypothek verfacht ist, wenn sich nämlich diese Letztere nicht auf die wirkliche Tilgung der Schuld gründet. Wie kann man also bei solcher Ungewißheit eine Forderung zum Gegenstände einer Verpfändung machen? Dessenungeachtet hielt die Praris die Ansicht fest, daß man auch in Tirol die mit einem Grundpfande versehenen Forderun gen Zum Afterpfande unterstellen, so wie man sie auch abtreten kann, wenn die Afterpfändung verfacht

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 144 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
dem k. k. Appellationsgerichte für Tirol und Vorarlberg mit Hofdekret vom 16. Juni d.J., Zahl 3762—319, eröffnet, daß Forderungen der noch beste henden geistlichen Korporationen in dem Grundbuche oder der Landtafel ohne ausdrückliche Begnehmigung der politi schen Landesstelle nicht gelöscht werden können. Dieß wird in Folge hohen Hofkanzleidekretes vom 24. v.M., Z. 27,388, den unterstehenden Gerichtsbehörden zur Wissenschaft hiemit bekannt gemacht. Gubernial - Cirkulare vom 30. Oktober 1821. Nr. 19,847—2722. - à XDV

. Nr. 929. Cirkulare. Auf einen von diesem Appellationsgerichte an die hohe k. k. oberste Justizstelle in Wim erstatteten unterthänigsten Bencht üb« die Frage: ob die Landgerichte in Tirol und Vorarlberg in den von ihnen zu erlassenden Sicherheitsaus weisen oder HWothekarcertisikaten die Ausdrücke und Klausel: ..»Wird nach genauer Durchsuchung der Verfach- .und '(bezüglich zener Laàstheile, die zum ehemaligen Königs »reiche Italien oder zu JMrien gehörten) auch der Hypothe-

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 62 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
lungs Statt erhielt, die Hypothek löschen ließe, in der Folge aber zur Herausgabe des Gutes verhalten würde, so entsteht die Frage, ob mit dem Wiederaufleben feiner Forderung vielleicht auch die gelöschte Hypothek neuerdings ihre vorige Kraft erhalte? Da in Tirol die Grundbuchs- und Landtafelverfassung, auf die sich das a. b. G. B. bezieht, nicht besteht, so haben die Vor merkung und Löschung einer Hypothek auch nicht jene unbeding ten Wirkungen, die ihnen das Gesetzbuch ertheilt (man sehe die Rste

derselben auf. Man erlangt übrigens in Tirol das wirkliche Eigenthum lie gender Güter nur vom Tage der Verfachung des Erwerbstitels. Wenn daher der Gläubiger den Vertrag, mit dem er das ihm verpfändete Gut an Zahlungs Statt erhielt, vormerken ließ, so hat dieser vereint mit der bezüglichen Hinterlegung die Löschung der Hypothek zur Folge, weil der Grundsatz eintritt: rss prvpri?» von servil, und es ist daher in keinem Falle ein Löschungs gesuch nothwendig. tztz. 169 und 170.

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Category:
Law, Politics
Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 101 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
wird. Innsbruck am 28. Juli 1807. Freiherr v. Longo-Lieben stein, P. A. B. ' v. Franzi». Ao. XIV. Wir Napoleon durch Gottes Gnade nnd die Constitution Kaiser der Franzosen :c. haben verordnet, und verordnen wie folgt: Art. l. Das südliche Tirol, das Uns durch den drit ten Artikel Unsers mit Sr. Majestät, dem Könige von Baiern, Zu Paris am 28. Februar d. I. abgeschlossenen Traktates abgetreten wurde, ist definitiv Unserm Königreiche Italien einverleibt. Art. 2. Das erwähnte Land wird von Uns am 10. Juni

d. I. förmlich in Besitz genommen , und daselbst das Wappen des Reichs aufgepflanzt werden. Art. 3. Das südliche Tirol wird ein einziges Depar tement unter dem Namen: Departement der Ober - Etsch, bilden. - Ar t. 4. Das Departement der Ober - Etsch hat in drei Distrikte eingetkeilt Zu werden. Der Hauptort des Departe ments wird Trient fem. Die Hauptorte der Distrikte und die Gränzen eines jeden werden nachher über den Bericht der Commission, die zu diesem BeHufe aufzustellen ist-, be stimmt werden. - Art

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Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 140 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
in der Provinz Tirol und Vorarlberg, in so ferne dieses nach Maßgabe der Hypothekeneinrichtung in dieser Provinz ge schehen kann, in Wirksamkeit treten , so wird den sammtli- chen Gerichten erster Instanz hiemit vorgeschrieben: Es obliege denselben in Fasten einer Conkurseröffnung, und einer erecutiven Versteigerung - nach Vorschrift-- der ZZ. 105 und 438 der westgall. Gerichtsordnung auf die bei Ver fassung der Sicherheitsausweise vorgeschriebene Art, und al lenfalls in andern geeigneten Wegen

Amtshandlung aus jedesmalige höhere Anforderung un gesäumt ausweisen zu können. Da jedoch der Zustand der Verfach - und Hypotheken bücher in Tirol und Vorarlberg nicht so geartet ist, daß diese Vorladungen mit verläßlicher Vollständigkeit gemacht werden können, so habe einstweilen das in obiger Provinz bekannt gemachte Zirkuläre der k. k. Hofkommission vom Ii. Janner 1815 noch fortan in seiner Wirkung zu verbleiben, und könne gegen Unterlassung einer Erinnerung oder Vor ladung (nach den W. 105 und 438

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1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 15 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
Im Jahre 1803 wurde das Fürstenthum Trient aufge löst und aufgehoben, und seine Landestheile der österreichi schen Monarchie einverleibt. Dessenungeachtet führte die österreichische Regierung in dem vormaligen Fürstenthume hinsichtlich des Hypothekeuwesens keine gesetzlichen Normen ein, sondern ließ die früheren fortbestehen. Im Dezember 1805 trat Oesterreich ganz Tirol an Baiern ab, dessen Regierungsblatt unterm 25. Februar 1807 (Nr. 10) verordnete, daß auch in dem ehemaligen Fürsten thume

Trient die in den übrigen Theilen Tirols geltenden österreichischen Cwilgesetze, vom 1. Juni 1807 ..angefangen, eingeführt werden. Obschon nun ganz Tirol nach dem 1. Juni 1807 gleichförmige Gesetze hatte, wurde doch mit königl. Dekrete vom 3. Juli 1307, kundgemacht durch das Appel lationsgerichts - Cirkulare vom 20. desselben Monats, die von den österreichischen Civilgesetzen angeordnete Protokol- lirung der Hypothekarverschreibungen bei dem Ortsgerichte für das Fürstenthum Trient aufgeschoben

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Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 59 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
seiner Redlichkeit, da er mit ganz gutem Glauben meinen konnte, daß der Gläubiger vom Schuldner befriedigt sei, und zwar um so mehr, als bei uns in Tirol die öffentlichen Bücher, von denen das a. b. G. B. spricht, nicht bestehen, und man daher ans dem Berfachbnche nicht mit jener Ge wißheit über den Bestand einer vorgemerkten Schuld urth ei len kann, welche jene gewähren. Die Vermuthung würde nicht mehr für die Redlichkeit des dritten Besitzers stehen, wenn er aus den Umständen mit Grund

vermuthen könnte, daß der Schuldner selbst die vorgemerkte Schuld nicht be zahlen würde, wie z. B., wenn ihm dcks Gut mit allen darauf haftenden Lasten und Hypotheken verkaust wurde. Es scheint sonach, daß die Z§. 443 und 928 des a. b. G. V. in Bezug ans den Beweis über die Unredlichkeit des Besitzes in Tirol keine Anwendung haben. §. 154. Die Verjährung gegen den dritten Besitzer wird durch die auf Herausgabe der Hypothek, so wie auch durch die auf Anerkennung der Verpfändung des von ihm besessenen

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Category:
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Year:
1839
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Page 11 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
Einleitu n g. ^n Tirol galten seit einem beträchtlichen Zeiträume bis auf uns herab mannigfache Gesetze über das bürgerliche Recht. Die Ursache dieser Verschiedenartigkeit der Bestimmun gen , wodurch die Privatverhältnisse der Einwohner geregelt werden sollten, lag in dem Umstände, daß die gesetzgebende Macht in einigen Theiten des Landes unter verschiedene Für sten getheilt war, und in den häufigen Regierungsverände- rungen, welche die Kriege herbeiführten. Viele alte Gesetze

Handlungen Einfluß haben. Wir beschränken uns übrigens bloß darauf, von jenen Anordnungen zu sprechen, die im italienischen Antheile Ti rols Gesetzeskraft hatten, weil eben in diesem Gebiethe die Regierungswechsel und Gesetzesveränderungen häufiger und umfassender waren. Wälschtirol war theils dem Erzherzoge von Oesterreich als gefürstetem Grafen von Tirol, theils dem Fürstbischöfe von Trient unterworfen. Gegenwärtig sind aus diesen Ge- biethen die zwei Kreise Trient und Rovereto gebildet. 1

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Year:
1839
¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
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Page 18 of 190
Author: Streiter, Joseph [Bearb.] / aus dem Ital. übers. und mit den bezüglichen Verordnungen vermehrt von J. Streiter
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 176 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Österreich ; s.Grundpfandrecht ; <br />g.Tirol ; s.Grundpfandrecht
Location mark: 874
Intern ID: 182554
Von diesem Tage an sollte in der wieber österreichisch gewordenen Provinz Tirol in Folge höchster Entschließung vom 14. Marz 1817 die Amtshandlung der neu hergestellten Gerichte ihren Anfang nehmen, und es wurden sohin durch das Appellations - Cir- kulare vom 2. April 1817 alle Anordnungen des italienischen Gesetzbuches über Hypotheken aufgehoben, und vom 1. Mai 1817 an die wieder kundgemachten Hofdekrete vom 12. März 1792 , 10. Juni 17N, 4. Marz 1803 und 7. März 1805 neuerdings in Wirksamkeit

gesetzt. Die nun in Tirol geltende Hyp.othchwrdmmg gründet ^ daher auf die erwähnten vier Hofdekrete, das angezeigte Appellations - Cirkulare vom 2. April 1817, das österreichi sche allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und auf die später kundgemachten Gesetze und Cirkulare. Aus diesen Anordnungen stellten wir das nachstehende Lehrgebäude zusammen, das wir hiemit dem Publikum über geben.

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