¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
wenigstens in Zukunft gehol fen werde, so stehet ihnen, um ihre auf oben gesagte Art verlornen, oder nie erworbenen Hypotheken' zu bekommen, kein anderes Rechtsmittel übrig, als sie nach den in obigen republicirten höchsten Hofdekreten in das Verfachbuch eintra gen zu lassen , wo sie dann erst Von diesem Zeitpunkte an die Hypothek und die damit verbundenen Rechte erstehen. 2. Im südlich ehevor italienischen Tirol hat die dermal dort noch bestehende italienische Hypochekarverfaffung nebst
schriebene Vormerkung beim Hypothekenamte nicht conservirt, oder eine durch einen notarischen Akt stipulate zu mscribiren unterlassen haben, so steht ihm nichts anderes bevor, als entweder die gesetzliche Hypothek bis Ende April d. I. nach der noch bestehenden italienischen Form zu bewirken, oder nach dieser Zeitftist die Einschreibung im Verfachbuchs nach den Bestimmungen für Tirol besorgen zu lassen, von wel chem Zeitpunkte an für ihn die Hypothek mit den damit ver bundenen Rechten erworben
wird. - Z. Die Unterthanen in jenen Parzellen, welche erst zu Tirol gestoßen worden, wie Lengberg, Vils, Windischma- trei, Briren- und Zillerthal, behalten wirksam.ihre Hypo theken, welche sie durch gerichtliche Akte, nach den dort bisher bestandenen Verordnungen und Gewohnheiten, rechts- förmig erwirkt haben. Sollten sie aber dafür keine gerichtlichen Akte habe«, und ihre Hypotheken nur in einer.Gewohnheit, meinem «HergerichMchM Atte gegründet sein, so haben sie selbe bis Ende April V. I. entweder