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Books
Category:
Law, Politics , Technology, Mathematics, Statistics
Year:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
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Page 44 of 268
Author: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Place: Klagenfurt
Publisher: Kleinmayr
Language: Deutsch
Subject heading: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Location mark: II 9.156
Intern ID: 218114
hat Man könnte daran denken, daß im Hinblick auf die fränkische Wurzel des Herzogtums die Herzoge dem fränkischen Recht unterstanden, analog wie jeder deutsche König, ohne Rücksicht auf seine Stammes nationalität und sein früheres Stammesrecht, sich zum fränkischen Recht bekennen mußte; oder daran, daß im Einklang mit dem bayerischen Recht der Mehrheit der deutschen Kärntner auch der Herzog rechtlich Bayer sein sollte; oder daran, daß vielleicht die Deutschen Kärntens ein territoriales Sonderrecht ausbildeten

und der Herzog dieses teilen sollte, wobei unter anderem Beachtung finden könnte, daß z. B. das Freisinger Güterverzeichnis v. 1160 speziell die deutschen Kärntner als „ Carentam ' von den „Bavari' und „Slavi' 1 scheidet. Nichts von dem Allen war Rechtens, sondern die Herzoge haben in den ersten Jahrhunderten des deutschen Reiches ihr angeborenes Stammesrecht grundsätzlich beibehalten. Die Feststellung der Abstam mung der Regenten Kärntens in der angegebenen Begrenzung er gibt nach der allgemeinen Ansicht

folgendes Zahlenbild: Von den Herzogen waren 13 Franken, 6 Bayern, 2 Schwaben und 2 Sachsen. Die Eppensteiner werden als Bayern beurteilt. Indessen scheint es mindestens angeregt werden zu dürfen, ob sie von Haus aus nicht eher dem fränkischen Stamme zuzuzählen sind. Dann würde sich die Zahl der fränkischen Herzoge auf 16 erhöhen, denen nur 7 Herzoge anderen Stammes gegenüberständen. Und wollten wir noch außerdem als Franken von Geburt die karlingischen Könige und die deutschen Könige Konrad

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