Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
Weisung dieser Letzteren aus derselben in das genannte Spital zureisen, ohne Anstand daselbst ausgenommen; jedoch hat in diesem Falle die Spitalsverwaltung die Verpflichtung, von der bezüglichen Aufnahme die betreffende Heimatsgemeinde behufs etwaiger sonstiger Veranlassung sogleich zu verständigen. 2. Die Aufnahme von Kranken findet das ganze, Jahr hindurch, also auch während der Universitäts-Ferienmonate (15. Juli bis 14. October) statt, ebenso wie auch die Kliniken gemäß Ministerial-Erlasses
vom 13. März 1872, Z. 1575, während der Ferienmonate offen gehalten werden; jedoch haben die Gemeinden für arme Kranke, welche sie erst vom 15. Juli angefangen bis 14. October in das Innsbrucker Krankenhaus übergeben, wenn dieselben nicht in eine Klinik ausgenommen werden, die in dieser Zeit erlaufenen und nach der vollen täglichen Verpflegsgebühr berechneten Kosten selbst zu bezahlen, während bezüglich solcher Kranken, welche bereits vor dem 15. Juli in das Spital aufgenommen .wurden, auch in der Zeit
vom 15. Juli bis 14. October die unter Punkt 3 erwähnte Ermäßigung eintritt. Mit der Uebersendung von unbemittelten Kranken aus ihrer Heimat in das Spital ist gleichzeitig auch ein legales Zeugnis über die Armuth derselben und etwa zahlungspflichtiger dritter Personen beizubrmgen; sollte dies nicht geschehen, so ist ein solches Zeugnis sogleich von der Gemeinde abzufordern. 3. Während selbstverständlich von jenen Kranken, welche entweder selbst zahlungsfähig sind, oder bezüglich welcher Dritten
bis 14. October erfolgte Aufnahme eines Kranken in das Innsbrucker Krankenhaus. 4. Die unter Punkt 1 angeführte unbedingte Aufnahme von Kranken in das genannte Spital gegen Ermäßigung, der Verpflegsgebühr zu Gunsten der betreffenden 'Heimatsgemeinden findet ihre Grenze bei dem Krankenstände von 204 Betten und zeitweise, was die Kliniken anbelangt, selbst schon bei einem geringeren Krankenstände, wenn derselbe bereits zureichendes klinisches Material liefert, so daß die weitere Aufnahme um die ermäßigte Gebühr