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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 297 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
Weisung dieser Letzteren aus derselben in das genannte Spital zureisen, ohne Anstand daselbst ausgenommen; jedoch hat in diesem Falle die Spitalsverwaltung die Verpflichtung, von der bezüglichen Aufnahme die betreffende Heimatsgemeinde behufs etwaiger sonstiger Veranlassung sogleich zu verständigen. 2. Die Aufnahme von Kranken findet das ganze, Jahr hindurch, also auch während der Universitäts-Ferienmonate (15. Juli bis 14. October) statt, ebenso wie auch die Kliniken gemäß Ministerial-Erlasses

vom 13. März 1872, Z. 1575, während der Ferienmonate offen gehalten werden; jedoch haben die Gemeinden für arme Kranke, welche sie erst vom 15. Juli angefangen bis 14. October in das Innsbrucker Krankenhaus übergeben, wenn dieselben nicht in eine Klinik ausgenommen werden, die in dieser Zeit erlaufenen und nach der vollen täglichen Verpflegsgebühr berechneten Kosten selbst zu bezahlen, während bezüglich solcher Kranken, welche bereits vor dem 15. Juli in das Spital aufgenommen .wurden, auch in der Zeit

vom 15. Juli bis 14. October die unter Punkt 3 erwähnte Ermäßigung eintritt. Mit der Uebersendung von unbemittelten Kranken aus ihrer Heimat in das Spital ist gleichzeitig auch ein legales Zeugnis über die Armuth derselben und etwa zahlungspflichtiger dritter Personen beizubrmgen; sollte dies nicht geschehen, so ist ein solches Zeugnis sogleich von der Gemeinde abzufordern. 3. Während selbstverständlich von jenen Kranken, welche entweder selbst zahlungsfähig sind, oder bezüglich welcher Dritten

bis 14. October erfolgte Aufnahme eines Kranken in das Innsbrucker Krankenhaus. 4. Die unter Punkt 1 angeführte unbedingte Aufnahme von Kranken in das genannte Spital gegen Ermäßigung, der Verpflegsgebühr zu Gunsten der betreffenden 'Heimatsgemeinden findet ihre Grenze bei dem Krankenstände von 204 Betten und zeitweise, was die Kliniken anbelangt, selbst schon bei einem geringeren Krankenstände, wenn derselbe bereits zureichendes klinisches Material liefert, so daß die weitere Aufnahme um die ermäßigte Gebühr

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 323 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
durch den hiezu berufenen Spitalsarzt constatirt und der zur Auf nahme der Kranken erforderliche Belagraum disponibel ist, gerade so aufzünehmen und im Spitale zu behandeln und zu verpflegen, wie alle übrigen Kranken. 3. In Fällen, wo wegen der unabweisbaren Nothwendigkeit der Aufnahme von Soldaten-Weibern und -Kindern in ein Spital, das Aufnahmsd o e ument vor der Aufnahme nicht bei gebracht werden könnte, hat sich die Spitals- Verwaltung unter Mittheilung der vom Kranken in Erfahrung gebrachten Dat

der Angehörigkeit des Kranken durch die betreffende Gemeinde, in welcher sich das Spital befindet, auf dem Aufnahmsdocumente selbst von Seite der Militärbehörde zu veranlassen. 5. Die Vergütung der ftir solche Familienangehörige von Soldaten auf gelaufenen Verpflegskosten ist unter gehöriger Documentirung mittelst viertel jähriger Verpflegskosten-Ausweise nach Ablauf der Quartale, in den Monaten April, Juli, October und Jänner eines jeden Jahres bei der Militär-Intendanz, in deren Bezirk das betreffende

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 296 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
sind, sondern ihrer wahren Widmung gemäß in der gemeinnützigsten Weise nur zur Krankenpflege verwendet werden müssen. Um die Aufnahme von Simulanten möglichst hintanzuhalten, wurden mit 807 . Slatthallerei-Verorduung vom 13. Februar 1864, L.-G.- und Vdn.-Dl. Nr. 14 die Spitälsvorstchungew aufgefordert, bei der Aufnahme zahlungsunfähiger Kranken mit der erforderlichen Umsicht vor zugehen und solche Individuen, die sich nach ärztlicher Voruntersuchung, die mit der erforderlichen Genauigkeit vorzunehmen ist, für ein Spital

Krankenhaus in Innsbruck. Dieselben lauten: 1. In das Innsbrucker Krankenhaus sind die sich zur Aufnahme meldenden Kranken ohne Unterschied ihrer Krankheit oder Herkunft aufzunehmen. Demgemäß dürfen auch die tirolischen Gemeinden ihre erkrankten Angehörigen unmittelbar aus ihrer Heimat in das erwähnte Spital gegen Entrichtung der unter Punkt 3 angeführten ermäßigten Gebühr senden. Gegen den gleichen ermäßigten Ersatz von Seite der Heimatsgemeinde werden auch unbemittelte Kranke, welche ohne

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 295 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
7. Bei im Dienste oder in Arbeit gestandenen Dienstboten, Arbeitern und Gesellen, ob sie schon vor dem Eintritte in das Spital im Hanse des Dienst- Herrn (Meisters) gepflegt und ärztlich behandelt wurden und im bejahenden Falle wie lange? 8. Ob d . . Verpflegte ein Vermögen besitze, um die Krankenkosten bezahlen zu können? 9. Wer somit diese Kosten und ans welchem Grunde zu bezahlen haben dürfte? 10. Künftiger, wahrscheinlicher Ausenthalt, oder wer hierüber Befragt werden könnte? Fertigung

ist, und sich zum Behufe der Wiedererlangung seiner Gesundheit in ein öffent liches Spital einer anderen Gemeinde begibt, nicht vom Landcssonde getragen werden. Unter abermaligen Hinweis auf die Verordnung vom 10. Marz 1857 (800) wurde zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 8. März 1882, Z. 2807, mit 505. SiMhaUerei-ErtH vom 10. Jänner 1883, Nr. 25 ausgesprochen daß die Krankenhausverwaltungen bei Aufnahme in die Spitalspflege stets den Umstand, ob ein Arbeiter, Dienst- bote u. s. w. zur Zeit der eingetretenen

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