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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 213 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
- inhaber unbedingt verboten. 4. Der Gewerbslnhabcr muß die gifthaltigen Mittel jedesmal eigenhändig legen oder doch in seiner Gegenwart und unter seiner unmittelbaren Aufsicht legen lassen und nach Beendigung des Verfahrens die abfälligen Reste der aus gelegten Mittel ebenso einsammeln oder einsammeln lassen. Die Legung ist mit der Vorsicht zu bewerkstelligen, daß weder Menschen noch nutzbare Hausthiere in die Gefahr gerathen vergiftet zu werden. § 5. Bevor der GewerbsinhaLer sein Gewerbe

das Gewerbe der Vertilgung der Ratten, Mäuse re. zu jenen, welche aus Grund der erlangten Concession im Umher zie Heu ansgeübt werden dürfen. 873. Endlich bestimmt noch Punkt 11 der Ministerial-Verordnung vom 17. September 1883 ( 343 ) wie folgt: Bewerber um das Gewerbe der Vertilgung von Ratten, Mäusen, schäd lichen Jnsecten u. dgl. .durch gifthaltige Mittel müssen sich vor der Gewerbe behörde über die nöthigen Kenntnisse ausweisen.

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 95 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
Wundärzte, dann der Doctoren der Medicin und Chirurgie stattfinden, so wird im Einvernehmen mit der vereinigten k. k. Hofkanzlei festgesetzt, daß von nun an das Befugnis zur zahnärzlichen Praxis nur auf diejenigen Patrone der Chirurgie zu beschränken ist, welche nebst dem Diplom als Zahnärzte auch ein chirurgisches Gewerbe besitzen oder eins öffentliche Anstellung genießen. Zu Folge Erlaß des Ministeriums des Innern vom 12. Jänner 1887, Z. 23191, ex 1886, wurde den Zahntechnikern mittels

11?- Sialthallerei-ErlH vom 20. Iünner 1887 1 Nr. 1385 folgendes eröffnet: Als freies Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung kann nur die Er zeugung künstlicher Zähne und der Handel mit biefen angesehen werden, und dürfen Anmeldungen hiezu nur in dem vorbezeichneten Umfange und mit dem ausdrücklichen Beifügen entgegengenommen werden, daß denjenigen, welche dieses freie Gerwerbe ausüben, das Montiren und Einsetzen künstlicher Zähne im Sinne der Allerhöchsten Entschließung vom 10. September 1842*) nicht gestattet

ist. Die Zahntechnik bildet einen integrirenden Bestandiheil der Zahnheil kunde und ist daher kein Gegenstand eines selbstständigen Gewerbebetriebes, es sind daher in Hinkunft Anmeldungen für den Betrieb der Zahntechnik von dm Gewerbe behörden nicht mehr entgegenzunehmen, noch Gewerbescheine hierüber auszufertigen. Allen jenen Gewerbetreibenden, welche aus Grund einer vor dem 29. Februar 1849 erlangten Zahntechniker-Coucession oder auf Grund der An meldung des Zahntechnikergewerbes das Gewerbe ausüben

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 107 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
-Ministeriums vom 8. Jänner 1866, Z. 22384, mittels 132 . Staithatterei-Erlaf; vom 15. Immer 1866, K.-G.- und Vdn.-M. Nr. 8 die Erläuterung gegeben, daß die im Schlußsätze der obigen Verordnung gedachte Uebertragung nicht auf die Personal-Apothekergerechtsame, sondern nur auf das Gewerbe-Etablissement im Sinne des § 59 sich bezieht. ■ 188 . Die in Rede stehenden W der Gewerbeordnung vom 20. December 1859 (111) lauten mm : § 58. Jeder Gewerbetreibende kann sein Gewerbe auch durch einen Stell vertreter ausübm

, wenn er das Gewerbe fortführen will, dasselbe auf eigenen Namen neu anzumelden. Desgleichen hat eine neue Anmeldung . stattzufinden, wenn ein Gewerbs- EtaMssement durch Acte unter Lebenden auf einen Andern übertragen wird. *) Siehe oben 111* **) Man unterschied seinerzeit, wie noch in dem Gubernial- Circulare vom 12. Sept. 1816, Prob. Ges-Sammlung, III. Band, 2. ALth., Seite 529, ausein andergesetzt wird, Personalgewerbe, welche nur an eine bestimmte Person verliehen waren, einerseits und radicirte

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1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 171 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
158 ' Concessionirts Gewerbe. — Reisende Bandagisten. — Gewerbeinspectoren. HO. Lapitel. Gewerbebetrieb, Arbeiter- und Dienstbotenschnh. Für den Gewerbebetrieb ist dernralen vor allem die mit 27«. Gesetz vom 15. Mar? 1883, V.-G.-M. Nr. 39 erlassene Gewerbeordnung maßgebend und enthält zunächst § 15 des angeführten Gesetzes ' auch eine Auszählung jener Gewerbe, welche ihrer sanitären Bedeutung halber zu den coneessionirten Gewerben gehören. Die Rechte der Handlungsagenten und zu diesen gehören

der Gewerbeinspectoren für den Bezirksarzt keine Amderung 'oder Einschränkung der ihm zugewiesenen Aufsicht über die Ausübung gesundheitsgefährlicher Gewerbe und der ihm durch das Sanitätsgesetz überhaupt übertragenen Obliegenheiten einge treten ist. Außerdem wurden durch 27 «. Statthatterei-Erlast vom 27. September 1886. Nr. 19177 die Bezirks-Hauptuiaiinschasten angewiesen. *1 SfßttTiatterei^Rummer 19356.

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Year:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Page 30 of 446
Author: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Place: Wien
Publisher: Perles
Physical description: XII, 433 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Location mark: II 107.537
Intern ID: 203183
durch Z 6 des Sanitätsgesetzes vom 30. April 1870, (R.-G.-Bl. Nr. 68) r ), zu gewiesenen diesbezüglichen Aufsicht durch die Bestimmungen des Z 5 des Gesetzes vom 17. Juni 1883, (R.-G.-Bl. Nr. 117) 2 ), betreffs des Wirkungskreises der Gewerbe-Jnspectoren gemäß Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 3. October 1885, Z. 15.626 3), durchaus nicht emgetreteu ist. Insbesondere sind zmn Schutze der bei der Erzeugung von Phosphor- Zündwäaren beschäftigten Personen die Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern

und des Handels vom 17. Jänner 1865, (R.-G.-Bl. Nr. 8) 4 ), betreffs der Gewerbe der Darstellung von Giften und der Zubereitung der zu arzneilicher Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate die Bestimmungen der Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 17. September 1883, (R.-G.-Bl. Nr. 151)°), und bei den Gewerben gitr Vertilgung von Ratten re. durch gifthaltige Mittel diese nämliche, sowie die Verordnung des Ministeriums des Innern und des Handels vom 29. April

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