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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Page 323 of 572
Author: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Place: Wien
Publisher: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Physical description: VIII, 559 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: II Z 3.091/3(1951)
Intern ID: 238819
— Maria war damals noch ein Kind von acht Jahren! Wichtiger ist aber der Einwand, daß Maria wohl erst nach dem Wiener Fürstenkongreß von 1515 als Königin bezeichnet werden kann, obgleich sie ihr Großvater Maximilian schon in der Wiege dem Sohne Wladislaws von Ungarn versprochen hatte 7 ). Ebenso sprechen alle erzählenden Quellen, die sich mit den Vorgängen rings um den Wiener Fürstenkongreß von 1515 befassen, einheitlich dagegen, daß der Ritterschlag Obersteins am 15. Juli, an welchem der Kaiser gar

, Archiv für österreichische Geschichte, 87 (1899), 229—318. а ) Stalin, a. a. O., S. 384 ff. und Gevay A., Itinerar Kaiser Ferdinands I. 1521 bis 1564 (1843). 5 ) Der Irrtum geht auf einen Regestenzettel im Nachlaß Ernst Birks zurück, der sich im Haus-, Hof- und Staatsarchiv befindet. Vgl. Gesamtinventar des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs, 4,377 ff. Birk hat das Kopialbuch Obersteins benützt und daraus die irrige Jahresangabe übernommen. Stalin, a. a. 0., S. 381, beruft sich ausdrücklich

. 8 ) In Betracht kommt vor allem das Tagebuch Cuspinians, hrsg. v. H. Ankwicz, Mitteilungen des Inst. f. österr. Geschichtsforschung, 30 (1909), 313; ferner der Bericht Cuspinians über den Wiener Kongreß von 1515: Diarium Joannis Cuspiniani prefect. Vrbis. Viennen. de congressu caesaris Maximiliani etc. o. O. J. und Drucker (Wien, 1515, Joh. Singriener). Wieder abgedruckt in: Frewer -Struwe, Rerum germani- carum scriptores II, 593 bis 612 ; weiters das von Riccardus Bartholin™ verfaßte Hodoeporicon

Quellen abgeleitete chronologische Übersicht über den Ablauf der Ereignisse am Wiener Fürstentag. Über die Quellen zum Wiener Kongreß handelt Liske in: Forschungen zur deutschen Geschichte, 7 (1867), 463—558.

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Year:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Page 283 of 572
Author: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Place: Wien
Publisher: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Physical description: VIII, 559 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: II Z 3.091/3(1951)
Intern ID: 238819
der Deutschkatholiken, also das Verbot vom 24. Jänner 1846 aufrecht bleibe, bis es auf legalem Weg widerrufen sei. Daher wird das niederösterreichische Landespräsidiüm ange wiesen, der deutschkatholischen Gemeinde im Wege des Wiener Gemeinderates eröffnen zu lassen, daß ihr einstweilen weder eine Kirche überwiesen, noch auch ein Gottesdienst in einem Privatlokal erlaubt werden könne 2 ). Zweifellos stand die Berufung auf ein Verbot aus der absolutistischen Ära in Widerspruch mit dem Sinn der Grundrechte

. Der Bankbeamte Theodor Peßnegger war Vorstand, der ehemalige Benediktiner Wagner als Nachfolger Paulis Prediger der Gemeinde 5 ). Als der Reichstag von Kremsier aufgelöst und mit 3. April 1849 eine neue Verfassung oktroiert worden war, spiegelte sich dieser Wechsel der Dinge in einer schärferen Behandlung der Deutschkatholiken wieder. Die Wiener Gemeinde bat neuderdings um Anerkennung und Erlaubnis zur Abhaltung des Gottesdienstes 6 ). Sektionschef Buoi referierte darüber an den Minister für Kultus

und Inneres und schlägt die Bildung einer Untersuchungs kommission vor 7 ). Damit war die Erledigung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Bei der geänderten politischen Lage waren die Bemühungen der Deutschkatholiken um Anerkennung ohne Erfolg. Übrigens zeigte jetzt die Wiener Gemeinde weniger Zähigkeit und Zusammenhalt als die kleinere, aber straffer organisierte Gemeinde von Graz 8 ). Besonders drückend empfanden es die Deutschkatholiken, daß ihnen alle gottesdienstlichen Funktionen unmöglich gemacht

waren. Am 31. Mai 1849 ersucht die Wiener Gemeinde, wenigstens ihre Leichen ohne kirchliche Einsegnung bestatten zu dürfen. Die Taufe von Kindern unterblieb oder wurde von den Vorständen der Gemeinde gegen das Verbot vorgenommen. In einer einzigen Häusergruppe entdeckte die Polizei 21 „Wilde Ehen', d. h. Ehen von De\itsch- katholiken, die erklärten, daß ihre religiöse Einstellung einer kirchlichen Trauung widerstrebe und daß ihnen eine andere Eheschließungsform verwehrt sei 9 ). 1 ) Petition an das Ministerium

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