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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Page 283 of 572
Author: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Place: Wien
Publisher: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Physical description: VIII, 559 S. : Ill.
Language: Deutsch
Location mark: II Z 3.091/3(1951)
Intern ID: 238819
der Deutschkatholiken, also das Verbot vom 24. Jänner 1846 aufrecht bleibe, bis es auf legalem Weg widerrufen sei. Daher wird das niederösterreichische Landespräsidiüm ange wiesen, der deutschkatholischen Gemeinde im Wege des Wiener Gemeinderates eröffnen zu lassen, daß ihr einstweilen weder eine Kirche überwiesen, noch auch ein Gottesdienst in einem Privatlokal erlaubt werden könne 2 ). Zweifellos stand die Berufung auf ein Verbot aus der absolutistischen Ära in Widerspruch mit dem Sinn der Grundrechte

. Der Bankbeamte Theodor Peßnegger war Vorstand, der ehemalige Benediktiner Wagner als Nachfolger Paulis Prediger der Gemeinde 5 ). Als der Reichstag von Kremsier aufgelöst und mit 3. April 1849 eine neue Verfassung oktroiert worden war, spiegelte sich dieser Wechsel der Dinge in einer schärferen Behandlung der Deutschkatholiken wieder. Die Wiener Gemeinde bat neuderdings um Anerkennung und Erlaubnis zur Abhaltung des Gottesdienstes 6 ). Sektionschef Buoi referierte darüber an den Minister für Kultus

und Inneres und schlägt die Bildung einer Untersuchungs kommission vor 7 ). Damit war die Erledigung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Bei der geänderten politischen Lage waren die Bemühungen der Deutschkatholiken um Anerkennung ohne Erfolg. Übrigens zeigte jetzt die Wiener Gemeinde weniger Zähigkeit und Zusammenhalt als die kleinere, aber straffer organisierte Gemeinde von Graz 8 ). Besonders drückend empfanden es die Deutschkatholiken, daß ihnen alle gottesdienstlichen Funktionen unmöglich gemacht

waren. Am 31. Mai 1849 ersucht die Wiener Gemeinde, wenigstens ihre Leichen ohne kirchliche Einsegnung bestatten zu dürfen. Die Taufe von Kindern unterblieb oder wurde von den Vorständen der Gemeinde gegen das Verbot vorgenommen. In einer einzigen Häusergruppe entdeckte die Polizei 21 „Wilde Ehen', d. h. Ehen von De\itsch- katholiken, die erklärten, daß ihre religiöse Einstellung einer kirchlichen Trauung widerstrebe und daß ihnen eine andere Eheschließungsform verwehrt sei 9 ). 1 ) Petition an das Ministerium

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