¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
§. 28. Die meiner Gemahlin substituirten Erben Alois Fenz, Moritz und Theodor Zelinka sind schuldig in dem Falle, wenn meine Gemahlin vor mir verstorben sein sollte, Drei Jahre nach meinem Tode, — in dem Falle, wenn meine Gemahlin mich überleben sollte, erst Drei Jahre nach dem Tode meiner Gemahlin, in keinem Falle aber früher dem in Wien bestehenden Vereine zur Unterstützung mittelloser Ad vocate», dessen Mitglied ich Lin, ein Kapital von Fünf tausend Gulden in '0. W., jedoch
bis zu dem hier fest gesetzten Zahlungstage ohne Zinsen zu dem Ende zu bezahlen, daß die Interessen von diesem Kapitale Pr. 5000 fl. ö. W. in so lange, fruetisicirt werden, bis dieses Kapital die Höhe von Zwülstausend Gulden ö. W. erreicht haben wird. Die .Interessen von dem so. erhöhten Kapitale Pr. 12.000 fl. ö. W. soll ein mittelloser Advocat, derselbe möge in Wien seine Advocatenpraxis noch betreiben oder dieselbe aufgegeben haben, lebenslänglich genießen. Die Verleihung des Stiftungs-genusses
Haben wird. — Sollte ein Nachkomme meines verstorbenen Bruders Josef'Zelinka, — oder ein Nachkomme meiner in Brünn verstorbenen Schwester Franziska.Fenz, — Ädvöcat in Wien werden und verarmen, so soll ein solcher Descen dent meiner oberwähnten Geschwister — unter anderen Be werbern bei sonst gleichen Berhältnissen den Vorzug genießen, mit dem erledigten Stiftungsgenuß betheiligt werden. Ich verordne jedoch-ausdrücklich, -daß, so lange meine geliebte Gemahlin am Leben sich befinden wird, dieses Stiftuugs- kapital weder bezahlt