¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
armati tlitin war. Ebenso darf er nicht beiden Thöilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen. Der Advocat ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde -es Standes zu wahren. Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Avvocai freiwillig übernimmt, hat der Advocatemnsfchuß einen Advocaten als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Bertretnngsgebühren die Vertretung übernehmen
muß. Die Beigebung eines entgeltlichen Vertreters entfällt, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, bei welcher die Vertretung durch einen Advocaten nicht geboten erscheint (Oberldg. Entsch. v. 9. November 1875, Z. 18368). §* 11. Der Advocat ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Richlvollziehnng verantwortlich. Der Advocat ist jedoch berechtigt, feiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie
Ln jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Advocat gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von -er Anstellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nölhig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Ad vocaten das Mandat widerruft. ' §. 12. Wenn die Vertretung ausgehvrt hat, tft der Advocat verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale anszuhündtgen, ist aber berechtigt, falls
seine Vertretungskoften nicht be richtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften -er auszusolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei an zufertigen und zurückzubehalten. Schrifteneittwürfe, Briefe der Partei an den Advocaten und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Advocat niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhöndigen. .Diese Verpflichtungen