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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 30 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
armati tlitin war. Ebenso darf er nicht beiden Thöilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen. Der Advocat ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde -es Standes zu wahren. Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Avvocai freiwillig übernimmt, hat der Advocatemnsfchuß einen Advocaten als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Bertretnngsgebühren die Vertretung übernehmen

muß. Die Beigebung eines entgeltlichen Vertreters entfällt, wenn es sich um eine Rechtssache handelt, bei welcher die Vertretung durch einen Advocaten nicht geboten erscheint (Oberldg. Entsch. v. 9. November 1875, Z. 18368). §* 11. Der Advocat ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, so lange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Richlvollziehnng verantwortlich. Der Advocat ist jedoch berechtigt, feiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie

Ln jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Advocat gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von -er Anstellung der Kündigung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nölhig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Ad vocaten das Mandat widerruft. ' §. 12. Wenn die Vertretung ausgehvrt hat, tft der Advocat verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale anszuhündtgen, ist aber berechtigt, falls

seine Vertretungskoften nicht be richtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften -er auszusolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei an zufertigen und zurückzubehalten. Schrifteneittwürfe, Briefe der Partei an den Advocaten und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Advocat niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhöndigen. .Diese Verpflichtungen

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 20 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
14 Adtzveaten Ordnung. §. 8. Vollmacht, wie sie nur für Advokaten ausgestellt werden kann, nicht ge nügen. sondern muß der k. k. Notar mit einer sveciellen, nur auf den vor liegenden Fall lautenden Vollmacht, durch welche er als Bevollmächtigter der Partei bei der Tagsatzung zu erscheinen begcwaltet wird, versehen sein. Das Präsidium des t.' I. obersten Gerichtshofes nahm ans dem erwähnten Falle Anlaß, die Frage der Parteienvcrtrctnna durch Notare im ordent lichen Proeeßverfahren

sich nicht selbst unter richterlicher Leitung vertreten wollen, sie befugt seien, andere Personen, welche Mchtadvocaten sind, als Bevollmächtigte zu'bestellen. Hieraus folgt, daß die Partei, wenn sie selbst sich vor Gericht nicht vertreten will, einen Advocaten zu ihrem Ver treter bestellen muß, und daß sie daher auch eines Notars als Bevoll- mächtiaten sich nicht bedienen kann.' Für diese Auffassung spricht Wohl auch die Erwägung, daß bei einer entgegengesetzten Auslegung der Gerichtsordnung die Erwerbstbätrgkeit der Advocaten

in einem ihre Subsistenz bedrohenden Grade beschränkt würde. Fm Summarverfahren dagegen räumt der ß. 9 des Hofd. v. 24. October 1845, Nr. 906 F. G. S. (auch das Gesetz v. 27. Avril 1873 über das Bagatellvcrfabreni der Partei, welche sich vor Gericht nicht selbst ver treten will, das Recht ein, Bevollmächtigte, welche nicht Advocaten sind, zu bestellen, in diesem Falle kann daher allerdings die Partei dem Notar , die Führung, ihres Rechtsstreites übertragen, nur ist dieses Vertretungs recht gesetzlich dadurch

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 35 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
29 Rechte und Pflichten der Advoeaten. Partei ihre Rechtsansprüche geltend zu machen beabsichtigt (Oberl. Entsch. v. 5. Nov. 1873, Z. 21812). Die Bidirung eines Armuthszeugnisses zur ex-oüo-Vertretung seitens der Bezirkshauptmannschaft mit dem Worte „Gesehen' ist als die bezirksämtliche Bestätigung des Zeugnisses anzusehen, weil dem vo» der k. k. Bezirkshauptmannschaft auf das Armuthszeugniß beigefetzten Worte „Gesehen' eine andere Bedeutung als jene der „Bestätigung' des Inhaltes

fest, daß nur bei jenen Proeeßsührungen, bei welchen der Advoeatenzwang gesetzlich vorgeschrieben ist, ein Advocat gehalten sei, eine Vertretung unentgeltlich zu be sorgen: wenn daher der Fall eintritt, daß außer dem Falle des Advocatenzwanges berücksichtigungswürdige Gründe bei einer Partei die unentgeltliche Vertretung wünschenswerth machen, so ersucht der Ausschuß einen am betreffenden Gerichts- orte wohnhaften Advoeaten, die unentgeltliche Vertretung einer solchen Partei freiwillig

zu übernehmen, und es ist seinem Ersuchen bisher immer entsprochen worden. Bei diesem Vorgänge befindet sich der Ausschuß in Ueber- einstimmung mit den von dem obersten Gerichtshöfe an erkannten Grundsätzen, wornach aus Gründen der Humanität, weil sonst die Partei ihr Recht kaum geltend machen kann, von dem Gesetze nicht abgegangen werden darf (Oberstg. Entsch. v. 22. Juli 1869, Z. 8230, G. U. 3174), und der Ausschuß weder das Recht hat noch angehalten werden kann, einem Advoeaten die Uebernahme

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 36 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
über eine solche Klage eingeleitet wird, wobei die Vertretung eines Advocaten nicht erforderlich ist. Ferner verfügte der oberste Gerichtshof die Bestellung eines Armenvertreters, weil aus den von der Partei in ihrem Gesuche angeführten und in dem beigebrachten amtlichen Armuthszeugnisse*) bestätigten Umständen und mit Rücksicht auf den Betrag des klagbar zu machenden Anspruches für die Partei sowohl die Möglichkeit der mündlichen Klags anbringung und Durchführung des Rechtsstreites als auch die Zulässigkeit

der Vertretung durch einen nicht dem Advocaten- stande angehörigen Bevollmächtigten ausgeschlossen sei und die Bestimmung des Z. 16 der Advocaten-Ordnung nicht in einem Sinne aufgefaßt werden kann, welcher unter Umstän den der besagten Art der unbemittelten Partei jede Möglich keit, ihre Rechtsansprüche im gerichtlichen Wege geltend zu machen, entziehen würde (Oberstg. Entsch. v. 24. December 1878, Z. 14277). An der Bestimmung der Ministerialverordnung vom 5. Mai 1859, Nr. 122, nach welcher die Parteien

an einem Gerichtsorte, wo nicht zwei Advocaten sich befinden, eines Advocaten nicht bedürfen, vermag die durch kein Gesetz sane- tionirte Abhaltung wöchentlicher Amtstage von Seiten Zweier Advocaten der Nachbarschaft nichts zu ändern (Oberstg. Entsch. v. 12. Oktober 1869, Z. 11365, G. U. 3534). Im summarischen Verfahren entfällt die Beigebung eines unentgeltlichen Vertreters. Rur, wenn die Partei p einer ver ständlichen Aeußerung über ihre Rechtsangelegenheit nicht fähig ist und sie nach der Bestimmung

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 47 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
G. U. 6376.) Wenn der bestellte Curator auch nicht im Sinne des 8. 16 Adv. Odg. zu einer Proceßführung soudern zu andern Functionen berufen wird, insbesondere dazu, um zur Erwir kung der ordnungsmäßigen Liquidation einer (vermögens losen) Aktiengesellschaft eine Generalversannnlung 'von Actionä- ren einzuberufen, so gebührt ihm -er Ersatz der Baarauslagen aus dem Staatsschätze (Oberstger. Entsch. v. 3. October 1877, Nr. 10846 G. U. 6568). §. 19. Der Advocat ist berechtigt, von den für seine Partei

an ihn eingegangenen Baarschaften die Summe seiner Auslage» und feines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zn bringen, ist jedoch schuldig sich hierüber sogleich mit seiner Partei zn ver rechnen. In dem Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner For derung bestritten wird, ist sowohl der Advocat als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Advocatenkammer um die güt liche Beilegung des Streites anzugehen. Der Advocat ist ober im Falle, als die Richtigkeit und Höhe

, daß unter den Auslagen und dem Verdienste, deren Summe der Advocat von dem für seine Partei bei ihm

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 19 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
nicht erlaffen werden könne.' Dieser Plenarbeschluß ist in dem Judicatenbnche sub Rr. 83 veröffentlicht und lautet: „Anläßlich der Recurserredigung wegen Fristwerbung in der mündlich verhandelten Streitsache der Adele Latte wider Anastasia Korneker pto. 360 fl. hat das k. k. O. L. G. Krakau dem Gerichte erster Instanz be merkt, daß der Notar P., welcher die klagende Partei in diesem Streite vertreten hat, nach den §§... 5 und 40 der Notarmtsorbmmg v. 25. IM 1871, Z. 75 R. G. Bl., im mündlichen Verfahren

P. zur Ver tretung der Adelheid Latte in ihrem Rechtsstreite wider Anastasia Kor neker pto. fl. 360 — sammt Nebengebühren auf Grund einer speciellen, auf diesen Rechtsstreit auszustellenden Vollmacht zuzulassen sei: denn wenn gleich die vom k. k. Oberlandosgerichte ausgesprochene Bestimmung, daß der k. k. Rotar als Vertreter der Partei in einem mündlichen Rechts streite nicht zugelaffen werden kann, gesetzlich gerechtfertigt erscheint, so unterliegt es andererseits keinem Zweifel, daß die Partei

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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 28 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
» Ministeriums des Innern. ß. 9. Der Advocat ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetze gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen Jedermann mit Eifer, Treue und Ge wissenhaftigkeit Zu vertreten. Er ist befugt, Alles, was er nach dem Gesetze zur Verlretnng seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubriugeu, ihre Angriffs- nnd Bertheidiflungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen nnd den Gesetzen nicht widerstreiten. Zer Advocat

ist zur Verschwiegenheit über die ihm au- vertranten Angelegenheiten verpflichtet. In wieferne er in Ansehung dessen, was ihm in feiner Eigenschaft als Ver treter und Vertheidiger von seiner Partei anvertraut wurde, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Civil- oder Strasverschren befreit sèi, bestimmt die Civil- und Strafvroceßordnnng. Zur Vorlage der Information Wsvà LE) an den Civilrichter ist der Advocat nicht gehalten. Der Gebrauch

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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 38 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
Streitangelegenheiten, eingeräumten persönlichen Befreiung bei den 'Vertretungen vor dem k. k. Reichsgerichte und dein k. k. Verwaltungsgerichts hofe die Stempelfreiheit der Armenvertretung noch nicht an erkannt haben, die Partei angewiesen, dem beigegebencn un entgeltlichen Bertreter den zur Bestreitung der Stempel noth- wendigen Geldbetrag im Vorhinein zu übergeben. Die Frist zu Recursen in Sachen der Armenvertretung wird mit 14 Tagen angenommen (Oberstg. Entsch. v. 11. Sep tember 1872, Z. 9285). Wenn die Weigerung

des Ausschusses, einen unentgelt lichen Vertreter zu bestellen, vom k. k. Oberlandesgerrchte be- ... ftötipt wird, wird ein von der Partei eingebrachter Revisions- Recurs höheren Orts nicht vorgelegt, sondern dem Recurrenten mit dem Beisatze Zurückgestellt, daß ein Recurs nur an das k. k. Oberlandesgericht zulässig ist. Dem vom Ausschüsse bestellten unentgeltlichen Bertreter steht kein Recursrecht zu (Oberlg. Entsch. ^ v. 24. November 1869, Z. 22339). Der Ausschuß der n. ö. Advocatenkammer halt

an der Ueberzengnng fest, daß nach dem Justizministerialerlasse vom 16. Februar 1856, Z. 3440, das einer Partei ertheilte Armen recht sich auch auf das Bollstreckungsverfahren und die Exe- cution des Urtheiles erstrecke. Die Wahl des unentgeltlichen Vertreters steht, den Fall der freiwilligen Uebernahme ausgenommen, lediglich dem Aus schüsse der Advocatenkammer zu (Oberlg. Entsch. v. 1.7. Sep tember 1872, Z. 18265); er geht hiebei nach den Bestimmun gen der §§. 69 bis 63 der Geschäftsordnung

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Year:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 93 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
. §. 52. Der Ausschuß kann jederzeit die Ueberweisung einer Beschwerde an den Disciplinarrath verfügen oder den Anwalt mit der Verfolgung der bezüglichen Handlung vor dem Disciplinarrathe beauftragen. Streitigkeiten. §. 53. Sind aus Veranlassung der Geschäftsführung eines Advocaten Streitigkeiten zwischen Advocaten, Advocatur-Can dida ten oder zwischen einem Advocaten und einer Partei entstanden, so kann der Präsident oder der Ausschuß im ersten Falle selbst von Amtswegen, im letzteren jedoch nur auf An trag

der Partei seine Vermittlung einlreten lassen, und einen gütlichen Ausgleich versuchen. Pflicht zur Grlheilung von Auskünften. Z. 54. Jeder Advocat oder in die Lifte eingetragene Ad- Vocaturs-Candidat ist verpflichtet, auf Vorladung des Anschusses oder des mit einer Verhandlung betrauten Ausschußmitgliedes im Locale der Advoeatenkammer zu erscheinen, oder die ab geforderte schriftliche Aeußerung zu erstatten und seine Erklä rungen der Wahrheit gemäß abzugeben. Die wiederholte Nichtbeachtung der Aufträge

der Partei werden nur deren

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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 40 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
der nun eingesührten Advocaten-Ordnung nicht im Einklänge stehen, aufgehoben. Wenn im ß. 19 der Advocatenordnung vom Jahre 1849 gesagt war, daß über Ansuchen eines Advocaten um Enthebung von einer unent geltlichen Bertretung das Gericht entscheidet, so stand diese Anordnung im Einklänge mit dem daselbst dein Gerichte vorbehaltenen Aussprüche, daß der Partei das Armenrecht und hiemit die unentgeltliche Bertretung durch einen Advocaten zukomme; — sie steht aber nicht im Einklänge mit den Bestimmungen der Advocaten

aus dem §. 19 der Advocaten-Ordnung vom Jahre 1849 überhaupt noch in Wirksam keit bestehend betrachten wollte, dies — im Widerspruche mit der sonstigen seitherigen Uebung — außer dem Falle der sich ergebenden Undurch- führbarkeit der Rechtssache auch für alle anderen mehrfältigen Enthebungs gründe, und unter diesen auch dann gelten müßte, wenn der bestellte Armenvertreter durch hinterher eingeholte Belege Nachweisen zu können glaubt, daß die Partei das Armenrecht nicht geltend machen konnte, oder seither wegen Aendornng

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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 41 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
, dem Advoeaten A. zu bedeuten, daß er die begehrte Enthebung bei dem Ausschüsse der Kammer nachzusuchen habe, diese obergerichtliche Entscheidung über Reeurs des Advoeaten A. vom k. k. oberst. G. H. mit Ent scheidung vom 23. September 1884, Z. 10948, bestätigt worden, weil so wie die Bestellung, ebenso auch die Enthebung des von dem Advocatenkaiiimer-Ausschusse für eine arme Partei bestellten unent geltlichen Vertreters von der ihm ausgetragenen Vertretung- in erster Instanz überhaupt und insbesondere

auch dann, wenn diese Enthebung wegen Undurchführbarkeit des Rechtsanspruches der das Armenrecht ge nießenden Partei begehrt wird, dem Advocatenkammer-Ausschuffe zusteht, wie dies bereits in dem oberstgerichtlichen Judicate vom 11. Februar 1880 (Jud. Buch sub Nr. 108), umständlich begründet wurde. Die aus Anlaß der Enthebung eines unentgeltlichen Ver treters bei dem Ausschüsse befindlichen Eingaben, Informationen und Erledigungen werden dem Vertreter des Gegners der Armenpartei nicht mitgetheilt. Der Ausschuß dern

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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 45 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
eines solchen Tarifes. Die vom Präsidenten des österr. Oberlandesgerichtes eingesetzte Tarifcommission beendete ihre Arbeit in der Sitzung vom 1. December 1883. Der von dieser Commission aus- gearbeitete Tarifentwurf, dessen Inhalt in den Jur. Bl. Nr. 49 m 1883 Verlautbart ist, wurde dem Justizminister vorgelegt. §, 18. Wenn über Antrag einer Partei zur Durch setzung^ ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses Letzteren vor dem Gerichte einem Advocaten über tragen wird, so wird die Vergütung der baaren

Auslagen vom Staate geleistet. Besitzt die von dem durch das Ge richt bestellten Advocaten vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staate die baaren Auslage« zu ersehen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten. Wann eine Stempelbefreinng oder Stamtzelvormerknng etntritt, bestimmen die Gebnhrrnge setze. Die Plenarversammlung der n. ö. Advocatenkammer hat am 27. Jänner 1876 über Antrag des Ausschusses „in Erwäßllng, daß es der Unabhängigkeit des Ädvomtenstandes

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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 54 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
Anlangen oder über Anlangen feiner Partei der-Ausschuß die gütliche Beilegung des Streites versuchen. Bei anderen Streitigkeiten übe« Expeiisen ist der Ausschuß wohl be rechtigt, jedoch nicht verpflichtet, emzufchreiten, und hat die weitere Inter vention abzulehnen, wenn sich die Parteien nicht seinem Schiedssprüche - unterwerfen. In Ausführung dieses Beschlusses lehnt der Ausschuß die Intervention ab, wenn sich der Advocat und sein Client dem Gutachten des Ausschusses über die Angemessenheit

der Expensen nicht schriftlich unterwerfen. Im Hinblicke auf die bei §. 9 ausgellommene Currende vom 30. September 1873 erkennt der Ausschliß die in einer Bertretungsvollmacht enthaltene Bestimmung, derzufolge die Partei in Betreff der Expensen sich dem schiedsrichterlichen Ausspruche des Ausschusses unterwirst, nicht als Zu Recht bestehend an. Die von dem Ausschüsse der'Advocateukammer^ eineiu

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1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Page 37 of 176
Author: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Place: Wien
Publisher: Manz
Physical description: 169 S.
Language: Deutsch
Location mark: I 100.868
Intern ID: 351504
31 Rechte und Pflichten der Advoeaten. Voraussetzung bei einer das Armenrecht genießenden Partei vorhanden ist, dieser die Wohlthat der unentgeltlichen Ver tretung entzogen und die Nöthigung anferlegt werden sollte, sich eines anderen Bevollmächtigten zu bedienen, von welchem eine unentgeltliche Vertretung nicht gefordert werden kann (Oberstg. Entsch. v. 26. April 1870, Z. 4854). Wenn im summarischen Verfahren das Gericht die Stämpel- und Gebührenbefreiung bewilligt hat, ist der Ausschuß

, weil die Aß. 8 und 9 des Gesetzes über das summarische Verfahren im §. 12 der Justizministerialverordnnng vom 25. Jänner 1850, R. G. Bl. 52, über den Wechselproceß nicht citirt sind und daraus folgt, daß die Partei in Wechselsachen sich eines Advoeaten bedienen muß (Oberstg. Entsch. v. 13. Juli 1870, Z. 7975, G. U. 3828). Zur Durchführung eines Rechtsanspruches vor dem k. k. Reichsgerichte ist die Bewilligung des Armenrechtes zu er- theilen (Oberlg. Entsch. v. 2. October 1872, Z. 19150). Auch wird bei Vorlage

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