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Title A - Z
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Books
Category:
History , Law, Politics
Year:
1930
¬Das¬ altösterreichische Nationalitätenrecht in Welschtirol : ein Beitrag zur Erforschung des Minderheitenproblems mit einer Karte.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 5)
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Page 24 of 114
Author: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 108 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 3 - 6;
Subject heading: g.Österreich-Ungarn;g.Italiener;s.Minderheitenrecht
Location mark: II 7.873
Intern ID: 468255
lösungen, gar nicht überschätzt werden kann. Der großen Tragweite dieser Gesetzesstelle wegen soll ihr Wortlaut wiedergegeben werden : „Artikel 19. Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen

berechtigung der Nationalitäten gehört auch das, daß kein Volksstamm in einer Provinz eine Suprematie über den anderen habe, sonst ist dieser Grundsatz ein leerer Schall. Im § 21 wird nur von der Gleichberechti gung der Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben gesprochen. Ich verkenne nicht, daß hiemit schon ein großer bisher bestandener Übel stand beseitigt wird. Aber es gibt Provinzen, wo die landesübliche Sprache schon bisher in Schule, Amt und öffentlichem Leben gebräuchlich ist, zum Beispiel

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Category:
History , Law, Politics
Year:
1930
¬Das¬ altösterreichische Nationalitätenrecht in Welschtirol : ein Beitrag zur Erforschung des Minderheitenproblems mit einer Karte.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 5)
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Page 84 of 114
Author: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 108 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 3 - 6;
Subject heading: g.Österreich-Ungarn;g.Italiener;s.Minderheitenrecht
Location mark: II 7.873
Intern ID: 468255
auch auf die Einführung einer anderen Sprache mit dem Charakter einer Langue officielle als Unterrichtsgegen- stand in den Volksschullehrplan, wie dies von den Minderheitenschutz - vertragen den Staaten freigestellt wird. Die unbedingte Einsprachigkeit des ersten Unterrichtes, die verläßlichste Sicherheit gegen jeden ver schleierten Mißbrauch der Schule zu Entnationalisierungszwecken, be herrschte damit ausnahmslos den wichtigsten Zweig des öffentlichen Bil dungswesens der Welschtiroler. Dabei soll auch noch der Wert

, eine Lehrwerkstätte, landwirtschaftliche Kurse, sechs Gewerbe-Wanderkurse, fünf öffentliche kaufmännische Fortbildungsschulen, zwanzig Gewerbefortbildungsschulen.. In einzelnen von diesen Bildungsanstalten wurde das Deutsche als Unter richtsgegenstand gelehrt. Eine landwirtschaftliche Schule in St. Michele an der Etsch wurde so geführt, daß sie von deutschen und italienischen Schülern besucht werden konnte. l A Zu einer positiven Einschätzung der alleinigen Verwendung der Muttersprache beim ersten Unterricht

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Category:
History , Law, Politics
Year:
1930
¬Das¬ altösterreichische Nationalitätenrecht in Welschtirol : ein Beitrag zur Erforschung des Minderheitenproblems mit einer Karte.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 5)
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Page 91 of 114
Author: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 108 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 3 - 6;
Subject heading: g.Österreich-Ungarn;g.Italiener;s.Minderheitenrecht
Location mark: II 7.873
Intern ID: 468255
Ähnlich wie in der Frage der Amtssprache sind auch auf dem Gebiete der Schule von italienischer Seite keine ernsthaften Beschwerden über Vernachlässigung ihrer nationalen Bedürfnisse laut geworden. Nur eine Klage kehrte immer wieder, welche die verfeinerten Ansprüche und damit den Zustand der Sättigung der italienischen Kulturnotwendigkeiten kennzeichnet: die Klage über die deutschen Schulen im italienischen Lande. Gemeint waren die öffentlichen Volksschulen in den zehn deutschen Gemeinden

unerträglich, daß diese deutschen Schulen, außer von Hunderten von deutschen Schülern, auch von hunderten von italienischen Kindern besucht wurden, ohne daß von der Regierung auch nur der geringste Druck ausgeübt worden wäre. Ein gesetzliches Mittel, diesen Besuch zu verhindern, gab es nicht, da nach dem österreichischen Rechte die Eltern die freie Wahl der Schule für ihre Kinder hatten. Gewiß läßt sich hier eine Analogie mit dem Widerstande der Landeshauptstadt Innsbruck gegen eine italienische Hochschule

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Category:
History , Law, Politics
Year:
1930
¬Das¬ altösterreichische Nationalitätenrecht in Welschtirol : ein Beitrag zur Erforschung des Minderheitenproblems mit einer Karte.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 5)
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Page 87 of 114
Author: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 108 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 3 - 6;
Subject heading: g.Österreich-Ungarn;g.Italiener;s.Minderheitenrecht
Location mark: II 7.873
Intern ID: 468255
, was einer Hauptforderung der nationalen Bewegung entspricht. Die wichtigste Bürgschaft dafür, daß die Schule den Zwecken des Volkstums dient, ist die nationale Gleichartigkeit von Schülern und Lehrkräften. Wenn der jenige, der dem Schüler das Wissen vermittelt, seiner eigenen Volkszuge hörigkeit nach zur national positiven Behandlung des Stoffes gedrängt ist, so erhält der Lehrplan, das Lehrmittel eine untergeordnete Bedeutung, denn der Lehrer ist das lebende, diese aber das tote Element des Unterrichts. Desgleichen

, aus einem Vertreter der Kirche und einem der Lehrerschaft und stand unter der Leitung des Gemeindevor stehers. Der Ortsscbulrat übte nach den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 1. Mai 1904, Fr. 40 L.-G.-B. das der Schulgemeinde zustehende Recht der Ernennung von Volkssehullehrkräften aus. Er hatte sowohl durch einen aus seiner Mitte zu wählenden ,,Ortsschulaufseher' 5 , als auch kor porativ ein unmittelbares Inspektionsreeht in der Schule und die Pflicht, für die sachlichen Bedürfnisse der Unterrichtsanstalten

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