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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 289 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
277 über den Karakter der Epidemie und die dagegen ergriffenen Maßregeln in Kcnntm'ß zu setzen. Auch die Seelsorger werden auf diesen für das Leben vieler Individuen wichtigen Gegenstand aufmerksam gemacht und angewiesen, Aerzte, Wundärzte und Gemeindevorsteher m Vorkommen- den Fällen an die Pfiicht der Anzeige ernstlich zu erinnern, und auch selbst die Anzeige. an das Landgericht zu erstatten, wenn sie nämlich sehen sollten, daß jene — die für die Erstattung der Anzeige verant wortlich gemacht

Krankheit als eine Epidemie anzusehen sei, welche die Aerarial-Konkurrenz nach . sich zieht, und nur in dringenden Fällen hat das Landgericht gleich vor zugehen. Anhaltspunkte hiebei sind: 1. Sehr leichte und gutartige, wenn gleich stark verbreitete Krankheiten sind nicht als Epidemien anzusehen, deren Kosten das Aerar und die Gemeinde zahlt, so auch bei Seuchen. Schwere, gefährliche und bösartige verbreitete Krankheiten sind hinge gen als Epidemien anzusehen. 2. Die Quantität der Krankheit betref fend

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 209 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
mit den anderweitigen Aufnahmsgründen überreicht werden, nur m dringlichen Fällen haben die Gemeindevorstehungen die Aufnahme selbst zu bewilligen, das Landgericht aber in diesem Falle baldigst mit der Bitte um nachträgliche Genehmigung in Kemttniß zu setzen. §. 3, Die Gemeindevorsteher und Ortsseelsorger haben alle Monate das Ver- sorgungshans zu besuchen, sich um Wartung und Pflege der Pfründner zu erkundigen, allenfälligen Beschwerden auf den Grund zu sehen, und geeignet zu begegnen, m wichtigen: Fällen

aber an das Landgericht Be richt zu erstatten, rmd an selbes zu zweckmäßiger Abhülfe geeignete An träge zu stellen. Bei diesen Anlässen haben die Vorsteher auch die all fällig im Hause befindlichen Kranken zu besuchen, und über die etwaigen Beschwerden zu befragen, sie hätten die Untersuchung an Stunden, wann eben die Kost verabreicht wird, thunlichst vorznnehmen, um auch die Beschaffenheit derselben prüfen zu können; sie haben schließlich die ad 1 bemerkten Punkte der inner» Anstaltsbeschaffenheit zu prüfen

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