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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 210 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
Gemeindsdienste betheiligter Mann zu wählen. §. 2. Selbem untersteht die unmittelbare Leitung des Oekonomikums. Wo aber bereits ein eigener Verwalter des milden Foudes solcher Anstalten vorhanden ist, hat sich der Hauscms- seher bloß gemeinschaftlich mit dem Hausärzte mit Handhabung der gu ten Ordnung, Ruhe, Sittlichkeit und Humanität der Anstalt zu befan gen; er ist in sanitätlicher Beziehung dem k. k. Distriktsarzte, in den übrigen Beziehungen dem Landgerichte untergeordnet, und wird in seiner Amtshandlung

- und Seelsorgsvorstehung für Anstellung geeigneter und Entlassung nicht entsprechender Wärtersleute ob. Sollte der Hausaufseher im Falle des Nichtvorhandenseins eines Fondsverwalters die Hausrechnung selbst stellen müssen, und des Schrei bens nicht sehr kundig sein, so wird vom Landgerichte die Verfügung der Bekgebung eines im Schreiben erfahrenen Mannes behufs der Rech nungs-Abfassung nochwendig werden. §. 4. Selber hat die unmittelbare Aufsicht über das Pfründnerperfonale dem Wärter der Anstalt zu über tragen

; wohl auch im Wiederbetretungs- falle einverstandlich mit dem Hausarzte mittelst einfqchen Hausarrestes von 1 bis 3 Tagen, und etwas sparsamerer Kost zu bestrafen. Derlei Strafen sind in jedem Falle vor ihrer Verhängung der weltlichen und geistlichen Ortsvorstehung anzuzekgen, der es dann zustande, sie entweder alsogleich, oder aber erst nach vorgenommenem Anstaltsbesuche eintreten zu lassen. Aergere Vergehen hak er unverzüglich mittelst der Gemeindevorstehung dem Landgerichte anzuzeigem

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 287 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
278 Die Jmpfarzte haben ihre Reisepartikularien nach beiliegendem For mulare um so gewisser zu verfassen, als jedes nicht so geartete Parti kulare dem Einleger zur Umarbeitung zurückgestellt werden müßte. Gub.- Dek. v. 23. Aug. 1820, Z. 16644. Reisepartikulare über die vom Unterzeichneten in Jmpfungsangelegenheiten vorgenomme nen Reisen im Militärjahre 18 Auch die Jmpfungspartikularien sind binnen 14 Tagen nach vollen deter Vaccination dem Vorgesetzten Landgerichte unfehlbar und bei Ver lust

der Deserviten einzustellen, wo sonach die Landgerichte nebst der gewöhnlichen Distanz- und Zeitaufwandes-Bestätigung auch die Bemer kung beizusetzen haben , daß das Kostenverzeichniß richtig innerhalb des vorgezeichneten Termines vorqelegt worden sei. Gub.-Dek. v. 28. Dez. 1827, Z. 25530. Die Trauungstare, wo sie besteht, soll aufgehoben, und die Jmpfungs- kosten sollen aus dem Staatsschätze bestritten werden, daher hat auch die Impfanstalt hinsichtlich der Deckung ihrer Anslagen in die Reihe der übrigen

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 475 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
.-Dek. v. 28. Dez. 1825, Z. 37988, Gub.-Dek'. v. 23. Jan. 1826, Z. 1297. Wenn bei Untersuchungen außer dem Sitze eines Landgerichtes Aerzte oder Wundärzte zuzuziehen sind, so muß darauf gehalten werden, daß diese mit den Gerichtsbeamten in einem Wagen fahren. Nur wo dieß nach den örtlichen Verhältnissen durchaus nicht thunlich ist, können den Aerzten und Wundärzten für solche Geschäftsreisen die Fuhrkosten in dem gesetzlichen Maße vergütet werden. Die Landgerichte müssen jedoch die örtlichen

Fuhrkosten- Aufrechnungen werden 4 Personen auf einen Wagen gerechnet. Wenn daher die landgerichtliche Kommission aus dem Oberbeamtcn, dem Ak tuar und Gerichtsdiener besteht und noch 2 Aerzte mitgenommen werden müssen, welche am Sitze des Landgerichtes wohnen, so hak der vom Landgerichte aus dem Reisepauschale beizustelleiide Wagen für die beiden Beamten und für die beiden Aerzte zu gelten, für den Gerichtsdiener aber wird das Ganggeld vom Aerar vergütet. 2) Wenn die Kommis sionsreise wegen örtlicher

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 511 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
499 kaufe der Seuche hat der Distriktsarzt auf jedesmaligen erhaltenen Auf trag allfällige periodische Nachsichtsreisen vorzunehmen; jedenfalls sind aber dem Di'striktsarzte die periodischen Relationen über den Gang der selben von dem zur Behandlung aufgestellten Thier- oder Noththierarzt unmittelbar oder mittelst der betreffenden Landgerichte zur Einsicht und Vorlage an das Kreisamt einzufeuden. Nach abgeschlossener Seuche hat er einen mit einer Haupttabelle zu belegenden Finalbencht

selbst zu verfassen, oder von dem behandelnden legalen Thierarzte zu requiriren, und mit allfälligen eigenen Bemerkungen und einschlägigen Reisepartiku- larien binnen des vorgeschriebenen Termins dem Kreisamte vorzulegen. Ueberhanpt hat. sich der Distriktsarzt im Viehseucheli-Ueberwachungsge- schäfte die bereits sud §. 2l angedeuteten Gesichtspunkte vor Augen zu halten. 23. Der Distriktsarzt hat die durch die Landgerichte an ihn gelan genden auf Rechnung der zwar stets bleibenden, aber unbedeutenden Kranken

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 154 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
den bestehenden Vorschriften gemäß mit den Original-Rezepten belegt, und letztere von der betreffen- denÄrmeu-Kommission oder einem Mitglicde derselben, z. B. dem Orts- seclsorgcr, wo ein solcher besteht, vidirt sein. 5. Die gedachten Rech nungen ' sind von den Armenfonds-Vorstchungcn von Fall zu Fall zu sammeln, und mit Rücksicht auf die mehr oder mindere Bcdentenheit der Forderung entweder viertel- oder halbjährig, oder auch erst am Schluffe des Jahres, aber nie später, durch die betreffenden Landgerichte

dem Kreisamte vorzulegen. 6. Das Kreisamt, bat darauf zu sehen> daß die mehrerwähnten Rechnungen ordnungsmäßig verfaßt und mit den oben angedeuteten Unterschriften und Bestätigungen, so wie auch bezüglich der Medikamenten-Konten mit der in dem Gub.-Dek. v. ZI., März 1838, Z. 7359, angeordneten Bestätigung über die Perzenten-NachIäffe versehen seien; bei Entdeckung irgend einer derartigen Mangelhaftigkeit hat das Kreisamt diese Rechnungen an die betreffenden Landgerichte, respektive Armen-Kommifsionen

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 209 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
197 gen haben im Einvernehmen mit dem Ortsseelsorger und mit Vorbehalt der hohem Genehmigung das Sanitäts- und Wärterpersonale, ferners ein eigenes unter der Benennung «Hausaufseher" die unmittelbare Lei tung der Anstalt besorgendes Gemeindeglied zu wählen. Es soll übri gens Niemand in die Anstalt ohne vorerst erhaltene ärztliche oder wund- ärztliche Zeugnisse über die Krankheit oder sonstige Erwerbsunfähigkeit aufgenommen, und dasselbe dem Landgerichte zur vorerstigen Genehmi gung

beizuschließen; auch ist erwünschlich, wenn in derlei Anstalten ein Jahrespräliminare, wie solches für städtische Spitäler vorgeschrieben ist, verfaßt und zur betref fenden Zeit dem Kreisamt zur Adjustl'rimg vorgelegt würde. §. 5. Nach §. 2 steht dem Landgerichte bloß die Genehmigung zu, über die Auf nahme von heilbaren Kranken, oder solchen Armen, die einer zeitwei ligen Versorgung bedürfen. Sollten aber arme Individuen wegen be deutender und unheilbarer, dabei den freien Verkehr mit andern Gemeindsgliedern

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 42 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
Spitalverwaituugen mittelst der betreffenden Landgerichte zu reguiriren, und nebst den vorgeschriebenen Stand- und Verbältnißtabellen über die kinbez-irkten Spitäler als Bcrichksbeilagen mit in Vorlage zu bringen. Ganz auf dieselbe Weise ist der Stand der cinbezrrktcn Pfründner- und Verjorgniigsanstalten zu bearbeiten, und mit den einschlägigen Stand- und Verhältnißtabkllcn zu belegen. Dasselbe gilt von den astfallig ein- bczirkcen Waisen-Anstalten und Arrestanten-Spitälern, worüber ebenfalls die vorerwähnten

derselben zu den Badegästen vom früheren Jahre (zu welchem Bebuse der Distriklsarzt sich mittelst der betreffenden Landgerichte die benöthigten Badeausweise zu verschaffen, und Nebst der vorgeschriebenen Tabelle über die Badean stalten als Berichtsbeiiagen mit in-Vorlage zu bringen hat) nebst Angabe der Krankheitsformen, bei denen selbe vorzügliche Dienste leisteten. Schlüß- lich folgt eine summarische Ueberstcht der Zahl der einbezirkten Badean stalten, der dieselbe«! dies Jahr besuchenden Badgäste, und des Verhält

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 91 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
in Ro- veredo. Ein Nebeugremium in Riva, in Tione. In Vorarlberg: Haupt gremium in Bregenz. Rebengremr'um in Bludenz. §. 4. Da die Neben gremien dem Hauptgremium untergeordnet sind, so haben sie ihre Rechnun gen, Verhandlungs-Resultate, und allfallige Beschwerden dem Haupk- gremium vorzulegen, wie auch alle das Gremium betreffenden Vorfälle dem Hauptgremium anzuzeigen. Die Vorsteher der Hauptgremieu erhal ten die amtlichen Befehle durch das Kreisamt, und die Vorsteher der Ncbengremien durch die Landgerichte

. Die Wundärzte haben ihre Be schwerden nach Umständen bei dem Gremium oder bei dem Landgerichte oder bei dem Kreisamte anzubringen. §. 5. Zur Aufsicht und beständigen Erhaltung der Ordnung ist bei jedem Gremium- ein Ober-Vorsteher be stimmt, und zwar ist der beständige Ober-Vorsteher eines Hauptaremiums der Kreiswundarzt, und der zeitliche Ober-Vorsteher eines Nebcnaremmms ein vom Kreisamte einverständlich mit dem Kreisärzte auf drei Jahre gewählter Wundarzt, bei welcher Wahl sich nach den Zeugnissen

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Category:
Medicine
Year:
1848
Systematisch geordnete Sammlung der in der Provinz Tirol und Vorarlberg bis Ende Juni 1845 erflossenen und noch in Wirksamkeit bestehenden Gesetze und Verordnungen im Sanitätswesen, nebst einem chronologisch geordneten Nachtrage der von Ende Juni 1845 bis Ende Juni 1847 für dieselbe Provinz kundgemachten Sanitäts-Verordnungen : zum Gebrauche dür ämmtliche angestellte und nicht angestellte Aerzte und Wundärzte, Apotheker, reisämter und Landgerichte
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Page 513 of 573
Author: Laschan, G. I. [Hrsg.] / hrsg. von G. Ignaz Laschan
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: XII, 559 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: II A-9.581
Intern ID: 192413
50! einzelnen Spitaler ersichtlich zu machen sind. Ferner ist sich bei an scheinendem Sterblichkeits-Mißverhältnisse geeignete Aufklärung zu verschaf fen und überhaupt über den äußern und inner» Zustand fraglicher An stalten, so wie auch der vorsiudi'gen Kranken-, Pfründner- und Versor gungsanstalten von mindern» Belange gedrängter Bericht zu erstatten. Der Diftrkktsarzt hat zu diesem Behufe die benöthigten Ausweise der einzelnen Spitalverwaltungen mittelst der betreffenden Landgerichte

besuchenden Kurgäste, und des Verhältnisses derselben zu den Badegästen vom früheren Jahre (zu wel chem Behufe der Dkstriktsarzt sich mittelst der betreffenden Landgerichte die benöthigten Badeausweise zu verschaffen, und nebst der vorgeschrie benen Tabelle über die Badeanstalten als Berichtsbeilagen mit in Vor lage zu bringen hat) nebst Angabe der Krankheitsformen, bei denen die selben vorzügliche Dienste leisteten. Schließlich wird eine summarische Uebersicht der Zahl der einbezirkten Badeanstalten

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