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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Page 63 of 85
Author: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 80, [4] S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.389
Intern ID: 87771
Karls Sohn, Kaiser Ferdinand II., in dessen Besitz nach dem Tode Kaisers Matthias 1619 neben Böhmen und Ungarn alle altösterreichischen Lande mit Aus nahme Tirols und der Vorlande vereinigt wurden, hat dann Kraft seiner kaiserlichen königlichen und landesfürstlichen Gewalt in seinem Testamente vom 10. Mai 1621 diese Grundsätze für alle seine Erbkönigreiche, Erzherzogtümer, Fürstentümer, Land und Leute angeordnet und auch seinen Bruder Leopold von der tirolischen Linie vermocht

. Durch die Thronfolgeordnungen Ferdinands II. war die Periode der Länder teilungen in den altösterreichischen Ländern tatsächlich abgeschlossen, aber nur tatsächlich, denn theoretisch hat noch Leopold I. die Möglichkeit einer Länder teilung vorgesehen. In seinem Testamente vom 26. April 1705 ordnete Leopold mit Einwilligung seines erstgeborenen Sohnes Josef an, daß sein zweitgeborner Sohn Karl für den Fall, als er aus dem spanischen Erbfolgekrieg nicht eines der spanischen Königreiche erhalten

Leopolds verlor seine Bedeutung. Im Jahre 1700 ist mit Karl IL von Spanien der Mannsstamm der spanischen Linie der Habsburger erloschen. Auf die Einzelheiten der spanischen Erbfolgefrage kann hier nicht eingegangen werden. Es sei nur erwähnt, daß Kaiser Leopold I. als das Haupt der österreichischen Linie der Habsburger auf das Erbe der spanischen Habsburger berechtigten Anspruch erheben konnte und erhob. Die Auseinander setzung erfolgte aber nicht auf Grund des Rechtsbestandes, sondern durch Waffen

gewalt. Volle 13 Jahre (1701—1714) rangen die Habsburger um das spanische Erbe, aus dem sie in den Friedensschlüssen von Utrecht (1713) und Rastatt (1714) nur die Niederlande und Mailand, Neapel und Sardinien retten konnten. Leopold I. und sein erstgeborner Sohn Josef I. übertrugen in der sogenannten cessio monarchiae Hispanicae vom 12. September 1703 ihre Erbansprüche auf die spanischen Königreiche an Leopolds zweiten Sohn Karl. Ähnlich wie bei der Länder teilung zwischen Karl und Ferdinand 1521

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1936
Vorlesungen über die ideellen und historischen Grundlagen des österreichischen Staates
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Page 58 of 85
Author: Kogler, Ferdinand / von Ferd. Kogler
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: 80, [4] S.
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staatsrecht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.389
Intern ID: 87771
Herrschalt und. größte G-ewalt' zu beanspruchen und tatsächlich hat er sich auch eine Zeit lang in dieser Stellung erhalten. Er nahm allein die Belehnungen vor und traf Regierungsentscheidungen ohne Zuziehung seines jüngeren Bruders Leo pold, dessen Ehrgeiz und Tatendurst dadurch befriedigt wurde, daß, wenn in Tirol oder in den Vorlanden die Anwesenheit eines Herzogs notwendig war, fast immer dieser mit ausgedehnten Befugnissen dorthin abgesendet wurde. Aber auf die Dauer gab sich Leopold

mi t, dieser untergeordneten Stellung nicht zufrieden, sondern drang immer ungestümer auf eine Teilung des Besitzstandes, die Albrecht nicht zu hindern vermochte. Die Teilungstendenzen gelangten zunächst in verschiedenen seit dem Jahre 1373 abgeschlossenen Verträgen über die Einkünfte und die Verwaltung, sogenannten Mutschierungen, zum Ausdruck, wodurch die Gesamthand nicht aufgehoben wurde. Ihren Abschluß fanden die Tei lungen im Neüberger Vertrag vom 25. September 1379 zwischen Albrecht und Leopold, der keine bloße

Verwaltungsteilung mehr, sondern eine Realteilung darstellt mit der Schaffung zweier vollkommen selbständiger Linien. Albrecht, der Begründer der albrechtinischen Linie, erhielt Österreich ob und unter der Enns mit Einschluß der Gebiete von Steier, Hallstatt und Ischl, Leopold, der Begründer der leopol dinischen Linie, erhielt alle übrigen Länder, also Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol und die Vorlande. Für den Fall des gänzlichen Aussterbens einer Linie wurde ein wechselseitiges Erbrecht vereinbart

und in der Haus ordnung Albrechts II, vom Jahre 1355 und dem Hausvertrag Rudolfs und seiner Brüder vom Jahre 1364 niedergelegte Sukzessionsrecht, also Gesamtnachfolge mit Vorzugsrecht des Erstgeborenen. Das Haupt der leopoldinischen Linie Leopold III. ist in der Schlacht bei Sempach 1386 gefallen. Auf Bitten seiner Söhne, von denen nur der älteste Wilhelm das im Neüberger Vertrage für die Volljährigkeit vorgeschriebene Alter von 16- Jahren hatte, übernahm Herzog Albrecht III. auf Lebenszeit auch die Regierung

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