Akademische Vorlesungen über die Geschichte Tirols bis zur Vereinigung mit Oesterreich
aus nachfolgenden Pri vilegien hervor, welche ihnen der König ertheilte: 1) Von Mittewald angefangen soll keine Niederlage, kein Gasthaus und kein Schenkhaus sein, als allein in der Stadt; 2) Alle Fuhrleute sollen am S. Gallentage und am S. Georgen tage gezwungen sein, in Sterzing zu bleiben und dort ihre Zeh rung einzunehmen , mit ihren Pferden. 3) Alle Kauflettte sollen in der Stadt ihr Nachtquartier (Racht- feld) und nicht außerhalb nehmen, es wäre denn wegen Unge- witter, Krankheit oder anderer „ ehrhafter
Roth. ' 4) DaS deutsche Haus in Sterzing soll nicht berechtigt sein, Wein kleinweise auszuschenken, sondern nur Fuderweise (à 8 Dhren) zu verkaufen. Z) Die Maulser, Gossensasser und Heiterwanger (vom Fern her) sollen nicht berechtiget sein, Heu oder Getreide in der Stadt feil zu haben. 6) Für Wein, Brod, Futter, Heu und Getreide soll durch Ge- schworne nach des Richters Rath ein Kaufpreis festgesetzt wer den. — , Dieß war die NsKNA OIi»rtg der Stadt Sterzing, durch welche sicherlich kein Thron
in seinen Grundfesten erschüttert worden ist, und es ist daraus zu entnehmen, daß der Horizont ihrer Wünsche einerseits sehr beschränkt war, andererseits in ungetrübter Heiterkeit und ohne die Wolken politischer Gedanken über den Bergen des Alpenlandes hing.— Von Sterzing fuhrt uns die Zeitfolge nach Meran. Wic wissen, daß weder dieser Ort, noch sein Name mit dem alten Herzogthum Meran zu thun hatte,und mir scheint das natürlichste, diesen Namen in seiner Zufälligkeit so hinzunehmen, wie ihn uns die Ansiedler