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Title A - Z
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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 164 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
war und man sich durch offenes Auftreten zu Gunsten Ferdinands den größten Gefahren ausgesetzt hätte. Von hervorragenden Magnaten waren nur zwei Bischöfe, der Palatin und der Ban von Croatien anwesend. Zu Gunsten Ferdinands wurde geltend gemacht, dass früher öfter ein König durch Vermählung mit einer ungarischen Prinzessin oder durch Verwandtschaft von weib licher Seite auf den Thron gekommen sei, dass er vermöge der Verträge von 1463 und 1491 Anspruch auf Ungarn erheben könnte, dass nur er die Macht habe, das Reich

gegen die Türken zu schützen und die ver lorenen Grenzfestungen zurückzuerobern. Nachdem hierauf .der Reichstag von Stuhlweißenburg, weil er nicht vom Palatin einberufen worden, mit allen seinen Beschlüssen für ungesetzlich erklärt worden war, wurde Ferdinand am 17. December einstimmig zum Könige gewählt. Diesem Beschlüsse trat am 1. Jänner 1527 auch der Landtag von Croatien bei. der aber auch auf die früheren Verträge mit Öster reich Gewicht legte. Dagegen wählte der Landtag von Slavonien, worunter man damals

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Books
Category:
Law, Politics
Year:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Page 298 of 386
Author: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Place: Wien [u.a.]
Publisher: Tempsky
Physical description: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Language: Deutsch
Subject heading: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Location mark: II A-19.074
Intern ID: 75617
der 1 Mehrzahl ihrer Forderungen im Wege der regelmäßigen Gesetzgebung zu- ; sagte. So genehmigte er eine Reihe von G e s e t z a r t i k e l n, x ) durch welch e ; die Unabhängigkeit und Selbständigkeit Ungarns anerkannt wurde und die ungarische Verfassung gegen weitere Verletzungen ge- I sichert werden sollte. Der Kaiser erkannte an. dass Ungarn ein freies, [ hinsichtlich seiner Regierungsform unabhängiges und keinem anderen j Lande oder Volke unterworfenes Reich sei, seine eigene Verfassung

habe I und nach seinen eigenen Gesetzen und Gewohnheiten, nicht aber nach ; n , der Norm der anderen Provinzen regiert und verwaltet werden solle. Er erkannte weiter an, dass das Recht, Gesetze zu geben, abzuschaffen und I zu interpretieren, dem gesetzlich gekrönten Könige und den im Reichs tage versammelten Ständen gemeinsam sei, nicht außer diesem ausgeübt und dass das Reich nicht durch Verordnungen und Patente regiert werden ! dürfe. Es wurde ferner bestimmt, dass der Reichstag wenigstens jedes f dritte Jahr einberufen

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