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Title A - Z
Title Z - A
Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1936
¬Die¬ Verfassung des Tiroler Bauernstandes
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Page 82 of 230
Author: Hohenbruck, Oskar [Hrsg.] / zsgest. und mit Anmerk. und einem Nachschlagregister vers. von Hohenbruck
Place: Innsbruck
Publisher: Vereinsbuchhandl.
Physical description: 227 S.
Language: Deutsch
Subject heading: k.Tiroler Bauernbund
Location mark: I 107.497
Intern ID: 299965
gliebsbeiträge, Umlagen und Beiträge an die Kam mern u. dgl.) wird die Einbringung im Berwaltungs- weg gewährt. Umwandlung der -bestehenden Organisationen. § 69 . (1) Der Tiroler Bauernbund im Sinne dieses Ge setzes ist unter den Boraussetzungen des § 43, Abs. 5, im Zusammenhalt mit Abs. 3 des Bundesgesetzes, B.-G.-M. Rr. 304/35, der Rechtsnachsolger des gegen wärtig bestehenden Vereins „Tiroler Bauernbund'; in diesem Fall geht dessen Vermögen mit allen Aktiven und Passiven am 1. Jänner 1936

auf die öffentlich- rechtliche Körperschaft Tiroler Bauernbund über. (2) Im Falle des Bermögensüberganges ist der Tiroler Bauernbund berechtigt, auch die ausständi- gen Forderungen des Vereins „Tiroler Bauern bund' aus dem Pereinsverhältnis einzuheben und zu verwenden. (3) Die berufszuständigen Mitglieder des Vereins „Tiroler Bauernbund' werden mit 1. Jänner 1936 Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Tiro- auf einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Grundlage be ruhen. Die Zahlung für vom Bauernbund

vertriebene Druckschriften oder Ersätze für besondere Auslagen für einzelne können im Verwaltungsweg nich t herein gebracht werden. Zu ß 69: (1) Der Uebergang des Vermögens des Ver eines „Tiroler Bauernbund' auf die Berufskörperschast „Tiroler Bauernbund' setzt somit einen Auflösungsbeschluß des hiezu zuständigen Vereinsorganes und einen Beschluß ! desselben Organes auf Übertragung des Vermögens vor aus; er erfolgt aber dann kraft des Gesetzes und nicht kraft Vertrages. Die Vermogensubertragung geschieht

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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy
Year:
1936
¬Die¬ Verfassung des Tiroler Bauernstandes
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Page 88 of 230
Author: Hohenbruck, Oskar [Hrsg.] / zsgest. und mit Anmerk. und einem Nachschlagregister vers. von Hohenbruck
Place: Innsbruck
Publisher: Vereinsbuchhandl.
Physical description: 227 S.
Language: Deutsch
Subject heading: k.Tiroler Bauernbund
Location mark: I 107.497
Intern ID: 299965
Funktionäre jederzeit wieder abzuberufen. Die Be stellung geschieht das erstemal nach Anhörung des be stehenden Tiroler Bauernbundes, nach dem 1. Männer 1936 nach Anhörung des Bundesausschusses. (4) Bei Erstattung der Dorschläge'nach Abs.-(1) und bei der Bestellung nach Absatz (3) sind die Be stimmungen des § 37, Abs. (1), zu beobachten. 8 76. (1) Der nach den Bestimmungen des § 75 bestellte Landesbauernfiihrer wird ermächtigt, den Landes bauernrat noch vor dem 1. Jänner 1936 zur erst- maligen

Bestellung der Milglieder der Landesbauern- Kammer und der Bezirksbauernkammern einzuberufen. Zu dieser Bestellung der Bezirksbauernkammern ist ein Borschlag der Bezirksversammlungen des Bauern bundes nicht erforderlich. (2) Die erste Sitzung der Landesbauernkammer wird vom Landesbauernführer einberufen ; er führt in ihr den Vorsitz. 8 77. Insoweit einzelne Organe des Tiroler Bauern bundes oder der Landwirtschaftskammern am 1. Jänner 1936 noch nicht bestellt sind, haben die entsprechenden Organe

des bestehenden Vereins „Tiroler Bauern bund' und des Landeskulturrates für Tirol die Ge- üesregierung zu bestellen. Sinngemäß werden hiebei Dor schläge des Bauernbundes einzuholen sein, und zwar nach Analogie des Absatzes 3 des Bundesausschusses. 3» | 76: (1) Auch wenn der Landesbauernrat nicht vor dem 1. Jänner, sondern erst später einberufen wird, so ent fällt bei der ersten Bestellung der Bezirksbauerntammertt die Einholung des Borschlages der VezirksversammlungeN'

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