Kanzler Bienner und sein Prozess.- (Quellen und Forschungen zur Geschichte, Litteratur und Sprache Österreichs und seiner Kronländer ; 5)
235 mich veranlasst hat. Die Landesordnung untersagt ausdrück lich, Jemanden zu strafen, ohne ihn zu hören; ich aber bin nicht gehört worden 1 ). Dem Beispiel des Kaufmanns folgte der Frächter. Franzin (ein gebürtiger Nonsberger) klagte auf Schadenersatz, weil seine Fuhr Tage lang in Kolman aufgehalten worden, er damit in Miskredit gekommen und andere „sam“ versäumt habe. Er for derte, dass ihm der Zöllner 100 Gr. Vergütung leiste 2 ). May’s Klageschrift gieng von Hof an die Regierung
zur Rückäusserung. Die von Bieuner verfasste Antwort nennt die Eingabe des Juden eine „anzügige“ Beschwerdeschrift. Bei der Regierung könne sich Niemand erinnern, jemals befohlen zu haben, dass dem Abraham ein Stück aufgehalten werde, daher geschehe ihnen allen mit „dieser zulag ungütlich“, und sie er suchen daher, gegen May „ernstliche demonstration“ vorzuneh men, damit man von ihm „unangetastet“ bleibe 3 ). Mit dieser Entgegnung wurde dem Hebräer die Grundlage entzogen, um noch weiterhin die Regierung
zu haben, „dass ihm Abraham einiges stuck aufzuhalten anbefolhen worden.“ So lautet dann auch das Or. Dass Bienner diese Worte in bestimmter Absicht wählte, geht aus seiner spä tem Anssage hervor, welche lautet: Die Dekrete von Hof und May’s Sup plikationen behaupten, man habe befohlen, Sachen des Abraham May zu arrestiren; das ist aber weder von der Regierung noch vom Officium Sa nitatis geschehen; denn seines Namens wird im Arrestationsbefehle mit keinem Buchstaben gedacht, da die Waaren weder sein Zeichen