Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
des katholischen Kirchenrechts, dessen freie Entwicklung durch keinerlei staatlichen Normen mehr be schränkt ist. Die historisch bedingten Eigentümlichkeiten der kirchlichen Organisation in einzelnen Ländern werden nur durch die Verbindung des Kirchenrechts mit dem öffentlichen Rechte, vor allem auf der Grundlage der Konkordate aufrecht erhalten.' S. 472: „Das Vaticanum hat weiterhin den Universalismus der Kirche und ihres Rechtes ungemein gefördert, der, wie schon Fleiner gezeigt hat, bezeichnend
ist für den Zustand im 19. Jahrhundert. Der geschichtliche Verlauf hat ergeben, dass der Sieg dieser universalistischen Richtung durch ausserhalb der Kirche liegende Tatsachen erleichtert wurde. Denn jene Zertrümmerung der alten nationalen Kirchen verfassungen hat die Entnationalisierung der Kirche ungemein gefördert. Die nicht mehr wirtschaftlich oder politisch mit dem Staate und dem Lande verknüpfte Hierarchie hat gegenüber den staatskirchlichen Tendenzen nur in der Stärkung des Universalismus eine Rettung
erblicken können, und weiterhin war die Ausdehnung der katholischen Kirche in einer Reihe von neuen Ländern dieser Richtung entschieden günstig.' Über die Über windung der Genossenschaftsveifassung in der freien Kirche ebd. 164. Über die Haltung der Kirche gegenüber nationalen Fragen und Interessen vgl. o. S, 38 u. A. 106. 175. 4J ) Bischofswahlrecht 89 A. 1, 90. KR 3 . 367 A. 9. 4 -) Hilling, Pius IL, 8, 70, AKR. 95, 85. 4G ) Vgl. dazu die Ausführungen bei Hilling, Pius L, 6 f., AKR. 95, 80 r avo
, Arduum sane munus. v. 19. März 1904, ASS. 36, 549 f. Literatur verzeichnen Friedberg, ein neues Gesetzbuch f. d. kath. Kirche, 2 Teile 1907, Leipziger jurid. Fakultät*pro- gramm, in d. ZKR, 18 (1908) 1 f., 2 A. 2, Hilling , AKR. 95, 87 A. 1. Hiezu Stutz, KR- 367, Freisen aO. 47. Zur Würdigung Hilling , Pius I., 12 f. Zum MP. gehört ein Rundschreiben des Kardinalsekretärs an den Episkopat vom 25. März 1904, ASS. 36, 603 und des Sekretärs der Kodifikationskommission