63 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_180_object_3995792.png
Page 180 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
■Zweck immermehr vom Staate ia seiner Gesetzgebung anerkannt. In einer Reihe grosser Länder wird die völlige Trennung von Kirche und Staat •durchgeführt, die Kirche so mit ihrer Verfassung in die rein geistige Sphäre zurückverwiesen und ein Verhältnis der Kirche zum Staate hergestellt, wie es der ältesten Kirche entsprach. Die Kirche wehrt sich aber gegen diese Entweltlichung. — Lamennais und die ihm folgenden französischen Katho liken, heute Jeremias Bonomelli bilden eine Ausnahme

es muss her vorgehoben werden, dass bisher ein Anzeichen für die grundsätzliche An erkennung der Spiritualisierung seitens der Kirche nicht besteht und dass vor Allen der Anspruch auf Überordnung über die Welt nicht aufgegeben worden ist. Dass man bei der Kurie jene Entwicklungsrichtung mit Be- WESstsem fördere, ist mir nicht wahrscheinlich. — Ein Verzicht auf den Kirchenstaat mag kommen, ein Verzicht auf die weltliche Herrschaft, d. h. darauf, dass der Staat eine Reihe weltlicher Lebensgebiete

nach den Vor schriften der Kirche und ihrer Organe regle, wird nicht erfolgen. Die Kirche mag sich wohl den veränderten Zeitläufen anpassen und heute manche Staaten mit den dem neueren Staatsrechte eigenen Mitteln, mit dem Parlamentarismus regieren, immer wird das Ziel darauf gehen, das staatliche Recht der Kirche dienstbar zu machen.' Man vergleiche hiemit ■die eingangs zitierten Sätze der Antrittsenzyklika Pius' X. a5 ) Vgl. o. S. 51. M ) Hierüber o. S, 38. :f ') Bischofswahlrecht 88 A. 2. Hiezm Rothenbücher aaO

. 468. 3S ) Rothenbücher, die Trennung von Staat und Kirche, München 1908, 'S. 186. „Es zeigt sich, dass unter dem Trennungsrechte die Spiritualisie rung des Kirchenrechts (Stutz) am vollkommensten durchgeführt ist. Sie besteht in der Beseitigung des weltlichen Ballasts, vor allem des Zwanges, Das Kirchenrecht ist unter dem Trenn ungerechte darauf angewiesen, sich ohne jeden Zwang, lediglich mit den geistlichen. Mitteln der religiösen 'Überzeugung durchzusetzen. Zugleich aber ergibt sich, dass

der seit Gre gor. VII. mit aller Entschiedenheit geführte Kampf gegen den Feodalismus in der Kirche hier beendet ist. Die Verfassung der Kirche in den Tren- nungsländern ist die einer reinen Verwaltungsorganisation. — Ihr Ideal ist der straff zentralisierte, jede Selbständigkeit des einzelnen Organs oder d.er Regierten ausschliessende Be am ten Organismus mit der absolutisti schen Spitze.' S. 470: „Unter dem Trennungsrechte ist das Kirchenrecht von dem ihm fremden weltlichen Charakter befreit

1
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_181_object_3995794.png
Page 181 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
des katholischen Kirchenrechts, dessen freie Entwicklung durch keinerlei staatlichen Normen mehr be schränkt ist. Die historisch bedingten Eigentümlichkeiten der kirchlichen Organisation in einzelnen Ländern werden nur durch die Verbindung des Kirchenrechts mit dem öffentlichen Rechte, vor allem auf der Grundlage der Konkordate aufrecht erhalten.' S. 472: „Das Vaticanum hat weiterhin den Universalismus der Kirche und ihres Rechtes ungemein gefördert, der, wie schon Fleiner gezeigt hat, bezeichnend

ist für den Zustand im 19. Jahrhundert. Der geschichtliche Verlauf hat ergeben, dass der Sieg dieser universalistischen Richtung durch ausserhalb der Kirche liegende Tatsachen erleichtert wurde. Denn jene Zertrümmerung der alten nationalen Kirchen verfassungen hat die Entnationalisierung der Kirche ungemein gefördert. Die nicht mehr wirtschaftlich oder politisch mit dem Staate und dem Lande verknüpfte Hierarchie hat gegenüber den staatskirchlichen Tendenzen nur in der Stärkung des Universalismus eine Rettung

erblicken können, und weiterhin war die Ausdehnung der katholischen Kirche in einer Reihe von neuen Ländern dieser Richtung entschieden günstig.' Über die Über windung der Genossenschaftsveifassung in der freien Kirche ebd. 164. Über die Haltung der Kirche gegenüber nationalen Fragen und Interessen vgl. o. S, 38 u. A. 106. 175. 4J ) Bischofswahlrecht 89 A. 1, 90. KR 3 . 367 A. 9. 4 -) Hilling, Pius IL, 8, 70, AKR. 95, 85. 4G ) Vgl. dazu die Ausführungen bei Hilling, Pius L, 6 f., AKR. 95, 80 r avo

, Arduum sane munus. v. 19. März 1904, ASS. 36, 549 f. Literatur verzeichnen Friedberg, ein neues Gesetzbuch f. d. kath. Kirche, 2 Teile 1907, Leipziger jurid. Fakultät*pro- gramm, in d. ZKR, 18 (1908) 1 f., 2 A. 2, Hilling , AKR. 95, 87 A. 1. Hiezu Stutz, KR- 367, Freisen aO. 47. Zur Würdigung Hilling , Pius I., 12 f. Zum MP. gehört ein Rundschreiben des Kardinalsekretärs an den Episkopat vom 25. März 1904, ASS. 36, 603 und des Sekretärs der Kodifikationskommission

2
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_178_object_3995788.png
Page 178 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
Kirche im 19. Jahrh., I. deutsch v. Michelsen, Gotha 1878, Bers. die Geschichte des Papsttums im 19. Jahrh. Ans dein Dänischen, 2, A. 1880. Fleiner , Entw. d. kath. KB. i. 19. Jh. 1B02, Brück-Kissling , Gesch. d. kath. Kirche in Deutschland im 19. Jahrb. Sehr übersichtlich auch Fried- berg KR° 71 f. 2;1 ) Dieses wichtige Moment hebt besonders Roihenbiicher aaO. 469, -Der#. Trennung von Kirche und Staat, München 1908, S. 186 (u. A. 38) treffend hervor. Ygl, auch o. S. 40, 54 und Hilling AKR

. 94, 62, 331 (Preisgabe des alten Feudalsystems, o. A. 7), Pius II., 3, 77. 2G ) Abgedruckt in Kremer-Altenrode Aktenstücke zur Geschichte des Verhältnisses zw, Kirche u. Staat, Leipzig 1877, kurze Zusammenstellung in Friedberg KR. 6 82 f. Neuestens eingehende Darstellung der Entwicklung des reichsdeutschem und österreichischen Staatskirchenrechts bei Freisen aaO. 82 f., wo auch das partikuläre Recht der deutschen Bundesstaaten ausgeführt wird. I ) Treffend die Sätze von Stutz KR- 394

f. : „Von den Systemen so dann, welche die Scheidung der staatlichen nnd kirchlichen Sphäre an streben, ist das radikalste dasjenige der sog. Trennung von Staat und Kirche oder des Freikirchentums. — Das System ist mit Rücksicht auf die Vergangenheit der christlichen Kirchen, ihre innige Verknüpfung mit dem Volkstum und die daraus für den Staat sich ergebende Unmöglichkeit, sich ihnen gegenüber gleichgültig zu verhalten, zumal in dem konfessionell ge spaltenen Deutschland, auch vom staatlichen Standpunkte

aus zu verwerfen. Mehr den Standpunkt einer von gegenseitigem Wohlwollen getragenen Gleichordnung vertritt die namentlich von Görres, v. Ketteier, Reichen- sperger und anderen, besonders katholischen Schriftstell ein der neuesten Zeit verfochtene Coordinationstheorie. Sie lässt beide Gewalten rechtlich gleichstehen, die Kirche völlig unabhängig auf kirchlichem, den Staat sou verän auf staatlichem Gebiete. Grenzstreitigkeiten sollten durch Konkox'date beseitigt werden. Da aber tatsächlich in Deutschland

3
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_214_object_3995861.png
Page 214 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
sü 2) Ygi. ^i e übersichtliche Erörterung bei Sägmüller KR' I, 84, 92 •{Stellungnahme der Kirche zar Paritätsfrage). Rothenbächer Trennung 8. 474 betont sehr richtig, dass „die Entwicklung des religiösen Gedankens in der Neuzeit, der Individualismus au! diesem Gebiete, die Einheit von weltlicher and geistlicher Organisation unmöglich gemacht hat und die Zersplitterung der Kirchen notwendig ein Erstarken des Staates zur Folge haben musate'. M, E. hat auch das allmählige Überwiegen des Staates

auf dem Gebiete der Politik naturgemäss zu einer Hervorkehrung dör reli- .giösen Ziele seitens der Kirche geführt. 20a ) Stutz KR 2 359, 396, 398, vgl. o. À. 27. 2<u ) Sehr. v. 7. Aug. 1873, Antwort d. Kaisers v. 3. Sept.. Kremer-Auen- rode Aktenstücke IV, 7, Auszüge bei Stutz KR 2 362. Man vgl. damit die Schlussworte der berühmten Bulle Bonifaz' VIII, Unam sanetam v. 18. Febr. 1902, C. 1 Extravag. comm. I, 8, hleza SägmüUer KR 3 1 60, Stutz KR* 318 u. •diu denselben Gedanken vertretenden Worte

aus der Mitte des 19, Jahrh. Allgemein spricht Pius' IX. Enc. v. 12. März 1877. 287 ) Vgl. o. A. 54. Es kann nicht auf gleiche Linie mit der in vor. A. erwähnten Kirchenpolitik gestellt werden, wenn Pius X. das französ. Gesetz über Trennung von Staat und Kirche {9. Dec. 1905) wiederholt, so mit Schreiben vom 11. Febr. u. 10. Aug. 1906 Vehementer nos ASS. 39, 3 u. v. 6. Juli 1907, sowie das portugies. Trennungsgesetz mit der Enc. an den ganzen Episkopat Jana dudum v. 24. Mai 1911 AAS. 3, 217 verurteilt

und als kirchlich ungiltig erklärt hat. Vgl. Sägmüller, Trennung von Kirche und Staat 1907. 268 ) Vgl. A. 34. 2Gtl ) Stutz Bischofswahlrecht 89 A. L Zu diesem Grundsatz des tem- poris rationem habere: Anpassen des Rechts ohne Aufgabe seiner Prin zipien an die konkreten Reehtsbedürfmsse nach Zweckmäßigkeitsgründen vgl. die Ausführungen bei Friedberg , aO. 52, Freisen , aO. 425 u, o. A. 47,

5
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_227_object_3995887.png
Page 227 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
connubiale d' indole affatto umana sotto forme e gua rentigie meramente forensi. Auch er verweist die Katholiken auf das zit. Dekr. d. Poenitentiaria. Mit Enc. Arcanum divina^ sapienti« v. 10. Febr. 1880 ASS. 12, 385 ergeht sich Leo XIII. in dogmatisch-theologischer Ab handlung über Lehre und Grundsätze der Kirche bez. d. Ehe, betont die gesetzgeberische u. richterliche Gewalt der Kirche über das Ehesakrament u. ihren dogmatischen Anspruch auf die ganze Verwaltung des Instituts dem gegenüber die Zivilehe

nicht mehr bedeuten könne als ritum aut morem jure civili introduetum. Wie im Sehr. v. 1879 nahm er auch im Sehr. v. 8. Febr. 1893 ASS. 25, 459 energisch Stellung gegenüber dem ital. Zivilehe gesetz und betont die ausschließliche Jurisdiktion der Kirche. Seine Kon- sistorialrede v. 18. März 1895 Anal, eccl. III, 97 wendet sich gegen das Zivil ehegesetz in Ungarn, die Sehr. v. 18. Aug. 1908 u. 24. Dez. 1902 ebd. VII, 440, XII, 281 gegen die Zivilehegesetze von Peru u. Ecuador, vgl. Hilling AKR. 93, 475

f. Da die Zivilehe in den trident. Orten kirchlich ungiltig ist, auch nicht als Verlöbnis gelten kann {v. Scherer KR. II, 224), entschied d. C. Cone, Deer. 13. (conf. 17.) März 1879 ASS. 13, 126; 12, 147, daß aus solchen (nicht konsummierten) Ehen das imp. pubi, honestatis (richtiger quasiaffinitatis) nicht entstehe, vgl. v. Scherer aO. 351, 347 A. 2. Literatur über die Stellung der Kirche z. Zivilehe, insbes. zur Frage ihrer kirchl, Gil- tigkeit oder Ungiltigkeit v. Scherer KR. II, 222 f., Sägmüller KPv

6
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_172_object_3995776.png
Page 172 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
nicht geleugnet. 370 ) Daß die Kirche die höheren Studien des Klerus und des Ordensstandes ausdrücklich empfiehlt, ist schon oben 371 ) erwähnt worden. Hier sei nur noch hinzugefügt, daß Pius X. selbst eine Neuedition der lateinischen Vulgata in Angriff nahm, deren Vorarbeiten durch die Bibelkom'mission dem Benediktinerorden übertragen wurden. 372 ) Schon vor Errichtung dieser Kommission, 373 ) deren Tätigkeit durch' das später errichtete große Bibelinstitut 37i ) wesentlich gefördert wurde

zu betreiben, 378 ) zweifellos eine gewaltige und dankenswerte Förderung erfahren. Ueberblicken wir nun die Fülle der vorgebrachten Mo mente — eine Zusammenfassung, die keineswegs erschöpfend sein will und 'kann — so läßt sich das Bestreben der päpstlichen Kirchenleitung nicht verkennen, die religiösen Interessen und Aufgaben der Kirche in grundsätzlicher Weise zu betonen und deren rastlose Verwirklichung zu erreichen. Ist diese Rich tung der kirchlichen Rechtsbildung und Verwaltungspolitik auch, wie schon

hervorgehoben, eine schon an sich der kirchlichen Mission entsprechende und naturgemäße, so ergibt sich doch, daß dieselbe im Vereine mit den anderen von uns als für die spiritualisierende Bewegung in der Kirche charakteristisch be zeichneten Richtlinien 379 ) ein wesentlich anderes Bild der kirchlichen Rechts- und Lebensentwicklung erkennen läßt, als uns aus der Geschichte vergangener Jahrhunderte entgegentritt. Rechtssetzung, Verfassung und Verwaltung erscheinen dieser neuen Tendenz ■mehr oder weniger

bereits untergeordnet. Wir werden nach Allem, was eingangs gesagt wurde, 380 ) annehmen müssen, daß dieser Umschwung der Dinge zunächst fast un bewußt in der Kirche sich geltend machte und von außen her

7
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_164_object_3995760.png
Page 164 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
nisse bereits festgestellt werden kann. Solche Symptome verraten deutlich die Absicht, Aufgaben und Stellung der Kirche mit der immermehr zum Ausbau gelangenden Erscheinung des mo dernen Rechts- und Kulturstaates in fruchtbringende Har monie zu bringen. Alles in Allem: „Theoretische Unversöhn- lichkeit und praktische Anpassungsfähigkeit sind in Rom von Alters her Hand in Hand gegangen.'' Diese von Stutz 209 h na mentlich mit Rücksicht auf die wiederholten Proteste gegen die Einziehung

des Kirchenstaates oder die Eidespflicht der Kardinäle bezüglich dieser Ansprüche gebrauchten Worte finden gerade hinsichtlich der heutigen Stellungnahme der Kirche gegenüber dem Staate reichliche Bestätigung im vati kanischen Kirchenrechte. Es lassen sich etwa folgende, beachtenswerte Momente besonders herausheben. Die staatliche Gerichtsbarkeit über den Klerus, wird, wie oben erwähnt, 27ü ) in einer offiziellen Inter pretation, die über den Standpunkt der Konkordate hinausgeht, .ausdrücklich für Deutschland

auf Grund eines das kirchliche priv. fori derogierenden Gewohnheitsrechtes anerkannt. Von einer Aenderung des Gesetzes ist nicht die Rede. Auch ist eine Ausdehnung der Erklärung auf andere Staaten offiziell nicht erfolgt, von der kirchlichen Literatur allerdings gefolgert worden. 271 ) Daß aber trotzdem vom Standpunkte der kirch lichen Interessen die völlige Freisgabe des priv. fori gerechtfertigt, ja in Gerichtsverfassung und Rechtsleben der Kirche selbst begründet ist, hat Hilling überzeugend

bei verschiedenen neuen Reformen und hat die Kirche zu wieder holten Dispenserteilungen, Zugeständnis von Ausnahmsnormen, Unterlassung der Publikation kirchlicher Erlasse oder Kund-

8
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_162_object_3995756.png
Page 162 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
bende 'Rücksichtnahme auf die Selbständigkeit des evange lischen Bekenntnisses, wodurch der üble Eindruck einzelner Sätze der Borromäus-Encyklika von 1910 258 ) in versöhn licher Weise verwischt wurde. Auch der Erhaltung des orien talischen Ritus wird wiederholt das Wort gesprochen, wenn auch die seit langem eingeleiteten Unionsbestrebungen tatkräftigste Fortsetzung finden. 259 A Die grundsätzliche Stellung, welche die katholische Kirche der Neuzeit gegenüber dem modernen Staate, seiner GeWalt

und Kornpetenzsphäre einzunehmen beginnt, cha rakterisiert Stutz 2(J0 ) als „Verzicht auf überlebte, mittelalter liche Herrschaftssysteme und u'n'mittelbare Herrschafts ansprüche' und betont, daß heute die Kirche der alten, kir chenrechtlichen Mittel zur Beherrschung der Temporalien nicht mehr bedürfe, „da ja der konstitutionelle Rechtsstaat in Gestalt der Gewissens- und Kultusfreiheit, des Versammlungs-, Vereins und parlamentarischen Wahlrechts selbst die Mittel zur Ver fügung stellt

Gesetzgebung über die weltlichen Staaten (16. bis 17. Jahrhundert) sind längst zu Grabe getragen worden. Der souveräne Staat des 18. Jahr hunderts und das Paritätsprinzip 2ß2 ) verwies die Herrschafts idee der katholischen Kirche auf das Sondergebiet ihrer kon fessionellen Gemeinschaft und wandelte das geistliche Welt recht 'um zum katholischen Kirchen rech t, dessen Geltung und Selbständigkeit selbst auf kirchlichem Gebiete durch die Aus gestaltung des Staatskirchentums in immer engere Grenzen

ein geschränkt Wurde, Aber die neu erstarkte Kirche des 19. Jahr hunderts hatte, gefördert durch den Kampf gegen den Staats- 4

9
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_124_object_3995680.png
Page 124 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
M. • staatliche Gesetze abgelöst wurden, welche die äußeren Rechts verhältnisse der katholischen Kirche und das Grenzgebiet beider Gewalten unter staatliche Kau te le n zu stellen suchten, so war doch seit dem Umsturz des Jahres 1848 die Autonomie der kirchlichen Organisation und Verwaltung soweit durchgedrungen und auch staatlicherseits festgelegt worden, daß die Unab hängigkeit der (inneren kirchlichen Angelegenheiten von der staatlichen Machtsphäre allenthalben sichergestellt

hatten, ist nunmehr die weitgehendste Scheidung kirch licher und staatlicher Gewalt und Zuständigkeit getreten. Ob diese Scheidung nun in der abgeschwächten Form staatlicher Kirchenhoheit auftritt, welche geschichtlichen Ueberlieferungen, Ansprüchen wie Zusammenhängen Rechnung tragend der Kirche alle Rechte constitutioneller Freiheit und Selbstver waltung gewährt, ob sie in der radikalen Gestalt des Freikirchen- tums mehr oder weniger folgerichtig durchgeführt die Kirche auf die Stellung eines Privatvereirtes

Gebiet kirchlicher Einwirkung, Gewalt und Unterordnung entzieht. Es liegt auf der Hand, daß diese neuzeitliche, von außen auf Bau und Leben der katholischen Kirche einstürmende Um gestaltung der Verhältnisse und die dadurch notwendig ge-

10
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_152_object_3995736.png
Page 152 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
der Kirche verschiedenen Staatszwieckes und seiner Berückäichtigungsberechtigung bei dem politisch ex ponierten Kirche nam t des Bischofs' und folgert daraus den bereits (Angedeuteten Umschwung der kirchlichen Regierungs politik. 178 ) Es ist nun gewiß richtig, wenn Rot hen bü eher dagegen einwendet, daß der Erlaß Ranipolla's „kein neues Prin zip enthalte, das nicht gelegentlich hier und dort teils nur in diplomatischen Verhandlungen, teils auch in päpstlichen Er lässen ^usgesproclien wäre' ' 179

bei den preußischen und oberrheinischen Bischofswahlen durch Erläu terung und Ergänzung des bis hierigen Vertragsrechtes auf eine ein heitliche, bestimmte und allgemein verpflichtende Grundlage zu stellen und dadurch' ; die kirchlichen Interessen am Wahlvorgange und seiner Freiheit 181 ) möglichst zu sichern, ohne die denn Staate zugestandene Einflußnahme auf die Personsbestirn'mung zu be rühren. Es ist daher in diesem Bestreben gleicherzeit ein Symp tom für .die Geneigtheit der Kirche zu sehen, 'dem Staate

zu geben, was des Staates ist, wie für den unbeugsamen Willen, hiebei für die Kirche die 'UnantastbarKeit der 'kirchlichen Nàtùr des Wahlaktes als solchen und die für sie allein entscheidende; Ernennungsgewalt des Papstes in den Vordergrund zu schieben.

11
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_121_object_3995674.png
Page 121 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
1 ! — 8 — „einer straff zentralisierten reinen Beamten -Organisation' an gebahnt worden. Hierin und in dem damit zu .besonderer Ent faltung' gelangten Universalismus der Kirche und ihres Rechtes sei die Berechtigung gelegen, die genannte Periode als jene des vatikanischen Kirchenrechts zu bezeichnen. Der An sicht von Stutz ist somit dasVattkanum lediglich ein Symptom der ganzen Entwicklungsrichtung, zeitlich eine vorbereitende Periode abschließend, eine ausbauende beginnend

, der anderen Auffassung erscheinen die vatikanischen Konstitutionen als ent scheidendste Reform des kirchlichen Verfassungsrechtes und damit als Grundlage einer erst daraufhin einsetzenden, neuen Kirchenrechtsentwicklung, 17 ) welcher gegenüber die vorher durch den Zusammenbruch der nationalen Kirchenverfassungen herbeigeführte Entnationalisierung der Kirche und die sonstigen Ursachen der Entweltlichung des kirchlichen Rechtes ledig lich als außerhalb der Kirche eingetretene Momente för dernden Charakters zwar wohl

wegen gerühmt werden, folgte eine Periode fast völligen Stillstands der päpstlichen Gesetzgebung. Als dann nach den umwäl zenden Ereignissen der Revolutionsära und des napoleonischen Zeitalters allmählich an den Wiederaufbau des zerrütteten kirchlichen Organismus gedacht werden konnte, widmeten die Päpste alle Kraft der Wiederherstellung der Verfassungsgrund lagen der päpstlichen Primatialgewalt, der Neubelebung des gemieinkirehlichen Rechtes, der Regelung der Beziehungen der Kirche zu den einzelnen

12
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_129_object_3995690.png
Page 129 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
der katholischen Kirche, mag der Zeitenlauf welchen Umschwung immer in ihrem Verhältnisse zur modernen Staatsgewalt bringen, mit ;der vollen Freiheit auch die innere Erstarkung und die Grundlagen einer völlig internationalen und universalen Welt stellung verbürgt. 40 ) Wir wollen und können im Rahmen der folgenden Aus führungen nicht zu diesen weitgehenden Schlüssen Stellung nehmen. Es soll nur versucht werden, die beabsichtigte Unter suchung der Kirchenrechtsreformen unter dem Pontifikate

Leo's XIII. und Pius' X. auf die ihr typischen Richtlinien und Endziele, insbesondere aber auf die Frage abzugrenzen, in wel chem Maße eine ausgesprochen spiritualisierende Entwicklung, eine Hervorkehrung der rein geistlichen Aufgaben und Inter essen der Kirche festgestellt werden kann. Eine solche Spiritualisi-erung kann sich zunächst mehr oder'weniger unmittelbar äußern, sei es als grundsätzliche Aufgabe bisher festgehaltener Herrschaftsansprüche auf nunmehr staat lich beanspruchtem Gebiete, sei

es wenigstens als Verzicht auf staatliche Uebernahme oder Beachtung kirchlicher Rechtssätzie für Lebensverhältnisse, welche die moderne Auffassung ihres religiösen Charakters entkleidet und als rein Weltliche Be ziehungen erklärt. Sie wird auch zu erkennen sein durch be sonderes Hervortreten der dogmatischen und pastoralen Inter essen der Kirche, durch Betonung der Forderungen und Be dürfnisse der Seelsorge, der sakramentalen Handlungen wie des Kultus überhaupt. Desgleichen

wird man unter diesen Gesichtspunkt auch die Bemühungen der Kirche eingliedern müssen, welche die Loslösung ihrer Institutionen, ihrer Ver waltung und Organe von jedem außerkirchlichen Einflüsse, die Befreiung von allen weltlichen — staatlichen,' sozialen wie wirtschaftlichen—Verantwortlichkeiten und Rücksichten, damit aber auch die volle Selbständigkeit und Unabhängigkeit für ihr Wirken anstreben. Vorwiegend wird de Spiritualisierung aber doch, und dies \%#d jeder, der die Geschichte der Kirchen- politik kennt

13
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_128_object_3995688.png
Page 128 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
namentlich gewahr, wenn man den interessanten Darlegun gen folgt, die Rothenbüch e r's großes Werk über die Trennung der Kirche vom Staate 38 ) zur Frage des Spi ritualismus des Trennungsrechtes enthält. Hienach ist unter der Herrschaft dieses Systems die Spiritualisierung des Kir chenrechtes am vollkommensten durchgeführt und hat die Kirche ihre Verfassung dort bereits dieser Grundlage angepaßt. Wir können somit uns der Folgerung nicht verschließen, daß eine spiritualisierende Richtung

der kirchlichen Rechtsreform die Vor bereitung für eine allgemeine Durchsetzung des Trennungs systems bedeutet. Betrachten wir uns näher die typischen Or- ganisationsformen der Kirche in den diesem System ergebenen Ländern, so wird uns die große Aeh'nlichkeit nicht entgehen, welche dieselben mit den Zielen der eingeleiteten allgemeinen Rechtsreform aufweisen. Sehr richtig betont R o t h e n b ü ch er f daß eine Rückwirkung der in den Trennungsländern er probten Einrichtungen auf das Gebiet des allgemeinen

, ob nicht eine solche, von höch ster praktischer Anpassungsfähigkeit zeugende Gesetzgebungs politik der Kirche uns ein Zukunftsbild entrollt, das Bild einer zielbewußt organisierten unabhängigen Anstaltsverfassung, welche

14
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_116_object_3995665.png
Page 116 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
, ASS. 36, 131, Eine neue Zeit ist im Werden. Geschmiedet in der ge waltigen Lohe des Weltkrieges wird sie weitester Zukunft das Gepräge geben. Jede staatliche, gesellschaftliche, wirtschaft liche und religiöse Organisation steht unter dem Drucke dieses größten und erbittertsten Völkerringens aller Zeiteji und fühlt den versengenden Hauch des Gewittersturmes, der mit un widerstehlicher Gewalt alles in seinen Bannkreis zieht. Auch Geineinschaft und Leben der katholischen Kirche ist davon

nicht verschont geblieben. Wohl mag, wie noch jedesmal bei so gewaltsamen Störungen des Friedens, das Kriegsgetümmel eine aligemeine Steigerung religiösen Empfindens und eine reinigende Veredlung der sittlichen Grundlagen der mensch lichen Gesellschaft zur Folge haben, wohl hat schon jetzt die unparteiliche, mit ergreifenden Worten Frieden heischende Haltung des Oberhauptes der Kirche bei allen Guigesinnten Zustimmung und Sympathie ausgelöst, eine Steigerung seines Ansehens, eine Vertiefung seines weit

ausgreifenden Einflusses in sozialer und politischer Richtung bewirkt. Kriegsfürsorge und Hilfsarbeit des Klerus und der katholischen Genossen schaften haben diesen in weitesten Kreisen Anerkennung und Dankbarkeit gesichert. Daran aber kann kein Zweifel ob walten, daß der Krieg mit seinem brutalen Rütteln an allem Bestehenden, mit seinem zersetzenden und zerstörenden Ein greifen in alle Entwicklung und Gestaltung des Friedens auch die Geschicke der Kirche nach außen und innen in starke Mitleidenschaft

15
Books
Year:
1917
Zur Würdigung des vatikanischen Kirchenrechts : Rektoratsschrift. - (Bericht des Prorektors ; 1914/15)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/WVK/WVK_171_object_3995774.png
Page 171 of 236
Author: Hörmann, Ludwig ¬von¬ / von Walther von Hörmann zu Hörbach
Place: Innsbruck
Language: Deutsch
Location mark: II 7.432/1914-15
Intern ID: 339667
) gefordert Stehen in allen diesen Fragen des kirchlichen Lehramtes religiöse Interessen im Vordergrunde, denen namentlich der Klerusunterricht gerecht werden soll, so betont die Kirche auch für den Un t errieht der Laienjugend, und zwar sowohl für fdie Elementarschulen, wie für ! mittlere und höhere Lehran r stalten, das konfessionelle Prinzip in der Richtung, daß der Ber such' neutraler (akonfessioneller), akatholischer oder Simultan schulen zu vermeiden \und die Erziehung in rein katholischen

,: An r stalten anzustreben sei. Insbesondere Leo XIII. 3 ß 4 ) hat der Schul frage große Aufmerksamkeit zugewendet und namentlich .die Er richtung katholischer Freischulen und Gymnasien in den Missions gebieten gefordert, ja in der Kirche Nordamerikas sogar ein völ liges System obligatorischer Pfarrschulen 365 ) zu schaffen gesucht Auch die Gründung von Schulförderungsvereinen 366 A und die Bestellung von bischöflichen Diözesanschulinspektoren feur Wahrung kirchlicher Schulinteressen 367 ) wird wiederholt

Zuständigkeit der Kirche für Erteilung und Lei tung des Religionsunterrichtes. Die prinzipielle Zustandig'kfe^t des Staates und der Familie in Sachen des Unterrichtes und der Jugenderziehung wird hiebei von Papst Leo XIII. durchaus

17