9 items found
Sort by:
Relevance
Relevance
Publication year ascending
Publication year descending
Title A - Z
Title Z - A
Books
Year:
1909
¬Das¬ Burggrafenamt in Tirol mit seinen natürlichen, wirtschaftlichen, geschichtlichen und rechtlichen Verhältnissen
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BGAT/BGAT_112_object_3876951.png
Page 112 of 202
Author: Grimm, Alois / von Alois Grimm
Place: Meran
Publisher: Jandl
Physical description: VIII, 191 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Location mark: D II 102.654 ; II 102.654
Intern ID: 214632
Diese Gemeinde-Ordnung stellt eine Erweiterung des früheren Dorf- rechtes dar.^) Wir ersehen daraus, daß mit St. Peterstag Petri Stuhlfeier (22. Februar) gemeint ist. Als Ort der Gemeindeversammlungen finden wir in dieser Ordnung in Ober- und Untermais „beim Dorfmeister oder Wirt' angegeben. Erscheinen ist bei Strafe geboten. Ferner finden wir in dieser spätern Zeit, der wir dos Zusammenhanges halber hier vorausgreifen, bereits den „Gemeinde-Ausschuß' herausgebildet mit der interessanten

(für die Wasseranlage) Aufseher der Gemeindever waltung (Sekretär?), Kaminbeschauer, Weinmesser, Bürgen nnd Hirten, sowie Feldsaltner und Steuertreiber zn bestellen. Zur Gemeindeversammlung haben nur Besitzer voll Liegenschaften zu erscheinen. Die übrigen Gemeinde-Insassen, wie Taglöhner nnd sonstige Knechte nnd Leute, die bei der Gemeindeversammlung nicht anwesend sind, werden jährlich einmal vom Gemeindeausschnß zn einer Art Kontrolle unter Stray androhung von 18 Kreuzer zusammenbernfen, wie überhaupt

die Fremdcnpolizei gnt gehandhabt erscheint, sodaß die Aufnahme Fremder von der Bewilligung der Gemeinde abhängig gemacht war. Die Einhebung sämtlicher Steuern auf Grund detaillierter Steuerkataster besorgt bereits die Gemeinde. Ebenso finden wir ausführliche Bestimmungen für ihre Funktionen bei Erlassnng von Aufgeboten. Die Vorschriften über Wald- und Weidewirtschaft haben eine Verbesserung (Beschränkung) erfahren. Außerordentliche Auslagen für die Gemcindealpen werden auf den Milch ertrag umgelegt

, die gewöhnlichen bezahlt die Gemeinde. Die Dorfrechte von Oberlana, als die altern dort, sind einfacher Natur.''') Nach der Bestimmung, daß die Gemeindeversammlung zn Georgi (34. April) abgehalten werden, und der erwählte Dorfmeister für alle Gemeinde- angelegenheiten eventuell mit Rat der Gemeinde Vorsorgen soll, finden wir Vorschriften über Wasserleitung, Weide- und Waldbenntznng, sowie gemein same Gemeindearbeiten. Die Entlohnung des Dorfmeisters besteht in gewissen Vorrechten an der Nutzung

des Gemeindevermögens, Weinnbgaben nnd Anteil an den Straf geldern. Beispielsweise wird jeder um ein Pfund B. gestraft, der früher als bestimmt in der „Bann-Aue' mäht. Davon gehört der vierte Teil dein Dorfmeister, den Rest kann die Gemeinde vertrinken (!). Interessant ist auch die Bestimmung, daß der Gemeindehirte, sofern er - seinen Lohn nicht bekommen sollte, sich darüber beim Dorfmeister beklagen und demselben Z Kreuzer oder ein Stück Fleisch geben möge, woranf derselbe ihm eventuell im Wege der Pfändung

1