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1919
¬Die¬ staatsrechtliche Stellung Tirols : (historisch entwickelt)
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Page 31 of 220
Author: Granichstaedten-Czerva, Rudolf ¬von¬ / von Rudolf Granichstaedten-Czerva
Place: Innsbruck [u.a.]
Publisher: Verl.-Anst. Tyrolia
Physical description: VIII, 162, 39 S.
Language: Deutsch
Notations: Literaturverz. S. 161 - 162. - In Fraktur
Location mark: II 3.417
Intern ID: 148588
toriums Tirol vergegenwärtigt. König Heinrich wurde nicht durch eine ständische Verfassung beschränkt, sondern durch die Macht einzelner Adeliger, die seine Freigebigkeit großgemacht; der größere Teil des Adels, die Bürger und Dauern hatten gar keinen Ginfluß auf seine Regierung. Doch kommt Zu seinen Lebzeiten der erste Fall vor, daß ein Fürst nicht bloß einzelnen Geschlechtern oder Korporationen, sondern allgemein den sämtlichen Bewohnern des «Tandes „Gdlen und Unedlen, Bürgern, Armen

. von Heinrich, seinen Brüdern und ihrem Vater erlangt hatten. Das geht deutlich aus der Urkunde selbst hervor und beweist auch die Folgezeit. ^ Während Sigmunds Regierung (5459—5490) ì erhielt die ständische Verfassung ihre voll- ! kommen e Ausbildung. Sein Geldmangel notigte ihn öfters, sich an den Landtag um Aus hilfen zu wenden und gab so der -Tandschaft Ge legenheit, ihre Macht zu erweitern; seine Hingabe an unwürdige Günstlinge veranlagte sie zweimal energisch gegen ihn und seine Räte aufzutreten

und verschaffte ihr Ginfluß auf seine Regierung. Vie Türkengefahr zwang den Bischof von Trient, sich noch enger an den tirolischen «Tandesfürsten anzu-

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