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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
1896
¬Die¬ Agrarreform im Tiroler Landtag
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Page 82 of 169
Author: Grabmayr, Karl ¬von¬ / von Karl v. Grabmayr
Place: Meran
Publisher: Ellmenreich
Physical description: XII, 157 S.
Language: Deutsch
Subject heading: c.Tirol / Landtag;s.Agrarreform;z.Geschichte 1896
Location mark: II 102.284 ; D II 102.284
Intern ID: 160246
Grundherrn zu theilen. *) Dagegen gab es für den ge- sammten Allodialbesitz keinerlei ähnliche Beschränkung bis zum Erlass des Patents vom 11. August 1770, 2 ) das als Grundlage des Grundzerstückungsrechtes in Deutsch tirol noch derzeit in Kraft steht. Durch das Patent wurde das nur für »Pawmannsgüter« geltende Theilungsverbot der Landesordnung »auch auf die Lehen und Allodialgüter erstrecket, mithin überhaupt kein Hof oder Innehabung, wenn sie nicht so ansehnlich wären, dass zwei Besitzer

erheblichen Ursachen« eingebrachten Zerstückungsgesuche. Ergänzend bestimmt das Patent vom 3. April 1787, dass alle Grund stücke, die einein steuerbaren Hause im Kataster zugeschrie ben sind, von dem Hause nicht abgetrennt werden dürfen. An diesen meritorischen Vorschriften wurde im Wesen seither nichts geändert. Competenz und Verfahren wurden durch die Statthaltereikundmachung vom 1. Jänner 1852 J ) 5. Buch, 3. Titel; »es soll kein Hof oline des Grundherrn Wissen und Willen wider vermög unseres Lands

Freiheiten weder durch Verkaufung, Verschaffung (Vermächtniss) noch in einich ander Weg getheilt werden ...... Wo aber ein Hof oder Gut so ansehnlich wäre, dass der Baumann seiner Kinder mehr denn Eines daraufsetzen oder verheirathen möchte, so mag er das an seinen Grundherrn gelangen lassen; und was er bei demselben erlangt, das soll ihm bevorstehen.« 2 ) Das Patent wurde im Jahre 1832 republiciert, und mit Gubernialcirkular vom. 30. August 184.0 (Prov. Ges. Sammlung B. 27 S. 807) neu aufgelegt.

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