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Title A - Z
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Books
Year:
1882
Fürstliche Willebriefe und Mitbesiegelungen
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Page 57 of 65
Author: Ficker, Julius ¬von¬ / von Julius Ficker
Place: Wien
Physical description: S. 1 - 62
Language: Deutsch
Notations: Aus: Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung ;3,1
Location mark: II 64.257
Intern ID: 320754
, si concessiones aut impignorationes huiusmodi per predietum regem (Wilbelmum) sic facte merito debeant observari, so wäre eine solche Erwähnung doch kaum erklärlich, wenn Richard sich nicht bewusst gewesen wäre, in dieser Richtung nicht selbst dem Beispiele des Vor gängers gefolgt zu sein. Und so weit da die erhaltenen Quellen ein Urtheil gestatten, traf das wirklich zu. Die bedeutenden Summen, mit denen er die Anerkennung mancher Fürsten erkaufte, sind sicht lich zunächst aus seinem Privatvermögen gezahlt

. Und nicht das allein. Wir haben keinen Grund, au der Angabe des Matthaeus Paris (ed, Luard. 5,695. 698) zu zweifeln, dass Richard viel Geld aufwandte, um von seinen Vorgängern verpfändete Reichsstädte zu lösen. Eine Bestätigung bieten Reg. 57. 59, die doch nicht wohl anders aufzu fassen sind, als dass Richard Hagenau durch Versprechen der Rück zahlung der Pfandsumme löste, so dass nur beim Falle seines Todes vor Erfüllung seines Versprechens die Verpfändung wieder aufleben sollte; und schon die Bestimmung

der Zahlung zu Troyes oder Paris lässt annehmen, dass der König Zahlung aus seinem Privatvermögen beabsichtigte. Verlieh Richard dem Reiche heimgefallene Lehen aufs neue, so lag das durchaus in seinen Befugnissen, ergab keine Schmä lerung des Reichsgutes. 1 Allerdings ergeben die erhaltenen Urkunden dann auch einzelne Veräusserungen von Gütern und Rechten des Reichs. Wenn aber Richard dem Grafen von Savoien den ihm ra tione imperii zu stehend en Ort Gumminen verleiht (Reg. nr. 50), eine Reichsminigterialm

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Books
Year:
1882
Fürstliche Willebriefe und Mitbesiegelungen
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Page 58 of 65
Author: Ficker, Julius ¬von¬ / von Julius Ficker
Place: Wien
Physical description: S. 1 - 62
Language: Deutsch
Notations: Aus: Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung ;3,1
Location mark: II 64.257
Intern ID: 320754
sich bestimmter festgestellt hatte, dass mindestens bedeu tendere Verleihungen und insbesondere wohl Verpfändungen nur unter Mitbesiegelung von Kurfürsten erfolgen sollten. Es kommt hinzu, dass bei dem beachtenswerthesteu jener Fälle, der Berlin hung an den Grafen von Savoien, der König sich in England be fand, derselbe also keinen Schluss darauf gestattet, wie Richard vorgegangen sein würde, wenn es ihm bei einem Aufenthalte in Deutschland möglich gewesen wäre, eine kurfürstliche Einwilligung einzuholen

. Es ist nun recht wohl möglich, dass auch Richard zu weilen, um augenblicklichen Geldverlegenheiten abzuhelfen, gleich seinen nächsten Vorgängern zu Vergabungen und Verpfändungen von Reichsgut seine Zuflucht nahm ; dass in dem bezüglichen Rechtsspruche vom 9. Aug. 1281 gerade Richard mit Namen genannt wird, tiesse sieh vielleicht bestimmter dafür geltend machen. Aber die Zahl der uns erhaltenen Urkunden Richards ist doch gross genug, um die Be hauptung zu rechtfertigen, dass das höchstens sehr vereinzelt

ge schehen sein kann. Und geschah es wirklich, so fällt es für unsern nächsten Zweck in so weit nicht ins Gewicht, als sich die bezüg lichen Beurkundungen nicht erhalten haben, sich demnach auch nicht behaupten lässt, dass Richard in solchen Fällen ohne Zuziehung von Kurfürsten vorging. Die Haltpunkte für unsere Annahme, dass sich schon in der Zeit K. Wilhelms eine Bevorzugung der Kurfürsten gel tend macht und da ein näherer Zusammenhang mit der Gestaltung unter K. Rudolf besteht, werden vielleicht

an und für sich als uns. reichend betrachtet werden. Aber der auf den ersten Blick sehr auf fallende Umstand, dass sich unter Richard keine derartige Zeugnisse

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