sich bestimmter festgestellt hatte, dass mindestens bedeu tendere Verleihungen und insbesondere wohl Verpfändungen nur unter Mitbesiegelung von Kurfürsten erfolgen sollten. Es kommt hinzu, dass bei dem beachtenswerthesteu jener Fälle, der Berlin hung an den Grafen von Savoien, der König sich in England be fand, derselbe also keinen Schluss darauf gestattet, wie Richard vorgegangen sein würde, wenn es ihm bei einem Aufenthalte in Deutschland möglich gewesen wäre, eine kurfürstliche Einwilligung einzuholen
. Es ist nun recht wohl möglich, dass auch Richard zu weilen, um augenblicklichen Geldverlegenheiten abzuhelfen, gleich seinen nächsten Vorgängern zu Vergabungen und Verpfändungen von Reichsgut seine Zuflucht nahm ; dass in dem bezüglichen Rechtsspruche vom 9. Aug. 1281 gerade Richard mit Namen genannt wird, tiesse sieh vielleicht bestimmter dafür geltend machen. Aber die Zahl der uns erhaltenen Urkunden Richards ist doch gross genug, um die Be hauptung zu rechtfertigen, dass das höchstens sehr vereinzelt
ge schehen sein kann. Und geschah es wirklich, so fällt es für unsern nächsten Zweck in so weit nicht ins Gewicht, als sich die bezüg lichen Beurkundungen nicht erhalten haben, sich demnach auch nicht behaupten lässt, dass Richard in solchen Fällen ohne Zuziehung von Kurfürsten vorging. Die Haltpunkte für unsere Annahme, dass sich schon in der Zeit K. Wilhelms eine Bevorzugung der Kurfürsten gel tend macht und da ein näherer Zusammenhang mit der Gestaltung unter K. Rudolf besteht, werden vielleicht
an und für sich als uns. reichend betrachtet werden. Aber der auf den ersten Blick sehr auf fallende Umstand, dass sich unter Richard keine derartige Zeugnisse