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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
1896
Wald und Weide im tirolischen Grundbuch
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Page 32 of 50
Author: Falser, Stephan / von St. v. Falser
Place: Innsbruck
Publisher: Verl. der Vereinsbuchhandl.
Physical description: 48 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol;s.Forstrecht;z.Geschichte
Location mark: II 100.771
Intern ID: 244520
selben verbundenen (rabicierten) Gewerbe- und Nutzungs rechte, insbesondere Weide-Holzungs- und Wasserrechte an G eme i nde grundstücken ober an anderen fremden ober gemeinschaftlichen Grundstücken anzusehen. Trotz dieses Wortlautes dürfen die Nutzungen ge schlossener Höfe an uuverteillen Gemeindewasbungen (also insbes. Weide-. Holz- und Streunutzung) in das Grund buch nicht eingetragen werden, weil sich dieselben, solange der Wald unverteilt ist, nicht als dingliche Rechte am Waldboden

darstellen, sondern lediglich als ein zeitweilig und bis auf Widerruf geübtes ausdrückliches oder still schweigendes Uebereinkommen der Gemeindemitglieder aus gefaßt werden müssen, ihr Gemeindevermögen in der Weise zur Nutzung zu bringen, daß jedes Gemeindemitglied nach Anweisung der Gemeinde den dasselbe betreffenden Theil des Bodenertrages selbst bezieht und vor Allem durch eigene Arbeit gewinnt. Würde die Gemeindevertretung beschließen — wie solche Fälle ja auch Vorkommen — das hiebreife Holz

auf Gemeinderechnung fällen und in's Dorf schaffen zu lassen, wo es dann verteilt würde, oder käme ein Beschluß auf zeitweilige Unterlassung jeglichen Holz- schlages, jeglicher Weidenutzung zu Stande, so müßten alle Gemeindemitglieder sich fügen, eben weil keiner ein dingliches Recht auf Bezug gewisser Nutzungen aus einem unverteilten Walde hat. Die Fassung des § 24 kann diesbeZüglich zu Miß verständnissen Anlaß geben, obwohl vom Rechtsstandpunkte aus, insbes. im Hinblicke auf § 9 des allgemeinen G.-G. der wahre

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