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Books
Category:
Natural sciences, Agriculture, Domestic economy , Law, Politics
Year:
1896
Wald und Weide im tirolischen Grundbuch
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Page 10 of 50
Author: Falser, Stephan / von St. v. Falser
Place: Innsbruck
Publisher: Verl. der Vereinsbuchhandl.
Physical description: 48 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol;s.Forstrecht;z.Geschichte
Location mark: II 100.771
Intern ID: 244520
einzelne Nutzungsberechtigte befugt, innerhalb der Schranken seines Rechtes jeden Fremden von der Mitbenützung aus- Zuschließen. Die Sache liegt da gewöhnlich so: Der einzelne zur Gemeinde gehörige Bauernhof ist auf Grund uralter Theilungslibelle, — von denen aber d i e M ehrza h l a uf d u rch a us a nfech tba rer Rech ts- g r u n d l a g e beruht^ — befugt, innerhalb eines be stimmt abgegrenZten Gebietes, dessen Umfang oft vermarkt ist, seinen Holz- und Streubedarf Zu befriedigen

. Auf die Weidenutzung innerhalb der Grenzen fetten Theilwaldes hat er als Nutzungseigentümer (wie man ihn wohl oft unrichtig benennt) keinen Anspruch- diese Weide steht ent weder der ganzen Gemeinde, also auch ihm als Gemeinde- zugehörigen Zu, oder sie gebührt bestimmten Nachbar schaften innerhalb oder außerhalb der eigenen Gemeinde. Ebensowenig hat ein solcher Theilwaldbesitzer auf Stein, Sand, Quellen oder auf einen Schatz Anspruch, der innerhalb der Grenzen seines Theilwaldes gefunden würde. Grundeigentümer

ist regelmäßig eine Gcsammtheit,,, sei es eine aus bestimmten Höfen gebildete Nachbarschaft, sei es die ganze Gemeinde als solche, in seltenen Füllen auch mehrere Gemeinden oder eine Mehrheit von Nachbarschaften aus verschiedenen Gemeinden. ' Wo jetzt noch solcher aus der alten Markgenossenschaft herausgewachsener Gemeinschaftsbesitz besteht, — und in Tirol haben wir hievon keinen Mangel ist immer in erster Linie die Frage zu untersuchen und zu beantworten, wer als dessen Eigentümer zu betrachten sei

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