1500-1504 entstand ein Streit um den Kühlechner Wald zwischen Ritter Kaspar Künigl und dem Bischöfe zu Brixen. Als Gemeinde ist die Gesamtheit aller Freien und Bauern einer Ortschaft zu verstehen, die unter einem Dorfmeister standen. Das Amt des Dorfmeisters wurde abwechselnd von bäuerlichen Besitzern der Gemeinde bekleidet. Die Be zeichnung Dorfmeister findet sich in Kiens bereits im Jahr 1514. Das ”Freyhaidt Puch” der Herrschaft Schenegg vom Jahre 1523 und die Dorfordnung von Kiens vom Jahre
und Urteile waren genaue stem ausgeführt, Giebigkeiten an die Priester und den Mesner waren geregelt, ebenso das Triften von Holz und die Fischerei. Das Aufkehren von Vieh in die Pich lerberg Alpe war namentlich geregelt. Die ländliche Gemeinde Nach Otmar Doblander ist Gemeinde seit alters her die kleinste Siedlungsform; in ihr schlossen sich die Menschen zusammen, um Feld und Flur, Wald und Wasser gemeinsam zu nutzen, die Lasten gemeinsam zu tragen und sich nach außen hin gegen jede mögliche Gefahr
zu schützen. So wurde die Gemeinde zur Schicksalsgemeinschaft, in der jeder auf die Hilfe des anderen, eben auf die Hilfe der gesamten Siedlungsge meinschaft rechnen konnte, die aber auch die Mitarbeit und die Bereitschaft, Opfer zu bringen, jedes einzelnen erforderte. In der germanischen Urzeit waren Grund und Boden Eigentum der Gemeinschaft. Privateigentum bildete nur das an der Wohnstätte gelegene, eingefriedete Hof gelände. Die stetig sich niederlassenden Sippen erhielten zu ihrem gemeinsamen
zu verstehen, die eine Dorfgemeinschaft mit Gemeinde land an Wald, Weide, Wasser, Wege und auch Sonder eigentum bildeten. Seit dem frühen Mittelalter nutzten die Nachbarn gemeinsam dieses Land. Nach Otto Stolz war der Raum dreigegliedert, und zwar in Almendgroß gemeinde, Dingstattgemeinde und Urpfarrgemeinde. Schöneck und Ehrenburg können als freie Gerichts gemeinden bezeichnet werden, wobei nicht ausge schlossen werden kann, daß sich Schöneck aus Teilen der ehemaligen Urpfarrgemeinde St. Lorenzen gebildet
hat. In Tirol war die Gemeinde stets frei und unterstand nie dem Grundherrn als ”untertäniger” Verband. Das provisorische Gemeindegesetz von 1849 - eine Folge der Märzrevolution von 1848 in Österreich - verkünde-