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Books
Category:
History
Year:
[1880]
Geschichte Tirols von den ältesten Zeiten bis in die Neuzeit ; 3
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Page 499 of 966
Author: Egger, Josef / von Josef Egger
Place: Innsbruck
Publisher: Wagner
Physical description: VIII, 954 S.
Language: Deutsch
Notations: In Fraktur
Subject heading: g.Tirol ; z.Geschichte
Location mark: II 5.585/3 ; D II 5.585/3
Intern ID: 553578
gemeinsame Gesetzgebung und Verwal tung. Sie zerfällt in 6 Titel, von denen der erste die Haupt bestimmungen enthält. Dieselben heben alle besonderen Verfas sungen, Privilegien, Erbämter 'und landschaftlichen Corporationen der einzelnen Provinzen auf. Fortan sollte das ganze Königreich durch eine Nationalrepräsentation vertreten, nach gleichen Gesetzen gerichtet und nach gleichen Grundsätzen verwaltet werden, auch dasselbe Steuer- shstem haben. Zu diesem Zwecke sollte dasselbe ohne Rücksicht

aus die bisher bestandene Eintheilung in Provinzen, in möglichst gleiche Kreise und.soviel thunlich nach natürlichen Grenzen getheilt werden. Die. Leibeigenschaft wurde gleichfalls aufgehoben und ebenso alle Vor rechte des Adels und der Geistlichkeit, doch sicherte die Constitution dem ersteren seine Titel und seine gutsherrlichen Rechte und allen Religionötheilen ohne Ausnahme den ausschließlichen und vollkommenen Besitz der Psarr-, Schulen- und Kirchengüter zu. Allen Staats bürgern ward Sicherheit

der Person und des Eigenthums, vollkom mene Gewissensfreiheit und Preßfreiheit nach.den bisher erlassenen Verordnungen verheißen, hingegen sollte aber auch jeder Staatsbürger nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Eid auf die Verfassung leisten *). Die weiteren fünf Titel handelten. insbesondere von dem königlichen Hause, von der Verwaltung des Reiches und National repräsentation, von der/ Justiz- und dem MMärstande. Für die Verwaltung des Reiches wurde die bisherige oberste Behörde, das Ministerium

, beibehalten, doch durch ein fünftes Departement, das des' Kriegswesens, erweitert. Zur Beratschlagung über die wichtigsten inneren Angelegenheiten ward ein geheimer Rath angeordnet, außer den Ministem aus zwölf oder höchstens sechzehn Gliedern bestehend. Für die Leitung der einzelnen Kreise bestimmte der dritte. Titel der Constitution die k. Generalcommissariate mit einem Commiffär und 3—5 Kreisräthen,> sowie mit einer allgemeinen Versammlung und

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