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Category:
Law, Politics
Year:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
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Page 27 of 377
Author: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Landesregierung
Physical description: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Language: Deutsch
Notations: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Subject heading: g.Südtirol ; s.Autonomie
Location mark: II 282.118
Intern ID: 524563
tagswahl, sondern über die Wahl des Regionalrates der Region Trentino Südtirol. Für die Wahl des Regionalrates wurde nämlich damals die Region in die zwei Provinzwahl kreise Trient und Bozen, die mit dem Gebiet der beiden au tonomen Provinzen deckungsgleich waren, aufgeteilt, und die im Provinzwahlkreis Trient gewählten Regionalratsab geordneten bildeten gleichzeitig den Landtag der autono men Provinz Trient, jene vom Provinzwahlkreis Bozen den Südtiroler Landtag. Mit der Wahl des Regionalrates

wurden somit automatisch und gleichzeitig, als eine Art Nebenfol ge, auch die beiden Landtage gewählt. Jeder Regionalrats abgeordnete war deshalb gleichzeitig Abgeordneter eines der beiden Landtage. Wenngleich die Wahl des Regional rates und der beiden Landtage auch mit demselben Wahl gang erfolgte, so waren dies doch drei strikt voneinander getrennte Organe, die drei verschiedenen Körperschaften (Region, Land Südtirol, Provinz Trient) angehörten. Biese Trennung kam mehrfach zum Ausdruck. So erfolgte

z.B. die Wahl der Abgeordneten nach Kandidatenlisten, die für bei de Wahlkreise getrennt waren, und die Wähler durften nur Kandidaten jenes Wahlkreises wählen, dem sie angehörten. Besonders klar ging dann die Trennung aus der Tatsache hervor, dass eine eventuelle Auflösung des Regionalrates nicht die Auflösung der Landtage nach sich zog und um gekehrt. Mit der Reform von 2001 wurde das bisherige Verhältnis Regionalrat - Landtag umgekehrt. Künftig sind es die bei den Landtage von Bozen und Trient

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Category:
Law, Politics
Year:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
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Page 246 of 377
Author: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Landesregierung
Physical description: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Language: Deutsch
Notations: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Subject heading: g.Südtirol ; s.Autonomie
Location mark: II 282.118
Intern ID: 524563
Lombardei) und den Autonomen Provinzen Bozen und Trient erfolgen. Erst etwa 20 Jahre nach Inkrafttreten dieser Durchführungs bestimmung ist es gelungen, die Nationalparkverwaltung neu zu ordnen und somit die Grundvoraussetzung zu schaf fen, dass an eine Lösung der im Laufe der Zeit hervorgetre tenen Probleme des Parks konkret herangegangen werden konnte. Nach dem sog. Einvernehmen von Lucca, mit dem sich die am Park beteiligten Körperschaften auf die Organi sationsform

des Verwaltungskonsortiums einigen konnten, erließen die Autonome Provinz Trient (mit Provinzialgesetz Nr. 22 vom 30.08.1993) und das Land Südtirol (mit LG Nr. 19 vorn 03.11.1993) den ihnen zustehenden Teil der Regelung über das Verwaltungskonsortium, gefolgt vom Staat, der dies mit Dekret des Ministerpräsidenten vom 26.11.1993 tat. Die Organisation des Verwaltungskonsortiums des Parks sieht im Wesentlichen folgendermaßen aus: Ein überregio naler 16-köpfiger Nationalparkrat legt die Leitlinien für eine einheitliche Führung des Parks

fest. Da der Nationalpark sich über das Territorium dreier Gebietskörperschaften (Autono me Provinz Bozen, Autonome Provinz Trient, Region Lom bardei) erstreckt, ist für einen jeden dieser Teile ein eigener Führungsausschuss vorgesehen. Jeder Führungsausschuss ist für die ordentliche Verwaltung des entsprechenden Parkteils zuständig die unter Berücksichtigung des jeweili-

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Category:
Law, Politics
Year:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
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Page 154 of 377
Author: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Landesregierung
Physical description: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Language: Deutsch
Notations: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Subject heading: g.Südtirol ; s.Autonomie
Location mark: II 282.118
Intern ID: 524563
nomen Provinzen die Verwaltungsbefugnisse der Provinzia len Ämter der Zivilmotorisierung und für die konzessionierten Transporte delegiert und gleichzeitig auch diese Ämter über stellt; mit LD desselben Datums Nr. 430 wurden ihnen die vom Regionalamt bzw. von den Provinzialämtern (Trient und Bozen) für Arbeit und Vollbeschäftigung und den dezentra len Arbeitsvermittlungsstellen ausgeübten Verwaltungsbe fugnisse, also die Arbeitsvermittlung, delegiert, bei ebenfalls gleichzeitiger Überstellung

der Entlastung des Staatshaushalts, einen Ausbau der Zuständigkeiten der Regionen mit Normalstatut zum Ge genstand hat, enthält auch Bestimmungen für die beiden Au tonomen Provinzen Bozen und Trient. So wird diesen im Art. 2, Abs, 54, einmal die Befugnis eingeräumt, eigene Regelun gen im Bereich der medizinischen Notdienste zu erlassen und dabei probeweise auch Verwaltungsmodelle nach betriebli chem Muster einzuführen, sofern damit Einsparungen erzielt werden. Im Abs. 55 desselben Art, wird dann bestimmt

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Law, Politics
Year:
2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
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Page 18 of 377
Author: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Landesregierung
Physical description: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Language: Deutsch
Notations: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Subject heading: g.Südtirol ; s.Autonomie
Location mark: II 282.118
Intern ID: 524563
statutarischen Bestimmungen zu einem Einheitstext zusammengefasst. Die übrigen wichti gen im „Paket“ enthaltenen Maßnahmen sind nach und nach praktisch alle verwirklicht worden. Mit dem neuen oder zweiten Autonomiestatut von 1972 wird dem Land Südtirol (und der Provinz Trient) eine weitreichen de Selbstverwaltungsbefugnis gewährt, während der vorher übermächtigen Region nur mehr bescheidene Zuständigkeiten geblieben sind. Damit die im Statut enthaltenen Grundnormen tatsächlich auch verwirklicht

werden können (durch die Auto nomen Provinzen Bozen und Trient bzw. die Region Trentino- Südtirol), braucht es Durchführungsbestimmungen, mit denen die Befugnisse bis in alle Einzelheiten festgelegt werden. Die Durchführungsbestimmungen werden von der römischen Re gierung erlassen; für deren Erarbeitung wurde die Zwölfer kommission (zuständig für die Belange der beiden Provinzen sowie der Region) bzw. die Sechserkommission (zuständig für die Belange der Autonomen Provinz Bozen) eingerichtet. Und am 10. Juli 1997

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2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
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Page 71 of 377
Author: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Landesregierung
Physical description: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Language: Deutsch
Notations: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Subject heading: g.Südtirol ; s.Autonomie
Location mark: II 282.118
Intern ID: 524563
sätzliche Einigung über die neue Finanzregelung erzielt. Am 18. Mai 1988 legten die Delegationen der Provinzen Bozen und Trient sowie der Region Trentino-Südtirol (die neue Finanzregelung betraf auch diese beiden letzteren) zusammen mit dem Schatzminister letzte Hand an die neue Finanzregelung, die dann am 17. Juni 1988 vom Minister rat verabschiedet worden ist und im Staatsgesetz Nr. 386 vorn 30.11.1989 mit dem Titel „Normen zur Koordinierung des Finanzwesens der Region Trentino-Südtirol

und der autonomen Provinzen Trient und Bozen mit der Abgaben reform“ ihren Niederschlag fand. Neben dieser Koordi nierung hat das Gesetz aber auch eine Verbesserung des Finanzsystems des Landes gebracht., die allerdings nicht so weit ging, die bis dahin geltende statutarische Finanz regelung in ihrer grundsätzlichen Ausrichtung wesentlich zu ändern 6 . 8 (Anm. d. Hrsg.) Vom Landesgesetzgeber wurden für den Haushalt und das Rechnungs wesen des Landes Bestimmungen zur Vereinfachung durch die Verwendung neuer

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Law, Politics
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2010
Südtirols Autonomie : Beschreibung der autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten des Landes Südtirol.- (Sonderdruck zur Informationsschrift)
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Page 265 of 377
Author: Bonell, Lukas ; Winkler, Ivo / Texte von: Lukas Bonell ; Ivo Winkler
Place: Bozen
Publisher: Südtiroler Landesregierung
Physical description: 383 S.. - 10. Aufl. mit Aktualisierungen des Hrsg.
Language: Deutsch
Notations: Ital. Ausg. u.d.T.: L' autonomia dell'Alto Adige;
Subject heading: g.Südtirol ; s.Autonomie
Location mark: II 282.118
Intern ID: 524563
mit einer verstärkten Widerstandskraft ausgestattet ist, w© s nicht der Fall sei. i VI. 5 . Öffentliches Gut und Vermögen des Landes Das alte Autonomiestatut von 1948 hat in den Art. 57und 5® nur der Körperschaft Region, nicht aber den beiden Provin zen Bozen und Trient, ein eigenes öffentliches Gut und Ver mögen in Verbindung mit den ihnen vom Statut zuerkannt© 11 Zuständigkeiten zugewiesen, und das ihnen der Staat abz ü ' treten hatte. Die beiden Provinzen waren in diesem Bereich den übrigen Provinzen Italiens

gleichgestellt: Sie verfügt© 11 über ein eigenes öffentliches Gut und Vermögen nur in dem Ausmaß, in dem es auch allen anderen Provinzen zuerkan© war. Diese unterschiedliche Behandlung von Region einer seits und den beiden Provinzen Bozen und Trient anderer- seits war eine Folge der unterschiedlichen Rolle, die di© 5 ® Körperschaften in der Verwaltung der Autonomie unter dem Alten Statut spielten, wo die Region in den meisten und z u ' gleich bedeutendsten autonomen Zuständigkeitsbereicher 1 die maßgebliche

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